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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-09-18 · Heft 39 (18.9.1848) · p. Seite 556

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 39 (18.9.1848)
Date
1848-09-18
Page
Seite 556 (sequence 4)
Language
German
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Untergerichtb, welche namentlich auf dem Lande häufig sich vom Judenhasse noch nicht frei gemacht, haben, mit Begierde: die- Gelegenheit, die ihnen die Fassung des Ausschusses giebt, ergreifen werden, um eine Interpretation herauszuft'nden, welchees ihnen möglich macht, jene privatrechtlichen Ausnahmegesetze noch zur Anwendung zu bringen. ' Ich zweifle allerdings nicht, daß sich die Sache allmalig durch die Praxis der Obergerichte Ausgleichen würden; allein ich glaube, wir haben unseren israelitischen Mitbürgern die volle Gleichberechtigung, namentlich in privatrechtlichec Beziehung, schon so lange und auf eine so harte Weife entzogen, daß wir schuldig sind, dafür zu sorgen, -daß sie nun gleich und ganz erhalten, und daß keine Macht im Stande ist, sie auch nur auf ein Jahrzehent hinauszuschieben und zu verzögern. Deshalb haben wir den Zusatzantrag gemacht. Ich erlaube mir noch in Bezug auf den von Herrn Adams gemachten Vorschlag, daß an den Schluß der Grundrechte eine allgemeine Klausel zum Zwecke der Aufhebung aller damit kollidirenden Gesetze gesetzt werde, anheimzugeben, daß, wir auch, beim zweiten Paragraphen des ersten Artikels schon bezüglich der Ausnahmegesetze zu Ungunsten der Fremden eine spezielle Klausel eingerückt haben, wonach sie auf Deutsche keine Anwendung mehr haben. Wenn wir ferner auch eine solche allgemeine Klausel, wie Herr Adams sie vorschlägt, am Schlüsse machen, so wird doch noch die.Frage übrig bleiben, ob darunter die blos privatrechtlichen. Bestimmungen zu Ungunften der Juden enthalten .sind, weil ja die Grundrechte im §. 13 nur von dem Genüsse der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte sprechen. Wenn Sie aber hier bei §. 13 nur von dem Genüsse der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte sprechen. Wenn Sie aber hier bei §. 13 sagen: „Alle auf ein religiöses Bekenntniß gegründeten Ausnahmegesetze sind aufgehoben," so haben Sie alle Zweifel beseitigt. Ich glaube deshalb, meine Herren, Ihnen unser Amendement mit gutem Rechte empfehlen zu können." Moritz Mohl von Stuttgart: Meine Herren! Ich habe zu diesem Paragrahey folgendes Amendement gestellt: „Die eigenthümlichen Verhältnisse des israelitischen Volksstammes sind.Gegenstand besonderer Gesetzgebung, und können vom Reiche geordnet werden. Den israelitischen Angehörigen. Deutschlands werden die aktiven und passiven Wahlrechte gewährleistet." Meine Herren! Es ist mir. gemüthlich schwer geworbendiesen Antrag zu stellen; aber ich halte ihn für eins heilige Pflicht gegen das' deutsche Volk. Es giebt gewiß kein größeres Unglück, — wir'Alle werden es mit größter Theilnahme fühlen, — es giebt gewiß kein schmerzlicheres Unglück, als sein Vaterland verloren zu haben. Dieses Unglück ist das der über die ganze Welt zerstreuten Israeliten. (Eine Stimme aus dem rechten Zentrum: Nein!) Erlauben Sie mir, die Israeliten gehören vermöge ihrer Abstammung, das wird Niemand leugnen, dem deutschen Volke nicht an, und sie können demselben ganz und vollkommen niemals angehören. (Oh!) Nicht ihre Religion ist es, die sie daran verhindert, nicht die Gesetze sind es, die sie daran verhindern, sondern die Unmöglichkeit der Familienvecmischung ist es, und diese Unmöglichkeit hat allerdings einen religiösen und einen kirchlichen Grund. Sie werden in allen Ländern, auch da, wo die Emanzipation der Juden längst gesetzlich ausgesprochen ist, überall werden Sie finden, daß der israelitische Volksstamm keine Familienverbindungen mit den Völkern eiugegangen hat und eingehen konnte, unter denen er lebte. Welche Gesetze wir auch machen möchten, so werden wir diesen Unterschied niemals verwischen können. Ich will damit keineswegs sagen, daß die Gemeinsamkeit der Sprache, daß die Gemeinschaft des Landes nicht die Israeliten bis zu einem gewissen Grade zu Deutschen macht; aber vollständig können und werden die Israeliten zu einem deutschen Stamme wegen dieser historisch gegebenen Verhältnisse und allerdings auch vermöge der religiös gegebenen niemals werden. Wenn es sich nur von politischen Rechten handelte, so wäre die Frage viel einfacher. Gewiß Niemandem von uns wird es einfallen, das aktive und passive Wahlrecht der Israeliten beanstanden zu wollen. Wir werden uns im Gegentheil nur freuen, wenn Israeliten, — wie dieß ja häufig der Fall ist, — so, sehr das Vertrauen des deutschen Volkes genießen, daß sie das deutsche Volk zu seinen Vertretern wählt. Aber, meine Herren) die Frage ist eine ganz andere: die Zerstreutheit der Israeliten über die ganze Welt, die eigenthümlichen Verhältnisse des israelitischen Volksstammes, die allerdings auch mit ihrer religiösen Abgeschlossenheit Zusammenhängen, diese eigenthümlichen Verhältnisse' haben, das ist ja weltbekanntdem israelitischen Volksstamme in den bürgerlichen, wie in den Privatverhältnissen, eine ekgenthümliche Richtung, wenigstens der großen Mehrzahl nach, zumal in den unteren Schichten der Gesellschaft gegeben. Es ist .ja-bekannt, daß der jüdische Volksstamm gegenwärtig- und

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