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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-09-18 · Heft 39 (18.9.1848) · p. Seite 555

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 39 (18.9.1848)
Date
1848-09-18
Page
Seite 555 (sequence 3)
Language
German
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555 besonder» Paragraphen am Schluffe der Grundrechte aufzunehmen, welcher im Allgemeinen die Aufhebung der Ausnahmegesetze ausspricht." - Barth aus Baiern: „Meine Herren! Ich habe um's Wort gebeten, um Ihnen einen Antrag zu empfehlen, welchen ich in Verbindung mit Herrn Backhaus und einigen anderen Freunden zu §. 13 eingebracht habe. (Stimmen: Laut!) Wir haben Ihnen vorgeschlagen, statt zu sagen: „Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt, noch beschränkt," wie der Ausschuß es will, zu setzen: „Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte sind an kein religiöses Bekenntniß gebunden." Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, meine Herren, die Sie zu §. 11 einführen wollen, hat zwei Seiten, man könnte sie die aktive und passive nennen. Sie soll den Staatsbürgern nicht blos das Recht geben, an irgend einer bestehenden Religionsgesellschast, oder an einer künftig noch zu gründenden nach Gutfinden sich zu bethekligen, sondern sie sollen auch das Recht haben, wenn keine ihre religiöse Ueberzeugung vollständig ausdrückt, von allen sich fern zu halten, ihren Weg allein zu gehen, ihre religiöse Meinung überhaupt nicht zu manifestiren. Wenn wir einen Blick in das bürgerliche Leben werfen, meine Herren, wie es sich bisher gestaltete, so finden wir zwar in den Verfassungen einzelner deutscher Staaten Glaubens¬ und Gewissensfreiheit proklamier; man konnte aber dessenungeachtet keinen Schritt und Tritt thun, ohne daß man vom Staate um seine Religion befragt worden wäre. Man konnte im größten Theile Deutschlands, da, wo bisher die Zivilehe noch nicht eingeführt war, das wichtigste Verhältnis des Lebens nicht eingehen, wenn man sich nicht an eine der bestehenden Religionsgesellschaften anschloß. Wir, meine Herren, stehen auf einem andern Standpunkte, darum aber müssen wir uns um so mehr bestreben, dieses bei der Fassung des Art. III. klar und deutlich auszudrücken. .Wenn wir nun sagen: „Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt, noch beschränkt," so setzen wir ja überall'das religiöse Bekenntniß als gegeben voraus, und erklären,nur für politisch indifferent, von welcher Art dieses Bekenntniß sek. Deswegen hat auch Herr Jürgens gesagt: „Durch ein religiöses Bekenntniß." Damit wäre allerdings der nämliche. Zweck, welchen wir durch unser Amendement erstrebten, erreicht, und wir könnten uns mit Herrn Jürgens vereinbaren, wenn wir nicht einen weitern Zusatz beantragt hätten, nämlich den: . „Alle auf ein religiöses Bekenntniß begründeten Ausnahmegesetze sind aufgehoben." . Meine Herren! Sie erinnern sich Alle der privatrechtlichen Ausnahmegesetze zu Ungunsten der Juden. Ich erwähne nur die im gemeinen deutschen Rechte und in verschiedenen Partikularrechten bis auf den heutigen Tag bestehenden Bestimmungen, daß Vertrage zwischen Christen und Juden der gerichtlichen Verlautbarung vor dem ordentlichen Richter des Christen unterworfen sind. Meine Herren! Das ist eine sehr lästige Bestimmung. Einmal ist ihre Befolgung sehr kostspielig, denn es ist die Verbriefung der Verträge für viele deutsche Staaten noch eine ergiebige Finanzmaßregel. Dann ist.sie aber auch sehr beschwerlich, oft deshalb, weil man nicht gerade sich am Sitze des betreffenden Gerichts aufhält, wenn der Christ mit dem Juden den Vertrag schließt. Weiter will auch in vielen Fällen der Christ die Sache nicht bekannt werden, nicht wissen lassen, in welcher Weise er sich mit dem Juden vereinigt. Dann kommt es oft vor, daß der Jude im Vertrauen auf den Christen ohne Verbriefung das Geschäft eingeht und sich hinterher betrogen sieht. Dazu kommt, daß der Umfang und die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmungen häufig bestritten werden. Eine Masse von Prozessen sind die Folge davon, die bis zur höchsten Instanz getrieben und da sehr häufig auf die verschiedenste Weise entschieden werden. — Ich erwähne ferner die häufig vorkommende Praxis, daß der Christ gegen den Juden zum Erfüllungseide gelassen wird, aber nicht umgekehrt. Ich erwähne die Entziehung des Konnubium, wodurch man den Nationalunterschied der Juden so zu sagen verewigt hat. Wir haben nun Zweifel, ob in der Praxis alle diese Ausnahmebestimmungen sofort werden verwischt werden, wenn Sie den Ausschußantrag annehmen. Es heißt da bürgerliche und staatsbürgerliche Rechte. In mehreren deutschen Staaten unterscheidet man eine Klaffe der Staatsangehörigen als volle Staatsbürger, diese müssen besondere Eigenschaften haben, und besitzen die aktive und passive Wahlfähigkeit zur Ständeversammlung. Diese staatsbürgerlichen Rechte werden dort den bürgerlichen, als dem Inbegriff der übrigen politischen Rechte, entgegengesetzt, und wo man Beide zusammenstellt, versteht man unter den bürgerlichen Rechten nicht Pckvatrechte, sondern einen Theil der politischen Rechte, welcher allen Staatsangehörigen gemein ist. Es ist also jsehr zu fürchten, daß die

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