Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 39 (18.9.1848)
- Date
- 1848-09-18
- Page
- Seite 562 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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562 Versammlung zu, erschöpfen, ist eine reine Unmöglichkeit. Mix können Dichts thun, als das Prinzip an die Spitze .stellen , und. darauf halten, daß bei jeder Revision irgend eines Rechtes, mag es Zivil -, Staats -, Prozeß - oder Kriminalrecht sein, die Bestimmungen, welche mit dem Begriff einer Staatskirche im Zusammenhänge stehen, geändert werden/ Die Fälle aber, welche hierher gehören, aufzuzählen, würde zu weit führen, denn es sind, um auf das, was ich am Anfänge angeregt habe, zurückzukommen,, nur wenige Punkte, welche erörtert worden sind. Was nun den Punkt betrifft, bezüglich dessen ich einen Antrag gemacht habe, ihn anders zu fassen, so liegt der Grund meiner Proposition darin: Ich will verhüten, daß die Fassung des Entwurfes nicht als eine Bedingung anerkannt wird, um sich zu einem gewissen religiösen Bekenntnisse mit Rechtsfolgen bekennen zu dürfen. Im Entwürfe heißt es: „Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun." Wenn man dieser Bestimmung den Sinn unterlegt: „Sobald sich ein religiöses Bekenntnis ausspricht und Bekenner hat, und dieses religiöse Bekenntniß erhalt Bestimmungen, welche im Widerspruch mit den staatsrechtlichen Pflichten stehen, dann darf dieses religiöse Bekenntniß nicht bestehen," wenn man diesen Sinn hineinlegt,— und nach, seiner wörtlichen Fassung kann er hineingelegt werden, — dann hat der Staat freie. Macht, ein jedes religiöse Bekenntniß zu unterdrücken. Er stellt willkürlich staatsbürgerliche Pflichten auf, die mit irgend einem Bekenntnisse im Widerspruche stehen, weist dieses nach, und unterdrückt die Rkligionsgenossenschaft. Das würde z. B. der Fall sein können bei . dem Iudenthum; der Staat könnte das ganze. Iudenthum abthun, wenn er nachwiese, er habe eine staatsbürgerliche Pflicht ausgestellt, welche mit dem Iudenthum im. Widerspruch stehe, und da keine staatsbürgerliche Pflicht rnit der.Religion im Widerspruch stehen dürfe , , so folge, , daß das Iudenthum nicht anerkannt werden dürfe. Eine solche Bestimmung würde das Grab von dem sein, was in der Paulskirche zur Auferstehung gebracht werden , soll, und gerade deßwegen müßte dieser Schlußsatz, wenn er das nicht ausdrücken soll, was seine Absicht ist,-anders lauten: „Der Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten geschieht durch dasselbe kein Abbruch," d. h. mit anderen Worten: der Staat wird bezüglich derjenigen Pflichten, welche er den Bürgern auferlegt, nicht darnach fragen, ob ein religiöses Bekenntniß ihm diese Pflichten möglich machen, sondern er wird darauf bestehen und dringen, daß trotz dieses Bekenntnissesdiese Pflichten erMt werden. Daß-aber Her. Staad in dieser Meist seinUPrinzip aussprechen und ' in deoAnwendung verfolgen > muß, folgt daraus, daß, wenn ' man sta-atsrechklichUden'Grundsatz aufstellt, daß nicht blos eine oder ein Paar Religionen, sondern daß alle Religionen oder Religionsbekenntnisse neben einander bestehen sollen, daß dann auch der Staat die Verpflichtung hat, Vorkehrungen und Einrichtungen zu treffen, daß das Nebeneinanderbestehen - verschiedener Konfessionen möglich ist. Das sicherste Mittel - aber, ein ruhiges Nebeneinanderbestehen mehrerer Religionsbekenntnisse zu untergraben, besteht gerade darin, wenn man in Beziehung der Berechtigung verschiedene Grundsätze-aufstellt, daß heißt: wenn man eine Konfession gegen die andere privilegirt. Wissen Sie denn,' meine Herren, woraus die Grundlage der eigentümlichen Stellung des Iudenthums gegen das Christenthüm hervorging? Wahrlich aus nichts anderem, als daraus-, daß die christlichen Konfessionen die bevorzugten, die privilegirten Konfessionen waren, die jüdische die bloS geduldete und zurückgesetzte. Aus jener Bevorzugung entstand'der Uebermuth und das Herabsehen auf jede Konfession, die nicht gleichberechtigt dastand, daraus entstand'/ daß man fortwährend den Kontrolleur - der zurückgefetzten Konfessionen machte, um zu: sehen/ ob durch deren Anmaßung die Privilegien der bevorzugten Konfession nicht geschmälert würden. Aus dieser Verfolgung entstand auf der entgegengesetzten Seite Haß des Iudenthums ge^en diesen Druck, nicht Haß des Iudenthums gegen die-christliche Lehre, denn , diese predigt immer Duldung und Anerkennung, aber die Art und Weise, wie-der Staat das Christenthum zu feinen Zwecken ausbeutet -uzur' Staalsreligion erhoben, und in. seine Gesetzgebung verschmolzen und oft mißbraucht hat, das war der Grund, weßhalb das Christen thum als Quelledieses Druckes-bettachtet wurde, —, und was ist .gefolgt? Das ganze Mißverhaltniß, worin das Iudenthum zu dem Christenthüm stand, das Iudenthum mußte bei diesem Druck einen Gegendruck, entgegensetzen, und von diesem Augenblicke an jede Gelegenheit zu benützen, suchen/ um den Nachtheilen, die ihm durch dieses System zugewendet wurden, zu entgehen, und alle Nachtheile und alles Unrecht zu unterdrücken. Denn die Juden wurden 'nicht: als fremde Nation, sondern als Sekte zurückgesetzt; als Volk gehörten sie zur deutschen Nation. Endlich dürfen wir uns nicht darüber täuschen, daß mit der Publikation der Grundrechte aste .diese Verhältnisse nicht, ohne weiteres