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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-09-04 · Heft 37 (4.9.1848) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 37 (4.9.1848)
Date
1848-09-04
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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xH. Jahrgang. Allgemeine No. 37. Zeitung -es Zudenthurns. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Verlag von Dr. Ludwig Philippfon, Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. zu Leipzig. Leipzig, den 4. September 1848. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart intl. des Titels, Registersu. s.w. umfassen. Zn Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 THIr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22z. Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspcdition für beide Letztere hat sich die königl. sächs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Zeitungsnachrichtenr Deutschland: Oppeln, Frankfurt am Main, Stavenhogen'. Norwegen: Christian!«. Dänemark: Kopenhagen. Belletristisches: Ohne Bewilligung. Von Leopold Kompert. (Fortsetzung.) Korrespondenzen: Debatten über das jüdische Schulwesen. (Fortsetzung.) Zeitungsnachriehte«. Deutschland. Oppely, 25. August. (Privatmitth.) Am 6. d. habe ich folgende Eingabe beim Ministerium der geistlichen rc. Angelegenheiten eingereicht: „Hohes Ministerium! Nach dem allerhöchsten Willen Sr. Majestät ist die Gleichstellung aller preußischen Staatsbürger ohne Unterschied der Konfession rücksichtlich des Genusses politischer und bürgerlicher Rechte garantirt und mehre Akte eines hohen Ministem haben bewiesen, daß auch die Juden die Wohlthat dieses wahrhaft königl. Beschlusses auf sich beziehen dürfen. Wenn demnach die Ausnahmsgesetze, welche die Juden von den übrigen Staatsbürgern isolirten, aufgehoben sind; so wagt Endesgefertigter an ein hohes königl, Ministerium die ganz ergebenste Frage zu richten: Ob das Gesetz vom 23. Juli 1847 über die für Manchen oft unerschwingliche Steuer bei Gehurts-, Heiraths- und Sterbefällen noch ferner seine besondere Geltung für die Juden habe, oder ob es nicht vielmehr mit den anderen Ausnahmsgesetzen , als sich von selbst verstehend wegfalle. Einer geneigten Beantwortung dieser Frage entgegensehend, verharre ich rc." Darauf ist mir nun folgende Antwort zugekommen: „Ew. Wohlgeboren eröffne ich auf die Anfrage in der Vorstellung vom 6. d. M., daß über eine Abänderung in der bisherigen Kostenzahlung für die bürgerliche Beglaubigung der Geburts-, Heiraths- und Sterbefälle allgemeine Verhandlungen schweben, von deren Ergebniß auch die Bestimmung über die Verpflichtung der Juden zur Entrichtung von Gebühren für die Eintragung der diesfälligen Akts abhängig, fein wird. Für jetzt muß es bei den diesfälligen Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli v. I. noch verbleiben.. Berlin, den 19. August 1848. Für bei], Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten. Im allerhöchsten Aufträge, gez. Ladenberg. An den Rabbiner Herrn Dr. Salomon Cohn Wohlgeb. zu Oppeln. So wäre denn jener verhängnißvolle Julitag nicht so ganz folgenleer für uns hingegangen, und wenn auch sein eigentlicher Schöpfer, das christliche Prinzip im Staate, an dem, das Gewissen erlösenden, Frei-

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