Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 37 (4.9.1848)
- Date
- 1848-09-04
- Page
- Seite 523 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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der bekannte Beschluß gefaßt worden: „daß alle Bestimmungen einzelner deutschen Verfassungen, welche mit dem von der Nationalversammlung zu gründenden deutschen Verfassungswerke nicht übereinftimmen, nur nach Maßgabe des Letztem als giltig zu betrachten sind — ihrer bis dahin bestandenen Wirksamkeit unbeschadet. In diesem Beschluß ist die sich von selbst verstehende Bestimmung, daß die Verfassungen der deutschen Einzelstaaten bis dahin, wo die allgemeine Verfassung vollendet sein wird, ihre fortdauernde Giltigkeit behalten, noch ausdrücklich ausgenommen. Mit der Vollendung der Reichsverfassung wird seiner Zeit die Nothwendigkeit der Abänderung solcher Verfassungsgrundsatze in den Einzelstaaten hervortreten, in welchen ein Widerspruch mit der allgemeinen deutschen Verfassung enthalten sein könnte. Bei der Revision der hiesigen Verfassung wird jedoch wahrscheinlich noch von anderen Abänderungen die Rede sein. Es ist hierbei der beschworene verfassungsmäßige Weg einzuhalten, welchen der Artikel 50 der Konstitutionsergänzungsakte bezeichnet. Hiernach steht den Israeliten ebenso wenig, als nach dem Gesetz vom 1. September 1824, ein Recht der Mitwirkung bei Veränderungen, der Verfassung £ti, während nach dem Artikel 7 der Konstitutionsergänzungsakte die Emanzipation der Landbewohner und die Regulirung ihrer künftigen Verhältnisse von dem gesetzgebenden Körper berathen werden soll, zu welchem die Landbewohner gehören. Wenn nun der Senat im Verein mit den Ädrigen verfassungsmäßigen Behörden die Grundsätze in Ausführung zu bringen nicht verfehlen wird, welche von der konstituirenden Reichsversammlung festgestellt werden, wenn diese Grundsätze den Israeliten wahrscheinlich gleiche politische Rechte mit den christlichen Bürgern ertheilen und sonach das Gesetzwom 1. September 1824 aufheben werden, so hätte die Erinnerung an dieses Gesetz und an die Erweiterung der darin für die Israeliten enthaltenen Befugnisse, welche schon seither von Seiten der hiesigen Behörden gewährt worden ist, dem Vorstand wol ein Grund des Vertrauens und der Beruhigung sein mögen. Nicht um den Beirath der Israeliten abzulehnen, sondern um die neue Verfassung auf verfassungsmäßige Weise in's Leben zu rufen und dieselbe dadurch vor jeder Anfechtung zu sichern, hat der Senat dem Beschluß der gesetzgebenden Versammlung vom 1. v. Mts. seine Zustimmung ertheilt." Somit haben alle De- und Remonstrationen Nichts geholfen, die Reaktion geht ihren Weg, nachdem sie die Furcht vor ihren Gegnern verloren hat. Daß es Unsinn ist, in dem Augenblick, wo die gleiche politische Berechtigung Aller vom Parlament ausgesprochen wird, eine Verfassungsveränderung in der engherzigsten und ausschließendften Weise zu Stande bringen zu wollen, und dabei noch mit dem „verfassungsmäßigen Wege" zu prunkm, daß es Unsinn ist, indem man den „verfassungsmäßigen Weg" durch Heranziehung der Landbewohner verletzt, ihn aber in Betreff der Juden und Beisassen beibehalt, dennoch vom Einhalten des „verfassungsmäßigen Weges" zu sprechen, daß es Unsinn ist, während die meisten deutschen Staaten, Preußen, Oesterreich rc. ihren bisherigen „verfassungsmäßigen Weg" verlassen haben, ihn in Frankfurt am Main aufrecht zu erhalten, daß es Unsinn ist, von „Vertrauen" von Seiten der Juden zu sprechen in dem Augenblick, wo man sie hartnäckig ausschließt -das kann nur dem Sinn der frankfurter Senatoren nicht zu begreifen zugemuthet werden. Das Franks. Journ. sagt hierüber: „Während man in unserm kleinen Freiftaate, sowol im Senat und in dem gesetzgebenden Körper, als auch in der gesammten Bürgerschaft von der Nothwendigkeit durchdrungen ist, daß unsre Verfassung in ihren wesentlichen Bestimmungen einer durchgreifenden Aenderung unterworfen werden müsse; während.das gefammte Vaterland den Grundsatz anerkannt hat, daß nur das ganze Volk, durch die von demselben frei gewählte Nationalversammlung, sich selbst seine künftige Verfassung zu geben berechtigt ist: hält man in Frankfurt, am Sitz und im Mittelpunkt der neuen politischen Bewegung Deutschlands, an dem Satze fest, daß man die neue Verfassung nach den Bestimmungen der alten Konstitutionsergänzungsakte anbahnen müsse. Statt nun, wie es das Einfachste und Natürlichste wäre, hier am Sitz der konstituirenden Nationalversammlung das Beispiel von ganz Deutschland sich zur Richtschnur zu nehmen, und damit anzudeuten, daß man, lebensfrisch, den Geist der neuern Zeit erkannt habe; statt freudig und vertrauensvoll in den gesunden Sinn der hiesigen Staatsangehörigen, ebenfalls eine konstituirende Versammlung durch allgemeine Wahlen, für die Entwerfung einer frankfurter Verfassung zusammenzurufen: behilft man sich mit halben Maßregeln, indem man zwar nach dem freisinnigen Wahlgesetz des