Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 39 (18.9.1848)
- Date
- 1848-09-18
- Page
- Seite 563 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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vernichtet«;sind-, sondern -es wird noch 'eine Masse von gesetzlichen. Bestimmungen erfolgen, müssen, damit das Staatsleben nicht-in. seinem Fortgange gehemmt wird; die Staatsgesetzgebung wird : bei ihrer Entwickelung nicht blos. darauf.zu sehen haben, ob sie bei den Grundsätzen irgend einer Kirche anstößt, weil sie die Majorität bildet, oder eine gewisse Ansicht des Volkes zu respektiren hätte; sondern die Staatsregierung wird bezüglich, der Gesetzgebung von nun an auf einem freiem Standpunkte stehen und nur die Grundsätze des ewig wahren Rechts, der ftaatsmännischen Klugheit, des Klimas, des Nationalcharakters und der Nationalbildung beachten; (viele: Stimmen: Schluß!) aber durchaus keine konfessionellen Beziehungen, — sie wird nicht einmal darauf Rücksicht, zu - nehmen haben) ob sie etwas gebietet, was eine Kirche oder Religionsgesellschaft erlaubt, oder ob sie etwas .erlaubt-- was eine Religionsgesellschaft verbietet; das mußder Staatsgesetzgebung ganz gleichgiltig ' sein, weil damit i kein eigentlicher, das freie gewissenhafte Handeln beschränkender Zwangeingeführt wird. Die ganze Thätigkeit der . Staatsgewalt bei der Gesetzgebung wird sich darauf zu beschränken haben, daß sie dem religiösen Bekenntnisse -insofern Rechnung trägt, daß sie Nichts gebietet, was das'religiöse: Element verbietet- und umgekehrt; das wirdder einzige Anknüpfungspunkt sein, welchen von nun an die Gesetzgebung bezüglich der Kirche einzunehmen: hat, und. damit das Möglich werde, bitte ich-Sie-die: Redaktion des zweiten Satzesin der Weise vorzunehmenwie ich vorgeschlagen habe, weit sonst allerdings-zu befürchten istdaß wir den Keim zu neuen Unterdrückungen und zur. gänzlichen Unterdrückung einzelner: religiöser-Richtungen legenwerden. Nach: dem: Schlüsse der Debatte resumirte der Berichterstatter B es e l e r von Greifswald. Er bemerkte unter: Anderm: „ Die großen Sätze, so weit sie in §.11, 12 und 13 des vorliegenden Artikels enthalten sind-: stehen jetzt zui> Verhandlung. Gegen dieselben ist UuU hier nichts Wesentlicheseingewendet worden; nur in einer Beziehung und zwar mit Rücksicht auf die Rechtsverhältnisse der: Juden ist heute ein Antrag eingebracht worbtn; über ich glaube, meine Herren, diese Frage ist in der öffentlichen Meinung Deutschlands entschieden/ Ich: glaube nicht, daß sie-noch behandelt Werden kann-vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit aus; sie ist eine - Frage' der : Nothwendigkeit geworden, und welche i Folgen sie: auch haben mag, wir müssen ihnen festen. Blicks "entgegenfth'E . Schlechter als unter den Ausnahmegesetzen wird! die Lage der Sache jedenfalls nicht werden. Meine Herren, ich habe schon über den Antrag des Herrn Moritz Mohl mich geäußert, ich glaube nicht, daß nach dem Standpunkt, den wir eingenommen, und den die deutsche Nation uns angewiesen har, wir seinen Antrag annehmen können. Ich schließe daher meinen Vortrag mit dem Antrag, daß die sammtlichen Verbesserungsanträge verworfen werden mögen, und. daß der Vorschlag Ihres Ausschusses von Ihnen gutgeheißen werde." Als nun der Präsident die einzelnen Anträge verlas und die Versammlung zuerst befragte, ob sie unterstützt würden, und er den Antrag des Herrn Montz Mohl verlesen, erhob sich Niemand zu dessen Unterstützu'ng, worauf allgemeiner lebhafter Beifall. Erwürbe nicht unterstützt, kam folglich nicht einmal zur Abstimmung) - In der Abstimmung wurden §§.11 — 13 in folgender Fassung angenommen: „Jeder Deutsche hat volle Glaubens¬ und Gewissensfreiheit. — Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren oder sich irgend einer religiösen Genossenschaft anzuschließen." ,,Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebüng seiner Religion." ),Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieserFreiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen." „Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch b es ch r a n k t." „Den staatsbürgerlichen Pflichten darf das Bekenntniß keinen Abbruch thun." Zeitungsnachrichte». Deutschland. Berlin, 6. September. (B. Z. H.) Von dem Vorstande der hiesigen jüdischen Gemeinde ist an das Ministerium die Anfrage gerichtet worden, wie sich die Gemeinde zu verhalten habe, da in einigen Wochen die Wahlperiode des zeitigen Vorstandes abläuft, ein