Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 38 (11.9.1848)
- Date
- 1848-09-11
- Page
- Seite 543 (sequence 7)
- Language
- German
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343 aufgehört eine Frage zu fein. Sie ist durch den, im ganzen Vaterlande anerkannten und vollzogenen Beschluß des Vorparlaments Ln Beziehung auf die Wahlen zu der verfaffungsgebenden Reichsversammlung selbst faktisch entschieden. Sie ist in Oesterreich, in Preußen, in Nassau, bei der Berufung der konstitutirenden Versammlungen, nicht mit Rücksicht auf die früheren, obsolet gewordenen Urkunden, sondern im Sinne der deutschen Volksrechte erledigt worden. Ein Gleiches fand in den Staaten statt, welche sonst noch ihre frühere Verfassung beibehalten haben, wie in Baiern, in Baden und eben jetzt in Darmstadt. In ganz Deutschland ist in der neuesten Zeit kein einziges Beispiel vorgekommen, daß diese Frage bei neu in das Leben zu rufenden Institutionen von irgend einer Regierung oder Legislatur im Geiste der Gesetzgebungen entschieden worden wäre, welche einer Anschauungsweise angehören, die mit dem neu erwachten Volks- und Zeitbewußtsein in Widerspruch steht. Um so. mehr gaben wir uns also der Hoffnung hin, daß die höchste Behörde unserer freien Stadt, des Sitzes der deutschen Reichsversammlung, nur darum so lange zögerte, sich über jenen mit dem Geiste der Neuzeit in so traurigem Widerspruche stehenden Beschluß auszusprechen, um die Entscheidung nach der ersten Annahme des §. 13. der Grundrechte des deutschen Volkes der des Gesammtvaterlandes freiwillig anzupassen, und uns so das erhebende Gefühl zu bereiten, die Gleichheit der politischen Rechte, welcher Hoher Senat selbst in naher Zukunft entgegensieht, unseren Mitbürgern und unseren höchsten städtischen Behörden mit zu verdanken. Zu unserem Bedauern entspricht der Hochverehrliche Senatbeschluß vom 15. dieses Monats dieser zuversichtlichen Erwartung und den Verhältnissen im übrigen. Vaterlande nicht. Hoher Senat spricht sich in demselben dahin aus: „ Es könne die Absicht des Vorstandes nicht sein in dieser Beziehung eine Beschwerde zu erheben, da die von'dem Vorparlamente empfohlenen Grundsätze bei der Wahl eines Abgeordneten für die konstituirende Reichsversammlung beobachtet und alle selbstständigen hiesigen Israeliten zu dieser Wahl berufen worden seien. Da aber die allgemeine Giltigkeit des neuen deutschen Verfassungs- Werkes , unbeschadet der bis dahin bestandenen Verfassungen der Einzelstaaten, ausgesprochen wurde, so sei hierbei der beschworene verfassungsmäßige Weg einzühalten, welchen der Art 50 der Konstitutions- - Ergänzungs-Akte bezeichne. Nicht um den Beirath der Israeliten abzulehnen, sondern um die neue Verfassung auf verfassungsmäßigem Wege ins Leben zu rufen und dadurch vor jeder Anfechtung zu sichern, habe Hochderselbe dem erwähnten Beschlüsse seine Zustimmung ertheilt." Wir können nicht umhin, hieraus Folgendes zu bemerken: Hoher Senat geht entweder von der Ansicht aus, die Männer, welche zum Beirath über die neu zu entwerfende Verfassung berufen sind, erhielten dadurch, ebenso wie ihre sämmtlichen Wähler, auch das Recht an der entscheidenden Abstimmung über diese Letztere Eheil zu nehmen, oder er verneint dieses. In letzterem Falle ist dieser Beirath, von welchem die Konstitution vom Jahr 1817 nicht weiß, so wenig ein Hoheitsrecht, daß auswärtige, ganz außer dem hiesigen Bürgerverband stehende Männer oder Fakultäten gar wohl damit hätten betraut werden können. Wenn es also Hohem Senate, nach dessen eigener Aeußerung, nicht darum zu thun war, den Beirath des Theils der Bürgerschaft abzulehnen, welcher sich nicht zum christlichen Glauben bekennt, so war diese Zuziehung zu bloßer Meinungsäußerung, welche für die künftigen Bestimmungen über Schul-, Administrations- und Gemeindewesen so wichtig ist und demnach kein eigentliches politisches Recht in sich begreift, nicht einmal durch die bestehende Verfassung, welche solche Vorberathungen gar nicht kennt, den Israeliten abgesprochen. Geht aber Hoher Senat von der Ueberzeugung aus, dieser Beirath und das Wahlrecht zu der Versammlung, welche ihn ertheilen soll, involvire nothwendig das Recht, an der entscheidenden Abstimmung Theil zu nehmen, also das Recht, welches die bisherige Verfassung nur der hiesigen 'christlichen Bürgerschaft in drei eigenen Abtheilungen zugesteht, so hat Hochderselbe schon hierdurch selbst einen wesentlichen Punkt dieser Verfassung, gewiß mit vollem Rechte, aber ebenso gewiß in entschiedenem Widerspruche zu derselben, aufgehoben. Die Landbewohner sind nämlich durch §. 7 derselben, ebenso wie die Beisassen und Juden, in direkten Gegensatz zur souveränen Bürgerschaft gestellt. Der §. 50, verglichen mit §. 11 und 12 der Verfassung, schließt sie in dem Geiste, wovon diese' ganze Konstitution durchdrungen ist, entschieden von dieser