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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-09-04 · Heft 37 (4.9.1848) · p. Seite 524

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 37 (4.9.1848)
Date
1848-09-04
Page
Seite 524 (sequence 4)
Language
German
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524 Vorparlaments — jedoch inkonsequenter Weise mit Ausschluß von Beisassen und Juden eine kleine Anzahl Männer als eine Art Begutachtungskommission für etwa an der Verfassung vorzunehmenden Änderungen, wählen lassen, über das Resultat ihrer Berathungen aber nach den Bestimmungen des bekannten §. 50 der Konstitutionsergänzungsakte entscheiden lassen will. Was man überall meidet; was man in den größten Staaten verworfen hat, daß nämlich eine Regierung, daß ein Theil des Volks dem andern Theile eine Verfassung mache und aufnöthige, das will man hier zur Ausführung bringen. Wenn man für einen beliebigen Körper ein neues Kleid macht, so muß es auch demselben Körper anpaffen; es wird aber jedenfalls nicht passen, will man nur an einem Körpertheil das Maß nehmen. Die alten Deutschen hatten das Sprichwort: „Wo wir nicht mit rathen, wollen wir auch nicht mit thaten!" Dieser alte Satz ist durch die neuesten Völkerbewegungen zu seinem Rechte gekommen^ und so glauben wir auch noch immerhin der Hoffnung leben zu können, daß unsere Behörden, überwältigt von der Bedeutung der unter ihren Augen spielenden großen Geschichte der Zeit, „einen kühnen Griff" thun werden, um dem ganzen Vaterlande zu zeigen, daß Frankfurt auch seinem bürgerlichen und politischen Geiste nach, werth ist, Kongreßstadt Deutschlands zu sein!" Diese Hoffnung ist nicht in Erfüllung gegangen, die frankfurter Behörden, haben vielmehr einen andern „kühnen Griff" gethan, nämlich dem deutschen Parlament und der ganzen Zeit in's Angesicht zu schlagen! — Die Juden und Beisassen haben eine Versammlung deshalb gehalten, aber vorläufig hilft dies Alles nicht. Wir sehen, daß wir in Deutschland noch nicht fertig sind. Jndeß gehört dies zur Entwickelung der Geschichte. Stavenhagen (Mecklenburg-Schwerin), im August. (Privatmitth.) Auf die Anfrage bei unserm Landesrabbiner Seitens eines hiesigen Gemeindemitgliedes, ob man bei seinem erstgeborenen Sohne die Zeremonie -,122 yrns vornehmen müsse, ist folgende Antwort vom Herrn Dr. Einhorn zugekommen: „Auf Ihre Anfrage vom 12. l. M. in Betreff *VD2 nehme ich keinen Anstand, Ihnen zu erklären, daß die-Vorschrift, das erstgeborene Männliche auszulösen, ihrem , ganzen Charakter nach blos für die Tempelzeit paßt, für uns aber alle Bedeutung verloren hat, und Sie somit wohl daran thun, deren Ausführung zu unterlassen." Zu gleicher Zeit erlaube ich mir, Herr Redakteur, Ihnen die §§. 22—26 unserer jüngst erschienenen Schulordnung zur Veröffentlichung zuzuschicken, damit auswärtige Lehrer, die etwa ein Amt im hiesigen Lande zu übernehmen beabsichtigen, mit dem Inhalte dieser Verordnungen vertraut werden mögen. §. 22. Ein jeder Religionslehrer muß, ehe er sein Amt als Solcher antritt, zuvor eine Prüfung bei dem Landesrabbiner bestehen und dessen Approbation sich erwerben. Dieser Prüfung hat, wo möglich, ein israelitisches Mitglied des Oberrathes oder in dessen Ermangelung ein Mitglied des israel. Gemeindevorstandes beizuwohnen. §. 23. Die Prüfung erstreckt sich auf die oben bezeichneten Lehrgegenstände*), in welchen der Examinand eine genügende Lehrfähigkeil sowol in theoretischer, wie in praktischer Hinsicht und namentlich in Betreff der Katechisation darzuthun hat. Dieselbe ist theils mündlich, theils schriftlich abzuhalten und bei solchen Examinanden, die zugleich als Prediger fungiren wollen, auch auf die schriftliche Ausarbeitung eines religiösen Vortrags auszudehnen. Die Befähigung zur Ertheilung des Gesangunterrichts und zur Leitung von Synagogalchorälen muß durch das Zeugniß eines glaubwürdigen Sachverständigen nachgewiesen werden. Uebrigens kann selbstredend ohne entsprechenden Nachweis über sein sittlichreligiöses Verhalten Niemand approbirt werden. Mit dem Predigtamt betraute Religionslehrer haben ferner alljährlich nach Ostern eine im laufenden Jahre von ihnen verfaßte und gehaltene Predigt zur nähern Beurtheilung ihrer desfallsigen amtlichen Wirksamkeit an den israelitischen Dberrath einzusenden. §. 24. Ueber die Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, *) Nämlich: Biblische und jüdische Geschichte, Glaubens- und Pflichtenlehre, Landeskunde von Palästina, hebräische Bibelkenntniß und Kenntniß der hebräischen Grammatik, nach den im hiesigen Lande zu Grunde gelegten Schulbüchern (s. Zeitung des Judenthums l. I. No. 28 vom 3. Juli).

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