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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-09-04 · Heft 37 (4.9.1848) · p. Seite 534

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 37 (4.9.1848)
Date
1848-09-04
Page
Seite 534 (sequence 14)
Language
German
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alle Einwirkung auf die Schule, jeder Zusammenhang mit der Schule entzogen sein solle. Vielmehr soll die Schule nur durch den ganzen Staat einheitlich eingerichtet sein, und die Staatsmittel hierzu da ausfüllend eintreten müssen, wo die Kommunalmittel nicht ausreichen; ferner soll die Kommune bei der Lehrerwahl das Präsentalionsrecht haben; und endlich soll der Kommune in der Organisation der Unterrichts- und Schulbehörden eine bestimmte Einwirkung auf die Wahl der lokalen Instanz (Ortsschulrath) zuertheilt werden. II. Sobald die Schule Sache und Anstalt des Staates ist, so kann Sie nicht ferner unter die Aufsicht der Kirche, von dieser abhängig gestellt sein. Der Staat als die Gemeinschaft aller Staatsbürger ist das Allgemeine, die Kirche als die Gemeinschaft der, gewisse Glaubenslehren Bekennenden, Andersglaubende negirend, ist ein Besonderes. Um so unmöglicher ist es, daß, wenn die Schule allgemein, der ganzen Staatsgesellschaft angehörig und für sie erziehend und bildend sein soll, dieselbe Schule von der besondern Kirche beaufsichtigt, belebt und gestaltet werde. Es kann dies nicht allein in den Gegenden gelten, in welchen die verschiedenen Kirchen eine ungefähr gleiche Zahl Bekenner zahlen, auch nicht allein, wo eine Kirche eine bedeutende Majorität faßt, sondern selbst von den Landschaften und Orten, wo nur Bekenner einer und derselben Kirche wohnen, weil eben eine von einer besondern Kirche geleitete und beherrschte Schule nur für diese Kirche erziehen und bilden, und mehr oder weniger, den Zweck der allgemeinen staatsbürgerlichen Erziehung aus den. Augen verlieren wird. Wir müssen daher wünschen, daß die Schule unabhängig von der Kirche werde. Gerade je mehr Selbstständigkeit der Kirche hinfort zuertheilt, und die Lehrfreiheit der Kirche gewahrt werden soll, desto weniger darf die Kirche hierin einen Eingriff in ihre Wirksamkeit finden wollen. Die Kirche soll eine freie, ganz auf sich selbst gestellte Anstalt der Lehre werden, und kann somit ungehindert wirken und streben, wo und wie sie es ihrem Geiste und ihrer Bestimmung gemäß vermag. Und eben durch den Geist, nicht durch ein Vorrecht und eine äußerliche Gewalt soll sie wirken. Auch bleibt es hiermit den einzelnen Konfessionen unbenommen, aus ihren eigenen Mitteln Privat-Schulanstalten zu gründen, oder bestehende zu erhalten, vorbehaltlich der Aufsicht des Staates. HI. Ist aber die Schule Sache des Staates, so hat an sie jeder Staatsangehörige denselben Anspruch, dasselbe Recht. Der Mensch, der in die Gesellschaft hinein geboren wird, hat ein natürliches Anrecht an die Gesellschaft, daß sie ihm die Bildung seines Geistes gewährleistet, daß sie ihm die Bahn zu jeder, ihm angemessenen Geistesbildung eröffnet, sie ihm ermöglicht. Anderseits darf die Gesellschaft nicht leichtsinnig mit dem Pfunde an Geistesanlage, welches die Vorsehung den in ihr Geborenen zutheilt, umgehen, sie muß, um ihres eigenen Zweckes und Nutzens willen, so weit sie es vermag, jedem Talent die Möglichkeit seiner Entwickelung verschaffen. Wir müssen daher wünschen, daß der Staat dem Kinde jedes Preußen den zur Menschen-, Bürger- und Nationalbildung erforderlichen Unterricht gewährleistet, und zwar dadurch, daß a) ein einheitliches Schulsystem aus allen verschiedenen Stufen, wie Elementar- (gew. Volksschule) höherer Bürger-, Gewerbe-, Kunst- und Gelehrtenschule und Universität, so hergestellt wird, daß der Uebergang aus einerSchule in die andere, namentlich aus der s. g. Volksschule in jede der s. g. höheren Bildungsanstalten, möglich und naturgemäß sei; b) daß der Unterricht in der Elementar-, gew. Volksschule unentgeltlich, in den höheren Schulstufen, den s. g. höheren Bildungsanstalten, für Unbemittelte unentgeltlich sei; e) daß alle Eltern ihren Kindern Elementarunterricht ectheilen zu lassen verpflichtet sind. Mögen hieraus der Staatsgesellschaft auch große Opfer auferlegt werden, das Anrecht jedes Menschen auf Geistesbildung ist zu heilig, und das Bedürfniß des Staates .nach einem, von Geistesbildung durchdrungenen Volke ist zu groß, als daß diesem hohen, vielleicht höchsten Zwecke nicht alle Opfer gebracht werden müßten. IV. Endlich, wenn die Schule Sache des Staates ist, so folgt einfach daraus, daß die Schule allen Konfessionen gemeinschaftlich sein müsse. Jede Trennung der Schule in Schulen mit konfessionellem Charakter und zu konfessionellen Zwecken würde dem allgemeinen Zweck der Schule, würde der Schule als Staatsanstalt schnurstraks entgegentreten. Es kommt hier nun die'Frage nach dem in der Schule zu ecthrilenden Religionsunterricht herein. Sobald die Schule irgendwie konfessionellen Religionsunterricht ertheilt, d.h. eine Religionslehre, die von einer besondern Kirche einen dieser gemäßen Inhalt hat, so ist diese Schule konfessionell, und die dieser Kirche nicht angehörigen Eltern sind für ihre Kinder von demselben aus-

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