Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 37 (4.9.1848)
- Date
- 1848-09-04
- Page
- Seite 535 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3225551-3225589--09638-3237910- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
535 geschloffen, ja überhaupt, wie oben schon auseinander gesetzt worden, der allgemeine Schulzweck okdnet sich dann einem besondern Zweck unter. Soll nun gar kein Religionsunterricht in der Schule ertheilt werden? Auch dieses muffen wir verneinen, da sonst der Schule eines der wichtigsten Bildungsmittel genommen und die Schule auf einen so materiellen Standpunkt versetzt ist, daß sie ihren Zwecken damit widerspreche. Nicht zu verkennen ist es aber auch, daß es ein Gebiet gkebt, wo die verschiedenen bestehenden Konfessionen. Zusammentreffen, wie auf dem der allgemeinen Sittlichkeit, der allgemeinen Lehre von Gott. Um somit ebenso der Schule ihr Recht, d. h. die Erfüllung ihres Zweckes, wie auch den Konfessionen, und selbst den Individuen ihr Recht, ihre Jugend in ihren Glaubenssatzungen zu erziehen, zu wahren, müssen wir wünschen, daß in derSchule ein allgemeiner Religionsunterricht ertheilt werde, jedoch Niemand gezwungen ist, seineKinder an dem Religionsunterrichte der Schule Theil nehmen zu lassen, sowie jeder Konfession gestattet ist, einen konfessionellen Religionsunterricht für ihre Jugend herzustellen. V. Ist aber das Schulwesen Sache des Staates, die öffentliche Schule Staatsanstalt, so schließt dies einerseits das Recht eines Jeden, zur Erziehung und Bildung nach Kräften beizutragen, sowie das Recht aller Eltern, ihre Kinder da Erziehung und Bildung suchen zu lassen, wo sie sie zu finden glauben, nicht aus; andererseits aber die Verpflichtung und das Recht des Staates ein, alle nicht öffentlichen Schul- und Bildungsanstalten dahin zu überwachen, daß sie nicht dem allgemeinen Schulgesetze widersprechen und zuwiderhandeln. Wir müssen daher wünschen, daß a) Jeder Unterricht ertheilen und Bildungsanstalten errichten könne, der die gesetzlichen Bestimmungen,, an welche diese Berechtigung geknüpft ist, erfüllt; b) der Staat alle Erziehungs- und Unterrichtsanstalten ohne Ausnahme überwacht. VI. Wenn es wahr ist, daß der Buchstabe todt, der Geist aber lebendig, so wird es bei der Verwirklichung dieser Wünsche und der in ihnen enthaltenen Grundsätze, wenn sie in den Beschlüssen der hohen Nationalversammlung Gesetzeskraft erhalten, doch hauptsächlich auf efne angemessene Organisation der vom Staate zu schaffenden Schulbehörden ankommen. Es wird hierbei insonders zu berücksichtigen sein, welche Gliederung innerhalb dieser Schulbehörden stattsinden wird, und von wem und aus welchen Kreisen die Mitglieder dieser Behörden gewählt werden sollen? Unter einem besondern Unterrichts- Ministerium müßte wol ein Oberschulrath für den gesammten Staat, Provinzial- oder Bezirks-, Kreis- und Orts sch ulrat he bestehen. Jemehr aber in einem konstitutionellen Staate, wie die Erfahrung lehrt, die Ministerien selbst den Schwankungen des politischen Lebens unterworfen sind, und oft in schnellem Wechsel sich in ihren Trägern verändern, desto weniger kann, ohne unermeßliche und schädlichste Verwirrung hervorzubringen, die Wahl der Mitglieder der Schulcathe in allen ihren Instanzen von der Administrativbehörde selbst ausgehen. Vielmehr ersteht hier der naturgemäße Verlauf, daß die Octsschulbehörde von den Vertretern des Orts, d. h. dem zukünftigen Gemeinderathe, die Kreisschulrathe von den Kreisvertretern, die Provinzial- oder Bezirksschulräthe von den Bezirksvectretern, jedoch auf bestimmte Zeit und mit der Bestimmung, daß zu einem gewissen Quotum die Gewählten aus Männern von Fach, also aus Schulmännern, bestehen müssen, gewählt werden. Ebenso wäre das Natürliche, daß derOberschulrath für den gesammten Staat von den Volksvertretern, und zwar lediglich aus Männern vom Fach gewählt werde. Welche die Pflichten und Rechte jeder dieser Instanzen seien, hat das allgemeine Unterrichts- und Schulgesetz zu bestimmen. Möge es einer hohen Nationalversammlung gefallen, diese von uns anerkannten Grundsätze und tiefgehegten Wünsche geneigter Berücksichtigung zu würdigen. Möge es ihr in ihrer Weisheit gelingen, auch diese Frage vor aller Halbheit zu schützen, auch für diesen Neubau die rechten Grundsteine zu legen, und . dem sehnsüchtig harrenden Volke die Gewißheit einer erfolgreichen Zukunft zu geben." So weit die Petition. Sie wurde nach einer mehrstündigen, gründlichen Diskussion einstimmig angenommen, und bedeckte sich sofort mit vielen hundert Unterschriften. Der Klub ließ sie veröffentlichen und mehre Tausend Abzüge fertigen, um sie jedem Mitglkede der resp. Nationalversammlungen zu übergeben. Desgleichen wurde die Petition in einer am 23. o. hier stattgefundenen Provinzial-Lehrerkonserenz verlesen, angenommen und auf ihren Grund hin die fernere Besprechung vor den Gemeinden der Provinz angeordnet. (S. Bericht in der Magdeb. Zeit, vom 26. e. Erste Beilage.) Wir glaubten bei dem regen Interesse, das auch unsere Glaubensgenossenschaft an der Schulsrage hat, sie hier