Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 32 (31.7.1848)
- Date
- 1848-07-31
- Page
- Seite 455 (sequence 3)
- Language
- German
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455 zu erklären, wenn ihr Bekenntniß denselben entgegen ist." Die zweite Kammer sah hierin ebenfalls wenigstens eine indiskrete Verletzung oder Infragestellung des Prinzips des Gesetzes. Frankfurt um Main, 7. Juli. In Betreff der in diesen Blättern bereits angezeigten Verfügung der gesetzgebenden Versammlung hat der Vorstand der israelitischen Gemeinde folgende Eingabe an den Senat hiesiger Stadt gerichtet: „Bei der Zusammensetzung einer mit der Revision der hiesigen Verfassung zu beauftragenden Kommission sollen, wie wir vernehmen, die israelitischen Bürger ausgeschlossen werden und weder an der Wahl Theil nehmen können, noch wählbar sein. Als gesetzliches Organ der israelitischen Gemeinde fühlen wir uns gedrungen, die Gründe darzulegen, welche uns erwarten lassen, bei diesem wichtigen Werke jeden Glaubensunterschied bei Seite gesetzt zu sehen. Bei den durch das Vorparlament beschlossenen und durch alle deutsche Regierungen auf Anordnung der Bundesversammlung ausgeschriebenen Wahlen für die konstituirende deutsche Nationalversammlung hat kein solcher Unterschied stattgefunden. Damals galt es die höchsten Interessen des deutschen'Volkes und keinem der Mitglieder des Vorparlaments ist es in den Sinn gekommen, Unterschiede machen zu wollen zwischen einem Deutschen und dem andern. Sollte unseren Gemeindeangehörigen in der Vaterstadt ein Recht versagt werden können, welches sie ohne Widerspruch mit dem gesammten Vaterlande ausübten? Eine noch mächtigere Stütze bietet uns die Nationalversammlung selbst. Dem Geiste des deutschen Volkes und ihrem Ursprünge getteu, hat sie den Grundsatz der Volkssouveränetät als die Grundlage und Quelle aller Rechtszustände in Deutschland erklärt und unter allgemeiner freudiger Begrüßung verkündet. In diesem keine Ausnahme gestattenden Ausspruch liegt unsere Anerkennung als Glieder der deutschen Nation, aber auch die Vernichtung jeder politischen Bevorzugung, möge eine Solche bisher einer größern oder einer geringem Anzahl von Staatsangehörigen zugestanden haben. Es ist demnach auch keine Zurücksetzung eines Theils der Staatsangehörigen mehr möglich, aber nicht nur in dem gesummten deutschen Vaterlande, sondern auch in jedem einzelnen Theil desselben, welcher keine Sonderheit mehr bilden soll und kann. Soll am Wendepunkte unsers politischen Lebens gleich wieder mit Ausnahmegesetzen begonnen werden, welchen man sich endlich entwunden zu haben glaubte? Sollten an den Pforten der Nationalversammlung, welche die Volkssouveränetat verkündet hat, und die hinsichtlich des hier einschlägigen Punktes schon von den Vertrauenmännern anerkannten Volksrechte zu verkünden im Begriff steht, diese erhabenen Grundsätze, welche fortan das Palladium der deutschen Nation bilden werden, sogleich verkannt werden können? Gilt, was für Deutschland geschaffen wird, nicht auch für Frankfurt? Wir können nicht glauben, daß, nach Beendigung jeder politischen Unmündigkeit sogleich für unsere Glaubensgenossen eine neue Bevormundung geschaffen werden soll. Im ganzen deutschen Vaterlande und auch hier wurde es wiederholt und laut ausgesprochen, daß Niemand wegen seines Glaubens zurückgesetzt sein solle. Sogleich beim Anbeginn der neuen Aera geschah dies hier in der mit zahllosen Unterschriften bedeckten Eingabe vom 3., März, und kürzlich in der Vorstellung, welche die Niedersetzung eines Verfassungsraths für hiesige Stadt veranlaßt hat. Wie sollte auch, wenn von Beseitigung der Mängel unserer Verfassung die Rede ist, gerade denen keine Stimme dabei zugestanden werden, welche am Meisten darunter zu leiden hatten? Von dem Grundsätze ausgehend, daß, was für Alle geschehen soll, durch Alle geschehen muß, hat kein deutscher Staat, welcher sich _in der Lage gesehen, Verfassungsversammlungen und allgemeine Wahlen auszuschreiben, Bevorzugungen oder Zurücksetzungen eintreten lassen. Bei den Landbewohnern hat man auch hier unbedenklich diesen Grundsatz beobachtet. Sollte hinsichtlich der israelitischen Bürger unser Freistaat allein gegen bedeutende monarchische Staaten und unsere Schwesterstadt Hamburg zurückstehen, und Frankfurt die breiteste Grundlage, welche Oesterreich, Preußen, Baiern, Nassau, Hamburg für ihre konftituirenden Versammlungen wählte, für eine blos vorberathende verlassen wollen? Gleichwie von dem allgemeinen Standpunkte des neuen öffentlichen Rechts aus, unseren Glaubensgenossen die Mitwirkung bei einem Verfaffungwerke nicht zu versagen ist, so bietet unser besonderer Standpunkt noch wesentliche Momente, welche es als nothwendig erscheinen lassen, uns eine Stimme dabei zu gönnen. Die Verfaffungsverhandlung wird nämlich das religiöse Gebiet und die Stellung der Gemeinde