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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-09-18 · Heft 39 (18.9.1848) · p. Seite 564

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 39 (18.9.1848)
Date
1848-09-18
Page
Seite 564 (sequence 12)
Language
German
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564 Gesetz über die Regulirung der jüdischen Gemeinde- Verhältnisse jetzt aber seit Suspendirung des Gesetzes vom 23. Juli v, I. nicht in Kraft bestehe. Frankfurt am Main, 2. September. Wir müssen über die hier gespielte Tragikomödie der alten Philister zu Ende berichten, denn ihr Ende ist ja doch nahe! Unser Verfassungsrath hielt heute eine öffentliche Sitzung im Kaisersaale, dessen weite Raume von Zuhörern dicht besetzt waren. Dr. Kugler stellte den Antrag, daß der Verfassungsrath die Vornahme einer Verfassungsrevision - von sich ablehnen und dagegen auf die Zusammenberufung einer aus und von allen volljährigen Staatsang eh origen Frankfurts gewählten, konstituirenden Versammlung von 100 Mitgliedern dringen solle. Der Antrag wurde von den Herren Jucho, Burkard, Souchay, Reinganum und Varrentrapp unterstützt und an eine Kommission von 5 Mitgliedern verwiesen, welche schleunigst darüber berichten und zugleich den Entwurf eines Wahlgesetzes für die konstituirende Versammlung vorlegen soll. Aus Baieim, im September. (Privatmitth.) Zürnen Sie mir nicht, verehrter Herr Redakteur, daß ich so lange Zeit nicht nach der Feder griff, um für Ihr vielgelesenes Blatt Nachrichten zu bringen. Die letzten Monde waren eine so reichhaltige Zeit der Thaten, so überschwenglich an überraschenden Ereignissen, daß in dieser erfreulichen Bewegung des Lebens der Freund der Freiheit bald mit fortgerissen wurde, bald nach Möglichkeit mit eingriff, allemal aber nicht wol Lust und Zeit gewann, die Feder in die Hand zu nehmen. Und was habe ich aus unserm Baierlande zu berichten? Daß nachdem der Jude von den Wahlen zu der deutschen Nationalversammlung nicht ausgeschlossen werden durfte, ihm auch die Wahlfähigkeit zu der baierschen zweiten Kammer nicht länger vorenthalten werden, hon nLe — ist klar. .Daß jedoch außer diesem einen, allerdings' höchsten Rechte eines Staatsbürgers die Regierung trotz den wiederholten Erinnerungen freisinniger Abgeordneter weiter keinen Schritt that, um die schweren Fesseln der die Juden drückenden und herabwürdigenden Ausnahmsgesetze zu lösen — beweist, wie wenig unser Ministerium d. I. den neuerwachten Geist der Zeit begriff oder begreifen wollte. Die deutsche Nationalversammlung hat inzwischen, wie nicht anders zu erwarten, unter den Grundrechten des deutschen Volkes auch das Gesetz der politischen Gleichstellung aller Konfessionen, oder daß an das religiöse Bekenntniß kein politisches Vorrecht mehr geknüpft sei, adoptirt. Wie wird es nun uns Juden in Baiern gehen? Welche Frage! mag Mancher ausrufen. Ist nicht schon längst von dem zu Frankfurt tagenden Parlament der Beschluß gefaßt, daß die Verfassungen der einzelnen Länder nicht im Widerspruche stehen dürfen mit der allgemeinen Verfassung Deutschlands? Und wäre die Bevorrechtung einzelner Konfessionen nicht die schreiendste Verletzung der Freiheit, der deutschen Verfassung in ihren Grundrechten? Wir geben es zu; leugnen jedoch keineswegs, daß ein Artikel in der Franks. Oberpostamtszeitung, welche als halbofsizielles Organ der Zentralgewalt gilt, einiges Bedenken in uns erregte. Es wird dort behauptet, der Beschluß „die Verfassungen der einzelnen Staaten dürfen mit der allgemeinen des deutschen Gesammtvaterlandes in keinem Widerspruche stehen," ließe sich nicht wol unbedingt ausführen, weshalb diejenigen Rechte genau zu bestimmen seien, welche in allen deutschen Staaten Geltung und Sanktion erlangen müßten. Dürfte da nicht der Besorgniß Raum gegeben werden, die Judenemanzipation überließe.man den einzelnen Landesregierungen? Und welcher Hoffnungsstrahlleuchtete den baierischen Juden, wenn ihrer Regierung die Wahl zwischen Gleichstellung und Hintenansetzung der Juden überlassen bliebe? Wir glauben übrigens, daß der Willkür der einzelnen Regierungen die Lösung dieser Frage dennoch nicht überlassen bleiben könne, weil sonst ein anderes Grundrecht, das der Freizügigkeit, nicht allgemein ausführbar wäre. Oder sollte der baierische Jude berechtigt sein, in Preußen, das alle Einwohner ohne Unterschied der Konfession gleich stellt, sich niederzulasseü> mährend dem preußischen Juden, weil -er Jude ist, die Ansiedelung in dem baierischen Staate verwehrt würde? — Gehen wir daher getrost der Zukunft entgegen! Wichtiger erscheint uns die Gestaltung der kirchlichen Verhältnisse. Bei der Zerstreuung der Gemeinden muß die Verschiedenheit der religiösen Ansichten viel eingreifender und gefährlicher in die kirchlichen Verhältnisse der Juden einwirken, als bei den Katholiken und Protestanten. — Das Zusammenberufen einer Synode, wie Solche in diesem Organ in Aussicht gestellt, wird seder Israelit,, welchem der Glaube der Väter,- ja die

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