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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-09-11 · Heft 38 (11.9.1848) · p. Seite 546

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 38 (11.9.1848)
Date
1848-09-11
Page
Seite 546 (sequence 10)
Language
German
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meine Einführung verschaffen und solchen, welche vielen Anklang gefunden, in der Ausführung hingegen sich Schwierigkeiten entgegengestellt haben, diese auszugleichen und zu beseitigen. Wobei ihnen die Stürme, welche das nun abgelaufene Semester hervorgerufen hat, gut zu statten kommen werden. Dagegen solche Punkte, worinnen sich die Praxis mit der Theorie in vollem Widerspruch befindet; das Zulässige daher noch zur Zeit unausführbar ist; der Zukunft ganz und gar aufzubewahren und dergleichen den Gemeinden nirgends aufzuzwingen. - Wenn ich daher mit Ihnen einverstanden bin, daß in diesen Angelegenheiten nicht die geistlichen, sondern die weltlichen Mitglieder der Synoden den Ausschlag geben sollen, so liegt es doch schon in dem Begriff einer Synode, daß es der Beruf derjenigen Geistlichen ist, welche vielen Einfluß auf ihre Gemeinden haben, sich hierbei kräftig zu betheiligen und vorzüglich mit denjenigen Gegenständen befassen, worüber in jenen ^Protokollen noch kein Beschluß vorliegt und keiner derselben den Wahlfpruch Man» yvnn p snna aVi unbeachtet lassen möchte. Gosen, Provinzialrabbiner. Leipzig, 26. August. Daß es außer Frankfurt am Main noch andere deutsche Länder giebt, wo die neue Zeit noch viel zu fegen und zu kehren hat, ersieht man aus folgendem Artikel des Fr. I. von Leipzig aus: Auffallend ist es, mit welcher Nichtachtung man hier und da dem früher einzigen Bande deutscher Einheit, dem Zollvereine, begegnet, in einem Augenblicke, wo alle Welt diese deutsche Einheit im Munde führt. Die Stadträthe zu Leipzig und Dresden glauben die Zollvereinsverträge, jene vollgiltigen Gesetze, den eingerosteten Verordnungen des sechszehnten und siebenzehnten Jahrhunderts nachsetzen zu müssen. Während der leipziger Messe müssen die Kleinhändler jüdischen Glaubens — welche jetzt ohne Ausnahme dem Zollvereine angehören — abgesondert von den Christen und nur auf einem Platze ihren Stand errichten, damit ja das Bild des Freihandels durch ein Ghetto verherrlicht werde. Nur acht Tage dürfen sie feil haben, während ihren christlichen Standesgenoffen drei Wochen eingeräumt werden! Vergebens hat man in der letzten Ostermesse dem Stadtrathe zu Leipzig diese Ungesetzlichkeit vorgestellt, diese Verletzung der Zollvereinsverträge. Man beruft sich auf das siebenzehnte Jahrhundert und die Jnnungsgerechtsame. Natürlich, daß der Zollverein, daß das positive Gesetz desselben höher steht, als -diese, sie ausdrücklich vernichtet hat, das ist Nebensache. Und trotz des Drängens von Hunderten fremder Kaufleute, eines großen Theils der Messe, unter denen die angesehensten Handelshäuser Deutschlands — erscheint nach wie vor zur Michaelismeffe dieselbe Bekanntmachung wie früher! Ebenso bunt macht es der dresdener Stadtrath. Kein Zollvereinsbürger darf, ist er Jude, auf den dortigen Jahrmärkten im Detail verkaufen. Einem derselben, der obendrein unter christlicher Firma, wie man behauptet, dem Verbote zuwider gehandelt, hat man, längst nach dem Beginn der Auferstehung des deutschen Vaterlandes, seine Waare konsiszirt. Die Innungen rufen, der Stadtrath gehorcht: die Zollvereinsverträge verhöhnt man, verhöhnen selbst die Vorgesetzten Behörden. Ja, auch diese! Es hat das Ministerium des Innern diese Konfiskation ausdrücklich.bestätigt. Hamm, 31. August. (Privatmith.) (Vgl. No. 35. S. 497. No. 36. S. 507.]. Leugne noch Einer das Vorhandefein reaktionärer Bestrebungen, wenn er von folgenden Vorfällen hört. Nicht genug, daß die Regierung zu Arnsberg jüngst in aller Eile die bis heran vernachlässigte Ausführung des die Juden betreffenden Sondergesetzes vom 23. Juli v. I. zu veranlassen suchte, ein Bemühen, welches durch die speziell provozirten Erklärungen des Ministeriums vereitelt werden mußte (No. 34 d. Bl.), mischte sich jetzt auch die Regierung in die inneren Angelegenheiten der jüdischen Kirche. Dieselbe hat nämlich unter dem 20. Juli d. I. ein Rundschreiben an sämmtliche Landräthe ihres Bezirks erlassen, des Inhalts: „Es ist uns zur Kenntniß gekommen, daß sich hier und da jüdische Lehrer beigehen lassen, bei Ausübung ihres Kultus eine Kleidung zu tragen, welche der Amtskleidung der evangelischen Geistlichen ganz gleich oder doch auffallend ähnlich ist. Da das Tragen einer Amtskleidung nur den dazu berechtigten Personen gestattet ist und jene Anmaßung der jüdischen Vorsänger und Lehrer Veranlassung zu Aergerniffen und zu Verspottung der evangelischen Geistlichkeit giebt: so beauftragen wir Ew. Hochw. solche Anmaßungen vorkommenden Falls nicht zu dulden, sondern unter Androhung einer namhaften Strafe den

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