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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-09-25 · Heft 40 (25.9.1848) · p. Seite 577

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 40 (25.9.1848)
Date
1848-09-25
Page
Seite 577 (sequence 9)
Language
German
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577 lischen Geistlichen merklich zu unterscheiden, wenn solche äußere Unterscheidungsmerkmale überhaupt nothwendig erscheinen möchten. Wir hoffen nicht, daß ein Geistlicher die bezügliche Regierungsverfügung hervorgerufen; sollte es aber dennoch sein, so hat er offenbar, trotzdem er ein Mann von Fach ist, das Charakteristische übersehen, und mit Schrecken wird man dadurch an eine frühere jetzt Heimgegangene Zeit erinnert, worin man derartigen Denunziationen so gern Gehör zu schenken pflegte. Was noch den von der Regierung mit besonderer Bezugnahme hervorgehobenen Rabbiner Sutro angeht, dürfen wir die ergebene Bemerkung nicht unterdrücken, daß derselbe von den betreffenden Gemeinden nicht als legale Behörde betrachtet wird und überhaupt seine Gutachten selten gefordert und noch seltener beachtet werden. Zu einem hohen Staatsministerium hegen wir demnach das feste Vertrauen und bitten es ganz ergebenst, daß hochdaffelbe die baldige Zurücknahme der zur Beschwerde Veranlassung gebenden Verfügung der Regierung zu Arnsberg anordnen werde, einer Verfügung, die in offenbarem Widerspruche steht, nicht nur mit der gegenwärtigen Zeit, sondern ebenso mit den neueren Verheißungen Sr. Majestät des Königs und den theils schon gefaßten, theils mit Sicherheit zu erwartenden Beschlüssen der hohen Nationalversammlungen zu Berlin und Frankfurt. Mit schuldiger Hochachtung rc. Frankfurt am Main, 11. September. In der heutigen Sitzung wurde die Abstimmung über §. 14 der Grundrechte beschlossen. Es sind folgende Sätze angenommen worden: „Jede Religionsgesellschaft" (Kirche) ordnet und verwaltet ihre Angeleg enheiten selbstständig, bleibt aber, wie jede andere Gesellschaft im Staate, den Staatsgesetzen unterworfen.. Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. > Keine Religiynsgesellschaft genießtvor anderen Vorrechte durch den Staat. Es besteht fernerhin keine Staatskirche." Hiermit ist jedes kirchliche Vorrecht zu Grabe getragen, volle Freiheit jeder kirchlichen Bewegung gegeben, und die Selbstverwaltung und Selbstständigkeit jeder Religionsgesellschaft festgestellt. Frankfurt am Main, 12. September. In der heutigen Sitzung der deutschen Nationalversammlung wurde über §§. 15 und 16 der Grundrechte diskutirt und abgestimmt. Angenommen wurden folgende Positionen: §. 15 lautet also: „Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden." „Die Form des Eides soll eine für Alle gleichmäßige,an kenn bestimmtes Religionsbekenntniß geknüpfte sein." §. 16. „Die bürgerliche Giltigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Zivilaktes abhängig." „Die kirchliche Erauung kann erst nach d er Vollziehung des Ziwilaktes stattfind en." „Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß."- „Die Standesbücher werden von bürgerlichen Behörden geführt. Betrachten wir diese Paragraphen näher, so würde durch sie wegfallen: jede Eidesform more judaico. Also auch dieser vieljährige Kampf wäre damit zu Ende gebracht. Der Staat kann nur fordern eine Versicherung der Wahrheit bei Gott! Besondere Formen den einzelnen Konfessionen auferlegen^ heißt sofort die religiöse Gewissenhaftigkeit bezweifeln — dann dürste gar kein Eid stattfinden! — .und sie durch konfessionelle Formen stärken wollen, und damit die ganze Konfession beschimpfen. Ferner würden wegfallen jedes Verbot gemischter Ehen von Staatsseiten; jeder Zwang zu, kirchlichen Formen; endlich der Unterschied, daß die christlichen Zivilstandsregister von den Pfarrern, die jüdischen'von der Polizei oder dem Gerichte geführt werden. Frankfurt am Main, 13. September. Unser Rießer ist neuerdings in den Verfaffungsausschuß gewählt worden. Ungarn. Pesth, 28. Aug. (Privatmitth.) Eine geraume Zeit lang haben wir schon in Ihrem geschätzten Matte 40*

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