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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-10-02 · Heft 41 (2.10.1848) · p. Seite 586

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 41 (2.10.1848)
Date
1848-10-02
Page
Seite 586 (sequence 2)
Language
German
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586 bürg er, der 25 Jahre alt, unbescholten und unabhängig ist, hat das aktive und passive Wahlrecht. 4. Dprsd^n- 6. September. Es ist eigenthümlich, daß man jetzt in Deutschland, wo irgend man noch eine Beschränkung für die Juden ausrecht erhalten will, doch die höchsten politischen Rechte ihnen bereitwillig ertbeilt. Sachsen, das sich immer noch auf Gesetze von 1710 in Bezug auf die Juden beruft, will ihnen doch aktives und passives Wahlrecht gestatten. Der an die zweite Kammer gelangte neue Entwurf eines Wahlgesetzes läßt in die zweite Kammer jeden unbescholtenen, dispositionsfähigen, 30jährigen Mann wählbar sein. Umgekehrt ist es in England, wo die Aristokratie und Hochkirche den Juden den Zutritt in's Parlament mit aller Macht verweigert! Man kann daraus manchen Schluß ziehen! Frankfurt am Main, 10. September. Das Fr. I. enthalt folgenden Artikel: Der Verfassungsausschuß der Dreißiger hat gestern in den Räumen des Kaisersaales seine dritte öffentliche Sitzung gehalten. Der Zudrang des Publikums war bei Weitem geringer,. als zur zweiten Sitzung, zu der Sitzung nämlich, wo sich sämmtliche Mitglieder laut und offen zu ihren Mandaten bekennen mußten, wo sichder Ausschuß für inkompetent erklären und auf Einberufung einer verfassunggebenden Versammlung antragen sollte. Auch diesmal bestand die Mehrzahl des Publikums aus Juden. Natürlich, wer gewinnt auch mehr bei den neuen humanen Zuständen in Deutschland, als dies lange zu Heloten herabgewürdigte Volk. Mit gespannter Aufmerksamkeit folgten sie dem Gang der Verhandlungen; es galt ja, das wußtemsie, ob ihnen zu guter Letzt noch die künftige Verfassung von der christlichen Bürgerschaft oktroirt werden sollte, oder ob sie an der Form auch ihres künftigen Staatslebens tnitarbeiten sollten! An der Tagesordnung war der Bericht der Kommission über den Antrag: dem Senate eine motivirte Eingabe der Jnkompetenzerklarung des Ausschusses und den Entwurf eines neuen Wahlgesetzes zu unterbreiten. Frankfurt aw Main, 22. September. >Jn der heutigen Sitzung der deutschen Nationalversammlung wurde §. 17 in der Fassung angenommen: „Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei." Ueber §. 18; „Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu errichten/ steht jedem unbescholtenen ^Deütschenßfrei," wurde.die,' Abstimmung auf Montag ausgefttzt. Wiesbaden, 10. September. Wenn es die Allg. Z. d. Jud. als ihre Aufgabe betrachtet, zu wachen, daß die ausgesprochene Gleichstellung nicht blos abstraktes Gesetzeswort bleibt, sondern nach allen Seihin in die Wirklichkeit tritt, so wird sie sich auch für die neue Gemeindeordnung interessiren,. welche jetzt unsre Ständekammer verhandelt. Der §. 3, welcher das Prinzip enthält, jedem nassauischen Staatsbürger das Gemeindebürgerrecht zu geben-und alle bisherigen Aüsdahmen der Art aufzuheben, gab Veranlassung zu einer langen Verhandlung. Zuerst giebt Wenkenbach I. als Kommissionsmitglied ein Separatvotum, in welchem zwischen Gemeindebürgern, Staatsbürgern und Personen zeitweiligen Aufenthaltes unterschieden, Zwang zum Eintritt und zur Aufnahme in die Gemeinde nicht angewendet werden soll. Keim will eine materiale und formale Aenderung des §. 3. Das Prinzip: „jeder nassauische Staatsbürger muß einem Gemeindeverbande angehören" soll voran stehen; „alle bisherigen Privilegien sollen aufgehoben sein; die bisher nicht zu den Gemeinden gehörenden Staatsbürger, als weltliche und kirchliche Beamte, Adelige, Pensionäre, Rentiere, Juden sollen das Gemeindebürgerrecht da erhaltenwo sie am Tage der Publikation des Gesetzes ihren Wohnsitz haben." Raht glaubt, das werde die Gemeinden belästigen, ihr Korporationsrecht kränken und ihnen gegen ihren Willen Massen unbeliebiger Personen zuführen; er verlangt. Unterschied zwischen wirklichen Gemeindebürgern und Zugelassenen. Groß mann: Je höher die politische Bildung der Gemeindeglieder stehe, desto höher die des Volkes; der Mann müsse seine' Rechte als -Gemeindebürger haben und nur als Solcher die Rechte des Staatsbürgers; die bisherigen Ausnahmen müßten wegfallen, wie das schon in dem Wahlgesetze geschehen sei; anders sei die Emanzipation der Juden eine Täuschung. Er stimmt für den Antrag Keim's mit einiger Abänderung. Justi stellt mit Creuz einen Antragwelcher dem vorgenannten ähnlich ist, er will, damit ein einheitliches Volksleben erreicht wird, durch „einen kühnen Griff" die bisherigen Schranken zwischen Staatsbürgern und Gemeindebürgern niedergerissen haben, auf daß der Büreaukratie' der Hochmuth ge-

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