Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 38 (11.9.1848)
- Date
- 1848-09-11
- Page
- Seite 544 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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344 definitiven Abstimmung über Veränderung der ganzen Verfassung aus. Das. Gesetz vom 3. Juni 1823, worauf Hoher Senat sichbezieht, ertheilt den Landbewohnern mit Bezug , auf den sie betreffenden Artikel in der Konstitution das kärgliche Recht, bei den: ihr Interesse betreffenden Gegenstände mittelst Abgeordneter aus ihrer Mitte, welche in jedem einzelnen Falle nach vorgängigem Rathschluffe durch den altern Herren Bürgermeister eingeladen werden, in der gesetzgebenden Versammlung zu erscheinen und ausschließlich über ihre eigenen An gelegen heilen mitzustimmen. Wie weit von diesem dürftigen, in der letzten Zeit etwas, erweiterten, Rechte, daß eine sehr beschränkte materielle Emanzipation dieser ehrenwerthen Mitbürger in Aussicht stellt, zu dem Rechte sei, über die neu einzuführende Gesammtverfassung entscheidend und gleichberechtigt mitzustimmen, und wie dieses Letztere in ebenso fundamentalem Gegensätze zu dem §. 50 und der ganzen Konstitution, als im vollen Einklänge mit dem besserem Rechte der Neuzeit stehe, das bedarf keiner weitern Ausführung: Wenn also Hoher Senat hierin auf preiswürdige Weise in Widerspruch mit der für ganz andere Verhältnisse gegebenen Verfassung tritt, so konnte gewiß der konsequenten Anwendung desselben Grundgesetzes auf alle Klaffen der Ausgeschlossenen Nichts entgegenstehen. Noch müssen wir bemerken, daß die Prinzipien der Konstitution von 1817, und die, welche der neuen Verfassung Deutschlands zu Grunde liegen, so durchaus entgegengesetzt sind, daß die Annahme einer Veränderung der Verfassung, welche jene zweimal an eine Ueberzahl von zwei Drittheilen der Mitglieder des Senates und des gesetzgebenden Körpers, und dann noch an die Zustimmung von zwei unter den drei bevorzugten Ständen, unter unendlich weitläufigen Formen knüpft und so fast zur Unmöglichkeit macht, jetzt zu einer unabweisbaren Nothwendigkeit geworden ist. So ist es in der That unmöglich geworden, unter den gegenwärtigen, vor 31 Jahren von keinem Sterblichen vorauszusehenden, Verhältnissen nach dem §. 50 dieser Verfassung zu verfahren, welcher vorfchreibt, im Falle der Verwerfung, binnen 3 Jahren nicht wieder auf die Konstitutionsveränderung zurückzukommen. . Wenn also seststeht, daß die Zurücksetzung, welche die' hiesige israelitische Bevölkerung in Beziehung auf die bevorstehende Wahl eines Verfassungsrath es erfährt, in dem regenerirten Deutschland ohne Beispiel ist und in direktem Widerspruche mit den Grundsätzen steht, welche'bei der Wahl der Reichsversammlung in Anwendunggebracht und in den Grundrechten des-deutschen Volkes ausgesprochen, wenn auch der Form nach noch nicht von der Nationalversammlung sanktionirt sind, wenn sich ferner herausstellt, daß die Mitwirkung zu und an dem neuen nur berathenden Verfässungsrathe entweder nicht an die Rechte der souveränen Bürgerschaft geknüpft ist, oder da derselbe einer der bisher, ausgeschlossenen Klassen zeit- und rechtsgemäß ertheilt worden, auch den anderen ohne allen Anstand gewährt werden konnte, so muß die Zurücksetzung, welche die Mitglieder unsrer Gemeinde hierbei erfahren, als eine durchaus nicht gerechtfertigte erscheinen, welche auch, wie die neuesten Erfahrungen beweisen, dem Sinne erleuchteter Mitbürger keineswegs entspricht. Es leuchtet von selbst ein, daß wir einer Verfassungsänderung, wenn sie auf diesem Wege erzielt werden soll, nicht mit Vertrauen entgegensehen können, und wahrscheinlich bevorstehende Verhältnisse, so tief in den ganzen Organismus des Verfaffungswerkes eingreifen würden, daß alle bis dahin zu Stande gekommenen Vorarbeiten neu begonnen werden müßten. Wir behalten uns vor, nach Maßgabe des-weitern Vorgangs dieser Angelegenheit auf diesen Gegenstand zurückzukommen, und beschränken uns einstweilen darauf, unser Gesuch dahin zu richten: „Hoher Senat wolle von dieser unsrer Erklärung Kenntniß nehmen." ' —. Allein bei bloßen „Erklärungen" blieb es denn doch nicht, und nicht allein bei den Juden war der Unwille da. Die Köln. Zeitung berichtet: „Die Rücksicht auf die unabweisbaren Bedürfnisse der Zeit, auf den Vorgang bei den Wahlen zur National-Versammlung und auf die eben in Berathung begriffenen Grundrechte, welche ohne allen Zweifel die bürgerliche und politische Gleichberechtigung aller Stände und Konfessionen aussprechen werden, rief dem von den Behörden adoptirten Wahlmodus lebhaften Widerspruch hervor. Die sammtlichen politischen und mehrere der geselligen Vereine Frankfurts, unter ihnen das „Montagskränzchen", der ,-Bürgerverein", der „deutsche Verein" u. s. w., vereinigten sich zu. einer Wahlliste, in welche blos solche Männer aufgenommen