Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 40 (25.9.1848)
- Date
- 1848-09-25
- Page
- Seite 579 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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570 erle-t, so groß wir ihn nicht erhofft. Aber wer Großes gewollt und es erreicht hat, der muß es auch ftsthalten) sichern, schützen mit allen Kräften und Anstrengungen. Darum ergehet hiermit an Gemeinden und Private unsre dringende Aufforderung: wo und wie nur irgend in den nächsten Jahren, sei es im Großen, sei es im Kleinen, dem Gesetze der Gleichstellung, dem Gesetze völliger religiöser Freiheit und Unabhängigkeit entgegengetreten werde, fei es durch Behörden, sei es durch Masten, sei es irn oberen, sei es in unteren Kreisen, uns Überallher und schleunig darüber zu berichten, daß wir sofort es der Lestentlichkeit übergeben, und mit Rath und That helfen können. In den vergangenen Jahren haben wir oft kleinere Ereignisse mit Stillschweigen übergangen, da es noch Großes und das Größte galt; wo das Gesetz selbst der Hemmschuh und die Fessel war, da konnte dessen Handhabung kein Gegenstand des Kampfes sein, jenes selbst war dieser zur Genüge. Jetzt aber, wo das Gesetz für uns ist, wo nur der böse Wille Einzelner uns um die Früchte der Freiheit bringen könnte, jetzt ist auch das Kleine groß, und das Einzelne hat eine allgemeine Bedeutung. Ja, wir wollen' damit nicht allein den Einzelnen schützen, sondern die Freiheit pflegen, bis sie so große, unüberwindliche Kraft gewonnen, daß, wer einen Streich wider sie ausführt, nur sich selbst verwundet. Die Abstimmung in -er Paulskirche. Wir hatten ehemals die spitzfindigsten Gesetze, Gesetze, welche auf trügerische Weise die Freiheit und Duldung an die Spitze stellten, um sie in den folgenden Paragraphen auf's Schnödeste in Beschränkung und Unduldsamkeit zu verwandeln, wir hatten, sage ich, ehemals solche Gesetze durch ihr ganzes Labyrinth Jahre lang zu verfolgen — um so gerechter werden es unsere Leser finden, daß wir die großartigen Abstimmungen des deutschen Parlaments näher in's Auge fassen. Und schon hier wollen wir es als eine erfreuliche Erscheinung hervorheben, daß bei diesen Abstimmungen in der Regel — NP nicht Namensaufruf und Zählung beantragt worden — die Stimmen durchaus nicht ängstlich gezählt werden, sondern die vorhandene Mehrheit, sobald sie entschieden sich gezeigt, als vollgiltig, als Stimme der Gesammtheit angesehen wird. Die erste Abstimmung über den Theil der Grundrechte, der die religiösen Verhältnisse, das Verhältniß der Religion zum Staate betrifft, ist vorüber und muthmaßlich wird die zweite Abstimmung Nichts, oder wenig hieran verändern. Stellen wjr hier die angenommenen Paragraphen noch einmal zur Uebersicht zusammen. §. 11. Jeder Deutsche hat volle Glaubensuäd Gewissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren, oder sich irgend einer religiösen Genossenschaft anzuschließen. §. 12. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion. Verbrechen und Vergehen, welche bei der Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen. §. 13. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten d'arf dasselbe keinen Abbruch thun. - §.14. Jede Religionsgesellschaft (Kirche) ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber, wie jede andere Gesellschaft im Staate, den Staatsgesitzen unterworfen. Neue Religkonsgesellschaften dürfen sich ' bilden; einer Anerkennung' ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. Keine Religionsgesellschaft genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat. .Es besteht fernerhin keine Staatskirche. §. 45. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. Die Form des Eides soll eine für Alle gleichmämäßige, an. kein bestimmtes Relkgionsbekenntniß geknüpfte sein. §. 16. Die bürgerliche Giltigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Zivilaktes abhängig. Die kirchliche Trauung kann erst.nach der Vollziehung des Zivilaktes stattsinden. Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß. Die Standesbücher werden von bürgerlichen Behörden geführt.