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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-09-04 · Heft 37 (4.9.1848) · p. Seite 522

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 37 (4.9.1848)
Date
1848-09-04
Page
Seite 522 (sequence 2)
Language
German
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heitssinn des gesetzgebenden Volkes sich zerschellte; so ' ist jenes knechtende System noch nicht so ganz außer Wirkung, um nicht mit Judengeldern auch fernerhin den Staatsseckel füllen zu lassen. . Bis die . deutsche Gründlichkeit die „allgemeinen Verhandlungen über eine Abänderung in der bisherigen Kostenzahlung für die bürgerliche Beglaubigung der Geburts-, Heiraths- und Sterbefalle" zu Ende gebracht haben wird, kann noch eine schöne Zeit dahingehen und solange wird der Jude, trotz seiner Gleichstellung, eine illegale Beeinträchtigung zu erleiden haben. Cohn. (Bemerkung derRedaktion. Hierin Magdeburg ist das Gesetz vom 23. Juli pr. trt Bezug auf die Zivilstandsregister der Juden bei Gericht eigentlich niemals in Vollzug gesetzt worden. Man hatte eben angefangen, als die Märzrevolution Alles liegen ließ. So werden hier die Geburts-, Sterbe-und Heirathssälle nach wie vor bei der Polizei inskribirt. Wir sind also lokaliter von obiger Verfügung nicht tangirt. Im allgemeinen Interesse können wir aber den geehrten Herrn Einsender aufmerksam machen, daß er es bei der erwähnten Verfügung des Herrn rc. Ladenberg, der bekanntlich im Eichhorn'schen Ministerium dieselbe Stelle einnahm, nicht bewenden lassen dürfe. Er muß sich zunächst an den Minister des Innern, Herrn Kühlwetter, und den Minister der Justiz, Herrn Märker, in deren Reffort diese Sache gehört,' wenden, und, Falls abschläglichen Bescheides, an die Nationalversammlung. Er muß dabei geltend machen, daß das gesetzlich gewordene Prinzip der Gleichstellung das Gesetz vom 23. Juli pr. außer Kraft gestellt und so den frühem Zustand in Bezug auf die Zivilstandsregister hergestellt hat, demnach diese Letzteren vorläufig wieder Sache der Polizei sind.) Frankfurt am Main, im August. Die Erwartung, die in No. 33 d. Z. ausgesprochen worden, ist nicht in Erfüllung gegangen, der Senat, hat den Antrag des gesetzgebenden Körpers bestätigt, wonach bei der Wahl der Verfaffungskommission die Juden aktiv und passiv ausgeschlossen sind. Der Senat hat unterm 15. d. M. wegen Revision der hiesigen Verfassung nachstehendes Gesetz erlassen: „Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt verordnen hiermit auf verfassungsmäßigen Beschluß der gesetzgebenden Versammlung vom 1. v. M. wie folgt: 1) Um eine Prüfung über die nöthigen Abänderungen der Verfassung vorzunehmen und einen Entwurf hierüber, zum Behuf weiterer verfassungsmäßigen Behandlung dieses Gegenstandes, vorzulegen, soll ein Ausschuß von dreißig Personen ernannt werden; fünfundzwanzig Mitglieder dieses Ausschusses werden durch unmittelbare Abstimmung der, nach Artikel 11 der Konstitutionsergänzungsakte berechtigten Urwähler der Stadt und fünf Mitglieder durch unmittelbare Abstimmung der, nach §.11 des Gesetzes vom 3. Juni 1823 stimmberechtigten . Landbewohner erwählt; 3) wählbar, ist jeder Wahlberechtigfe, ohne Rücksicht auf seinen Wahlbezirk, so daß der Stadtbewohner auf dem Land und der Landbewohner in der Stadt erwählt werden kann; 4) jeder in der Stadt oder auf dem Land für den Verfassungsausschuß Erwählte muß, damit seine Wahl giltig sei, wenigstens ein Drittheil der Stimmen sämmtlicher in der Stadt oder auf dem Lande wirklich zur Abstimmung schreitenden Wähler für sich haben. Die Stimmen des Stadtbezirkes und die des Landbezirkes werden hierbei nicht zusammengerechnet. Beschlossen in unsrer großen Rathsversammlung den 15. August 1848." — Auf eine in Betreff der anzuordnenden Wahl einer Kommission zur Revision der hiesigen Verfassung von dem Vorstände der hiesigen israelitischen Gemeinde bei hohem Senat eingereichte Vorstellung mit dem Schlußantrage: „Hochderselbe wolle sich dahin auszusprechen geruhen, daß bei der beabsichtigten Einberufung eines vorberathenden Verfassungsrathes hinsichtlich der israelitischen Gemeindeangehörigen keine Zurücksetzung stattsinde, sondern daß denselben gleich ihren christlichen Mitbürgern die Wählbarkeit und die Mitwirkung bei den Wahlen zugestanden werde," — wurde zu gleicher Zeit beschlossen: „Da alle selbstständigen hiesigen Israeliten zur Mitwirkung bei der Wahl eines Abgeordneten für die konftituirende Reichsversammlung berufen und insofern hierbei die von dem Vorparlament empfohlenen Grundsätze beobachtet worden sind-, so kann es die Absicht des Vorstandes nicht sein, in dieser Beziehung eine Beschwerde erheben zu wollen. Die Reichsverfassung, wozu jenes Parlament durch ein Wahlgesetz für die konstituirende Reichsversammlung die erste Vorbereitung getroffen hat, wird gegenwärtig berathen. Was das Verhältnis bestehender Verfassungen der einzelnen deutschen Staaten zu der künftigen Reichsverfassung betrifft, so ist hierüber von der Reichsversammlung

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