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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-09-04 · Heft 37 (4.9.1848) · p. Seite 533

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 37 (4.9.1848)
Date
1848-09-04
Page
Seite 533 (sequence 13)
Language
German
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533 „Wehgeschrien! was Hab' ich da gethan?" jammerte Resel, „ich Hab mein eigen Kind vor Gericht beschimpft, jetzt meint der Bürgermeister im Ernst, ich sei nucJaikews Wirthschafterin und mein Kind ist — Gott, sei davor, ein unehlich Kind? Was Hab' ich gethan?" „Mit d e m Weib laßt sich gar kein' Weisheit ausreden," murmelte der Advokat vor sich, und da er gerade an seiner Wohnung vorüberkam, sprang er hinein und ließ die Beiden stehen. Unter Wehklagen und schmerzhaften Ausdrücken ihres Jammers, die Jaikew nicht zu beschwichtigen wagte, ging Resel durch die Gasse. Die Leute sahen verwundertauf sie. Aber erst zu Hause brach ihr Schmerz maaßlos hervor, sie wußte sich lange nicht zu fassen. Das war ein trauriger Cholemoed! Hatte schon die „Haushälterin" sie so tief gekrankt, so erfaßte sie das „uneheliche Kind" am Marke ihrer Seele. „Aber narrisch Weib," sagte Jaikew zu ihr, „sollten wir denn nicht Gott im Himmel danken mit aufgehobenen Hand', daß uns der Bürgermeister so hat fortkommen lassen? Was schreist Du noch und jammerst so?" (Fortsetzung folgt.) Korrespondenzen. Debatte» über das jüdische Schulwesen. (Fortsetzung aus No. 31. 32. 35. 36.) Vlll. Der konstitutionelle Klub zu Magdeburg gab dem Redakteur dieser Zeitung als seinem Vorsitzenden auf, eine Petition an die Nationalversammlungen zu Berlin und Frankfurt a. M. in der Schulflrage auszuarbeiten, und ihm zur Diskussion und resp. Annahme unterzubceiten. Dies geschah in folgender Weise: An Eine hohe Nationalversammlung. Wenn über hochwichtige, tief in das zukünftige Volksleben eingreifende Gegenstände der hohen Nationalversammlung, den Vertretern des Volks, Stimmen aus dem Volke sicher willkommen sind: so drangt es uns, insonders in der Schul-, Unterrichts- und Ecziehungsfrage unsere Wünsche und Ansichten auszusprechen. Es gilt hier die Zukunft der Gesellschaft, es gilt die Sicherstellung , Entwickelung und tiefere Verwirklichung aller Errungenschaften in der Zukunft des Volkes, es gilt auch hier, durch ein Gesetz eine nothwendig gewordene neue Wendung hervorzurufen, die mit dem Geiste der umgestalteten Gesellschaft übereinstimmt. I. Es muß wol als ein leitender Grundsatz anerkannt werden, daß die Erziehung des jungen Staatsbürgers für den ganzen Staat, d. h. für die ganze Gesellschaft geschehen muß; sie darf nicht von örtlichen Verhältnissen abhangen, vom Geiste und dem Bedürfnisse der Lokalität beherrscht, und mit dem Maßstabe örtlicher Mittel bemessen werden. Wenn überhaupt jeder Staatsbürger nicht blos auf die Oertlichkeit beschränkt, sondern seine Wirksamkeit, Theilnahme und Einsicht sich, nach Maßgabe seiner Kräfte, auf den ganzen Staat erstrecken muß, wenn in einer lebensvollen Gesellschaft jeder Bürger in und mit der Gesammtheit lebt, so darf um so weniger der zu erziehende und zu bildende Mensch nach dem Charakter der Oertlichkekt erzogen und gebildet werden, noch dazu da seine Zukunft dieser Oertlichkeit gar nicht einmal angehören könnte. Dieser, wie wir glauben, unumstößliche Satz ist entscheidend in der Frage: ob die Schule Sache der Gemeinde oder des Staates sein solle? Die Gemeinde ist die Oertlichkeit, die beschränkte Lokalität, in ihr sind eigenthümliche Verhältnisse vorhanden, ein eigenthümlicher, besonderer Geist lebendig, sie ist in ihren materiellen und geistigen Mitteln beschränkt. Um so weniger kann die Schule Sache der Gemeinde sein, von ihr allein Gesetz, Einrichtung, Tendenz, Aufsicht und Erhaltung empfangen. Darum müssen wir die Schule zur Sache des Staates machen, um diese nicht eine Pflanzstätte von Staatsbürgern werden zu lassen, die allein vom Geiste der örtlichen Eigenthümlichkeit befangen sind, denen überall die örtliche Beschränktheit anklebt, nicht aber der Geist der großen Staatsbürgerschaft den Blick weiter und das Gefühl lebendiger mache. Wir müssen daher wünschen, daß die Schule Staatsanstalt werde, insofern die Schule nach einem allgemeinen organischenSchulg-esetz eingerichtet, wo es nöthig, durch Staatsmittel erhalten oder unterstützt, die Prüfung der Lehrer von Seiten des Staats bewerkstelligtihre Anstellung von ihm bestätigt und die Schule vom Staate überwacht wird. Aus dieser Erklärung geht schon hervor^ daß der allgemeine Grundsatz, die Schule soll Sache des Staats sein, nicht so gefaßt ist, daß die Schule hinfort allein aus Staatsmitteln erhalten werde — tva$ nid)t durchzusühren — und somit auch der Gemeinde jede und

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