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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-09-11 · Heft 38 (11.9.1848) · p. Seite 542

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 38 (11.9.1848)
Date
1848-09-11
Page
Seite 542 (sequence 6)
Language
German
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billigung öfters unterbrochen, gegen sofortige Aufhebung der das Zivilrecht betreffenden Ausnahmsbestimmungen gegen die Israeliten. „Die Neigung derselben ist vorzüglich aus den Handel gerichtet, zum großen Nachtheile, besonders der Landbevölkerung, welche durch die Juden förmlich ausgesaugt wird. Fragen Sie Richter, Gemeindebeamten und Advokaten! Wenn der Jude nur den Fuß in das Haus des Bauern gesetzt hat, ist der Bauer verloren." (Zischen.) Die Verhältnisse von England und Frankreich, auf die man immer hinweist, sind verschieden von denen in Deutschland. In Frankreich waren 1789 50,000 Juden; in Baiern allein sind-60,000. Auch in Frankreich hat man die Nachtheile der Gleichstellung kennen lernen. Im Jahre 1789 wurde sie ausgesprochen; Napoleon hat sich veranlaßt gesehen, ein sehr strenges Ausnahmsgesetz zu erlassen. Dagegen soll den Juden das aktive und passive Wahlrecht in den Grundrechten gesichert werden. Ri esse r von Hamburg: Wie neulich ein Abgeordneter für bevorzugte Standesgenoffen, nehme ich das Recht der Vertheidigung in Anspruch für Unterdrückte, denen ich durch die Geburt, und — abgesehen von persönlicher Ueberzeugung, die nicht hierher gehört, — durch die Ehre angehöre, die mir verbot, durch Religionswechsel schnöde versagte politische Rechte zu erwerben. (Stürmischer Beifall.) Die Nationalversammlung hat den fremden Nationalitäten in Deutschland völlige Gleichstellung versprochen,; soll es uns, die wir in Deutschland aufgehen wollen, zum Unglück gereichen, daß wir deutsch sprechen. (Zuruf: Nein!) Die Stammesverschiedenheit, auf die hingewiesen worden ist, wird aufhören, wenn die Hindernisse der gemischten Ehen wegfallen. Man hat in Württemberg den Güterhandel durch Juden verboten; die Verhandlungen in der württembergischen Kammer von 1836 haben gezeigt, daß der Güterhandel durch Christen, den bei ihren Machinationen gleiche Vorurtheile nicht entgegenstanden, seitdem noch rücksichtsloser betrieben wurde. Bei der Abstimmung über §.13 ward der Ausschußantrag (jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion. Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit, begangen werden, sind nach dem G esetze zu bestrafen) angenommen. Bei der Abstimmung über §. 13 wird gleichfalls der Ausschußantrag angenommen. (Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun.) Frankfurt am Main, 30. August. Während hier in der Paulskirche im Großen über das Schicksal der deutschen Juden verhandelt worden, lauft die Angelegenheit Frankfurt am Main's selbst immer nebenbei. Sobald der Vorstand der Gemeinde in Erfahrung gebracht, daß der Senat wirklich gewagt, die Juden ihres Rechtes zu berauben, ließ er folgende Erklärung an den Senat abgeben: „Am 6. vorigen Monats fühlte der gehorsamst Unterzeichnete Vorstand der hiesigen israelitischen Religionsgemeinde sich gedrungen, bei dieser hohen Stelle eine Eingabe gegen den Beschluß der gesetzgebenden Versammlung vom 1. desselben Monats, die Wahlen zu dem neu zu bildenden Verfaffungsrath betreffend, einzureichen. Daß hierauf die Bestätigung des erwähnten Beschlusses bis zur Mitte dieses' Monats von Seiten eines Hohen Senats nicht erfolgt war, hatte uns mit frohen Erwartungen erfüllt. Es war dies um so mehr der Fall, da mittlerweile die Berathungen über die Grundrechte des deutschen Volkes bei der hier versammelten verfassungsgebenden Reichsversammlung vorgerückt sind. Schon ist zum ersten Male beschlossen, daß (§. 1.) jeder Deutsche das allgemein deutsche Reichsbürgerrecht hat, und daß (§. 3.) vor dem Gesetze kein Unterschied der Stände statt findet. Voraussichtlich wird in kurzer Zeit der §. 13. der Grundrechte zur ersten Abstimmung kommen, welcher lautet: „Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun.". Bei dem Geiste, welcher unsere Reichsversammlung beseelt, wird es gewiß nicht als Vermessenheit erscheinenwenn das Resultat dieser Abstimmung, wie dem gesammten deutschen Volke, so auch uns, kaum zweifelhaft erscheint. In der Lhat hat die Frage, ob die Verschiedenheit des Standes, des Vermögens oder des Glaubens berechtige, die Staatsangehörigen in verschiedene, mehr oder minder bevorzugte Klaffen einzutheilen, längst

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