Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 40 (25.9.1848)
- Date
- 1848-09-25
- Page
- Seite 571 (sequence 3)
- Language
- German
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571 In keiner Verfassungsurkunde werden wol die religiösen Verhältnisse so ausführlich besprochen sein. Allein in Deutschland, dem Lande der theologischen Streitigkeiten und als Ergebniß aus den vielfachen religiösen Bedrückungen, die vorangegangen, konnte es nicht anders sein. Die Paragraphen trennen sich nun inhaltlich so: §§. 11 — 13 behandeln die Freiheit des Individuums in religiöser Beziehung, §. 14 die Unabhängigkeit der Kirche vom Staate, §. 15, 16 die Unabhängigkeit des Staates vpn der Kirche. Es, ist also das dreifache Derhaltniß in's Auge gefaßt: die Freiheit des Individuums für seine religiöse Ueberzeugung, die Freiheit jeder Religionsgenossenschaft dem Staate gegenüber, und die Freiheit des Staates der Religionsgenossenschaft gegenüber. Die Freiheit des Individuums ist dahin bestimmt: 1) daß ein Jeder für sich glauben und denken kann, was er will, dies aber dem Staate gegenüber nicht darzulegen braucht; 2) daß er daher keiner Religionsgesellschaft anzugehören braucht, 3) daß er zu keiner kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden kann, 4) daß daher die Eidesform, die der Staat irgend fordert, kein Glaubensbekenntniß enthalten darf, 5) daß er ungehindert seine Religion häuslich oder öffentlich üben kann, 6) daßdie bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von keinem religiösen Bekenntniß abhängig sein dürfen. Dieser Freiheit des Individuums gegenüber ist das Recht des Staates dahin gewahrt, daß in der Uebung der Religion kein Vergehen oder Verbrechen geschehen darf, und daß das Bekenntniß den staatsbürgerlichen Pflichten keinen Abbruch thun darf. Auf diese Weise wird der Staat niemals nach dem Bekenntniß irgend wessen fragen dürfen, es werden weder die Taufe, noch die Konfirmation, noch die Beschneidung, noch der Kultusbeitrag, die Stolgebühren rc. Gegenstand des Muß sein. Es wird derUebertritt aus irgend einer in irgend eine andere Religionsgesellschaft frei gestattet sein. 'Mit einem Worte, die Freiheit des Individuums auf dem Gebiete der Religion ist eine unbegrenzte. Nur da, wo die Religion in bestimmten Formen nach außen tritt, werden die einzigen Bedingungen sein, daß im Kultus kein Vergehen, kein Verbrechen begangen wird, und daß Niemand unter dem Vorwände, seine Religion verbietet es ihm, einer staatsbürgerlichen Pflicht, z. B. dem Waffendienste, einem öffentlichen Amte absagen darf. Das zweite, sich dicht daran schließende. Verhältniß ist: die Unabhängigkeit der Religionsgenossenfchaft (Kirche) vom Staate. Hier hätten wir allerdings mehr Deutlichkeit, mehr Bestimmtheit gewünscht, als §. 14 giebt. Aber glücklicher Weise ist es gerade das Judenthum, welches in diesem Punkte am wenigsten Schwierigkeiten findet, am wenigsten Streitfragen Hervorrufen wird. Ueberlassen wir dies anderen Kirchen. Diese Unabhängigkeit vom Staate findet ihre Erfüllung darin: 1) in der Selbstordnung und Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten. Der Staat hat sich darin gar nicht zu mischen, weder in die Organisation der Gemeinden, noch in die Organisation des Kultus; 2) daß keine Kirche bevorrechtet ist (da dies schon eine größere oder geringere Abhängigkeit vom Staate voraussetzt); 3) büß keine neu sich bildende Religionsgefestschaft vom Staate Autorisation oder Anerkenntniß zu haben braucht. Aber auch diese Freiheit mußte da eine Grenzlinie haben, wo sie als Gesellschaft staatsgefährliche Tendenzen bergen und verfolgen könnte; daher bleiben die Religionsgesellschaften den Staatsgesetzen unterworfen, aber wohl verstanden, .eben nur wie ftde andre Gesellschaft im Staate, also nicht als religiöse Gesellschaft, sondern als Gesellschaft. In diese Gefahr kann das Judenthum nicht kommen, eS hat keine Jesuiten,- keine Klöster, keine abgesonderten Priester, kein außervaterländisches Oberhaupt rc. Endlich die Unabhängigkeit des Staates von der Kirche. Diese besteht darin: daß Recht und Pflicht im Staate niemals von der Kirche und ihren Formen abhängig sind, daß also weder die Giltigkeit des Eides,' noch die staatsbürgerliche Giltigkeit der Ehe von einer kirchlichen Form abhängig ist, deshalb Zivilehe und Zivilstandsregister vor Gericht, deshalb das Bekenntniß kein Ehehinderniß — unbeschadet daß die kirchliche Trauung nachher vor sich gehet; deshalb aber auch jedweder Religion Bekenner voller Staatsbürger in Recht und Pflicht. Allerdings wird dieser völlig veränderte Gesetzeszustand in Deutschland einen Ungeheuern Einfluß auf alle kirchlichen Zustände, üben, einen Einfluß, der sich jetzt noch gar nicht übersehen laßt. Bei der Lockerheit der kirchlichen Bande in unsrer Zeit wird einerseits viel Auflösung der Gemeindevexbände, andrerseits viel Bildung neuer Relkgionsparteien oder Sekten, endlich viel Kirchlosigkeit hervorgehen. Aber man vergesse nur nicht, daß, sofern dies geschieht, dies wol vermittelst dieses neuen Gesetzes, aber nicht durch dieses neue Gesetz geschehen wird; denn die kommenden Zustände gehen immer erst aus den vocangegangenen Zuständen hervor, wenn sie auch nun erst hervortceten können. Jene Zwangsmaß- , regeln müssen demnach nicht die Wirklingen gehabt haben,