Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 39 (18.9.1848)
- Date
- 1848-09-18
- Page
- Seite 561 (sequence 9)
- Language
- German
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Der Abge-rdnete Wohl hat gesagt, sobald ein Jude in «in. ch.ristl.iches. HWs trete, so fei der Untergang desWirths dieses Hauses/ gewiß. ..Meine HerrenIch., kann aus Erfahrung bestätigen, daß dieß nicht der Fall ist. Ich habe als Richter in Gegenden gewohnt, wo Juden lebten. Ich habe bemerkt, daß die Juden 'Vieles trieben , was nicht recht war. Ich habe aber auch in iGegenden gelebt,, wo. keine Juden wohnen- und da . habeich gefunden, daß Christen sich mit denselben. Dingen abgaben. Sobald eine Religionsgenossenschast in Beziehung auf Berechtigungen- Ausnahmegesetzen unterworfen wird, dann weisen Sie deren Mitglieder an, sich der Ausnahme zu entziehen; und ich frage Sie: Wird der Jude in dem Augenblick-besser, wo er getauft wird? Er hat dann alle ihm früher versagten Rechte erlangt , aber wahrlich! er ist noch kein Anderer geworden. Ich komme zur Sache. Es scheint als ob im §.13 ein Widerspruch enthalten wäre. . v. Linde von Mainz: Der Redner vor mir hat mit dem Anträge geschlossen, daß man den Artikel, der jetzt zur. Berathung steht, ganz in der Weise annehmen soll, wie ihn der Ausschußbecicht proponirt hat. Ich bemerke einleitend, daß ich mit dem Inhalte dieses Artikels vollständig, einverstanden bin, und habe blos ein Amendement zu dem Zwecke gestellt, damit die Absicht des Ausschusses vollständiger erreicht werde, als es bei der Fassung der zweiten Bestimmung , wenn auch nur aus Mißverstandniß geschehen könnte. Was diese Bestimmung selbst anbetrifft, so ist sie allerdings die wichtigste unter den verschiedenen Paragraphen, die jetzt aufgeführt worden, sind, denn gerade um das Maß der politischen- und bürgerlichen Rechte hinsichtlich der verschiedenen religiösen Ueberzeugung handelt es sich hier, wenn die Rede davon ist, ob eine unbedingte Gewissensfreiheit anerkannt werden soll. Wenn man die unbedingte Gewissensfreiheit in einem Staate anerkennt, aber zugleich eine Verschiedenheit der bürgerlichen und politischen Rechte an. die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses. knüpfen wollte, dann wäre praktisch die Gewissensfreiheit nicht vorhanden. Daher darf man nicht in Zweifel ziehen, daß es gerade diese Bestimmung ist, welche den praktischen Ausgangspunkt für die Lehre der Religionsfreiheit giebt. Was die in der heutigen Diskussion vorgebrachten verschiedenen Richtungen anbetrifft, wo untersucht wurde , inwiefern Ausnahmegesetze in Beziehung dieses'oder jenes konfessionellen Bekenntnisses in Zukunft nöthig. sein dürften, so können wir uns darüber nicht täuschen, daß mit denjenigen Andeutungen, welche hierüber gegeben wurdenso ausführlich und weitläufig sie. auch-ausgefallen sein mögen, der Gegenstand noch lange -nicht erschöpft ist. Ich bemerke das nicht, um tiefer einzügehen,-sondern gerade um weitere Abschweifungen abzuschneiden. Es ist Thatsache, daß das Prinzip, welches -im §.13 ausgesprochen ist, in seiner Fassung nicht neu ist; denn es findet sich so ausgesprochen schon in der deutschen Bundesakte; aber die Ausdehnung dieses Prinzips, d. h. das praktische Resultat, ist 'neue Bestimmung des Entwurfs. 'Wenn in der deutschen Bundesakte die' Gleichberechtigung der Konfessionen' anerkannt wurde, bezog sich dieses nur aus die christlichen Konfessionen, und für die jüdische wareine eigenthümlicheEntwickelung Vorbehalten. Nachdem wir aber eine'unbedingte Gewissens - und Religionsfreiheit ausgesprochen haben, bezieht sich das aus der Bundesakte rezipirte Prinzip nicht nur auf die christlichen Konfessionen, sondern auf eine jede Art Von Religionsgenossenschaft, und sonach muß es sich, im Prinzips der Freiheit, auch auf die jüdische Konfession beziehen, und es muß eine jede Schranke, die bisher bestanden hatfallen. Den einzigen staatsrechtlichen Grundsatz, der bezüglich der jüdischen Konfession zur Sprache kam, nämlich der: ob di« Juden in Deutschland eine besondere Nation darstellen oder nicht? muß ich beantworten mit Nein. Denn es gehört zur Nationalität nicht nur ein Volk, welches seine Sprache fo rtspricht, die es - früher gesprochen hat; - sondern es gehört noch eine weitere Reihe von Bedingungen dazu, Grund und Boden, ein eigenes Land, und das hat das jüdische Volk nicht, also es repräsentier im deutschen Volke keine Nationalität, sondern nur eine Sektewas daraus folgt, daß, wenn ein Jude von dem Judenthum zu einer andern Konfession Übertritt, alle diese Schranken fortfallen, -was'sonst nicht möglich wärewenn diese Schranken durch die Nationalität geboten wärön: Was aber das Prinzip anbetcifft, so wissen wir,' daß unser Zivil- und unser öffentliches Recht so durchdrungen und durchwachsen ist von dem Grundsätze, daß es eine Staatskirche gäbe , und daß auf diese Eigenthümlichkeit eitler Staatskirche so tausendfach Rücksicht genommen wird, daß, wenn das Prinzip der freien Religionsübung und der Gleichberechtigung in dem Staatsrechte Wurzel faßt, die staats- und privatcechtlichen Entwickelungen einer genauen Revision unterworfen werden muffen, und diese Revision nicht nur das Jüdenthum berührt, sonderst auch andere Verhältnisse' Diese Revision ist der NcltiötM 39*