Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 42 (9.10.1848)
- Date
- 1848-10-09
- Page
- Seite 606 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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wenn es für nützlich erkannt wftd, so kann er in diefeyr '.Amte verbleiben mehr als die bestimmte Zeit. 8) Weny der Präsident beurlguht ist, oder im Fall einer Krankheit wird seine Stelle Eines der Mitglieder vertreten, nach Ersehen des Ministers des Innern. 9) Zur Beschäftigung der Kommission werden zwei Monate im Jahre bestimmt, nach Ersehen des Ministers des Innern, und er kann auch die Session fortsetzen mehr als diese Frist, wenn Solches nach seinem yaherti Einsehen unentbehrlich ist. ' II. Das Recht und Vorrecht der Kommission. 10) Der Präsident und die Mitglieder der Kommission bekommen ihr Gehalt von der Karobka (Abgaben für Koscherfleisch rc.) nach einem besondern Status, auch das Geld für Postpferde während sie sich zur bestimmten Zeit nach Petersburg und nachher zurückbegeben. 11) Der Präsident und die Mitglieder können sich während sie im Amte stehen auf ihren beständigen Aufenthaltsörtern mit ihrem gewöhnlichen Handel und Gewerbe beschäftigen. Hl. Die Beschäftigung der Kommission. 12) Dazu gehören folgende Gegenstände: a) die Untersuchung der Meinungen und Fragen, welche sich auf Grundsätze und Gebräuche der hebräischen Religion und Wirksamkeit der Rabbiner beziehen; b) die Untersuchung der Angelegenheiten über Ehescheidungen in solchen Fällen, wenn selbst die Rabbiner werden im Gesetze einer Undeutlichkeit begegnen, oder wenn eine Klage auf unrichtige Entscheidung eines örtlichen Rabbinen einläuft. 13) Außerdem kann die Rabbinerkommission auch andere Aufträge vollziehen, welche zur Art ihrer Beschäftigung gezogen werden, und wenn der Minister des Innern für nöthiger erkannt, ihr solches aufzutragen. 14) Zur Entscheidung der Angelegenheiten, religiöser Gegenstände soll die Rabbinerkorrimission die-Gesetze des hebräischen Glaubens anführen. 15) Im Allgemeinen kann die Kommission ohne Anordnung des Ministeriums des Innern keinen Gegenstand weder beurtheilen noch beschließen, buch keine Handlung anfangen, wenn sogar nach ihrem eigenen Erkennen oder nach erhaltenen Nachrichten von ihren Mitgliedern auch nöthig wäre eine Untersuchung zu machen, auch in.solchen Fällen ist der Präsident her Kommission verpflichtet, vorläufig dem Minister des Innern davon vorzustellen und seine Vorschrift zu erw.arjen. IV. Die Ordnung der i Betreibung des Rechtshandels : ln der Kommission. 16) Die Angelegenheiten der Kommission' sollen kollegialisch angestellt werden, und in .russischem Sprüche. 17) Jede Handlung soll in ein Journal eingetragen werden mit genauer Darstellung der Angelegenheit, Nachfragen der Auszüge^ bezüglich der bürgerlichen Gesetze, die religiöse Anordnung des hebräischen Glaubens mit Anzeige von woher nämlich diese Anordnung entlehnt ist, nachher soll sich die Kommission über den Nutzen oder Schaden des. Gesetzes erklären, mit Anführung gründlicher Beweise, und am.Ende wird selbst der Beschluß festgesetzt. 18) Das Original der Journale bleibt bei der Abtheilung der Kommission, und die Kopie derselben, bezeugt durch Unterschrift aller Mitglieder, welche bei der Kommission anwesend waren, wird dem Minister des Innern vorgelegt. 19) Wenn ein Mitglied mit dem Beschluß der Kommission nicht einstimmig ist,, so muß es eine besondere 'Meinung angeben, welche die Kommission dem Minister im Originale vorlegt, nebst Kopie von , ihrem Journale, mit einer Erklärung, warum sie solche Meinung nicht beachtet. 20) Wenn der Minister des Innern mit der Vorstellung der Kommission nicht einstimmig ist, so kann er die darin sich findenden Gegenstände verwerfen oder auf's Neue zur Untersuchung der.Kommission aussetzen, wenn die Lösung dieser Vorstellung von seiner Gewalt abhängig ist. Wenn sie aber nach ihrer Eigenschaft der Art ist, welche der Minister selbst nicht, entscheiden kann, so soll er davon wohin es gehört nach Ordnung vorstellen. Nach schließlicher Bestätigung der Definitionen der Kommission, wird der Minister davon den General-Gouverneur, von welchem die entstehenden Fragen einliefen, benachrichtigen, und im Falle wenn der Beschluß derselben alle im Reiche wohnenden Hebräer betrifft, so wird er nach seinem Einsehen auch den anderen G. G. mittheilen, um solche Definitionen durch gedruckte Zirkularanzeigen den hebräischen Gemeinden bekannt zu machen. 21) Ueber alle Definitionen, welche von dem Minister des Innern genehmigt oder verworfen werden, soll die Kommission ein besonderes Register führen, und bei Nachsehen ähnlicher Anfragen davon zitiren. 22) Bei allen Angelegenheiten, welche die Bestätigung des Ministers des Innern fordern, soll die Kommission mit einem Rapport an ihn gehen, und nachher darf sie nicht selbst mit anderen Pecsönen,