Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 31 (24.7.1848)
- Date
- 1848-07-24
- Page
- Seite 447 (sequence 11)
- Language
- German
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447 Innsbruck, 5. Juli. Sollte man es denken, daß nach der Umwälzung Europas, die auch das Feudalwesen Oesterreichs über den Haufen warf, und ein österreichisches Wahlgesetz mit einer Freiheit ohne Grenzen erschuf, noch immer die alten vier Stände der gefürsteten Grafschaft Tyrol in ihrem Landhause tagen? Ja, so seltsam es klingt, an dieser Stelle, an der sie schon so oft Zeugniß von gänzlicher Unfähigkeit gaben, da sitzen sie wieder beisammen und fassen Beschlüsse, als wäre seit ihrem letzten Zusammensein noch Nichts geschehen. Man höre nur §. 15 ihres Verfassungsentwurfes, wie sie ihn angenommen haben: „Es gehört zur Aufgabe der Stande, durch alle gesetzlichen Mittel dahin zu wirken, daß der römischkatholischen Religion allein die öffentliche Ausübung des Gottesdienstes gesichert bleibe." So das Jntoleranzdekret der löblichen Stände der gefürsteten Grafschaft Tyrol im Jahre 1848! Wien, 11. Juli. Der österreichische Reichstag wird den 18. eröffnet werden. Bereits versammeln sich die bereits anwesenden Deputaten zu „vorberathenden Sitzungen". In der ersten schritt man zur Wahl des Alterspräsidenten. Nachdem Mehrere die Wahl abgelehnt hatten, wurde Regierungsrath Kudler, Deputirter für Wien, ein Liberaler de la veille, Präsident, und der israelitische Prediger von Wien, I. Mannheimer (Deputirter für Brody), Vizepräsident und zwar auf inständiges Bitten der Versammkung und zumeist des katholischen Geistlichen, Professor Fuster. Frankfurt am Main, 12. Juli. (Privatmitth.) Daß es in einzelnen Landern noch schwere Mühen kosten werde, bevor das Prinzip der Gleichstellung zur vollen Geltung gekommen sein wird, hat jüngst unsere Stadt am Deutlichsten, wieder gezeigt. Folgender Artikel des Fr. I. wird hierüber am Besten Zeugniß ablegen: „Es ist erstaunlich, wie ängstlich gewisse Kreise sich vor den Einwirkungen des Zeitgeistes zu bewahren suchen, wie hartnäckig das Vorurtheil sich in seinen letzten Verschanzungen vertheidigt. Zu diesen Betrachtungen giebt ein Beschluß der gesetzgebenden Versammlung (Frankfurt) vom 1. d. uns Veranlassung, wornach bei der Wahl des hiesigen Verfaffungsraths die Juden und Beisassen ausgeschlossen sein sollen. Es kann den Mitgliedern' der gesetzgebenden Versammlung nicht unbewußt sein, daß nach einem Beschluß des Vorparlaments sämmtliche hiesige Staatsangehörige ohne Unterschied der Religion bei der Wahl der Reichstagsdeputirten Wähler und wählbar waren, und daß demgemäß die Wahlen stattfanden. Der gesunde Menschenverstand hätte nun verlangt, daß diejenigen, welche bei der Wahl der höchsten Reichsversammlung stimmberechtigt waren, auch bei der Wahl des hiesigen Verfaffungsraths als gleichberechtigt betrachtet würden, denn in dem großem Rechte ist jederzeit auch das kleinere enthalten. Man wird auch nicht behaupten können, daß die Mitwirkung der Juden bei der Parlämentswahl störend auf den Gang oder nachtheilig auf^das Resultat der Wahl eingewirkt hätte. Es muß ferner von den Gesetzgebern der freien Stadt Frankfurt erwartet werden, daß. dieselben mit Aufmerksamkeit den Verhandlungen des Parlaments folgen, und da kann ihnen der Entwurf der Grundrechte des deutschen Volks nicht unbekannt geblieben sein. In diesem Entwurf, mit dessen Berathung dieser Tage begonnen worden, ist die Gewissensfreiheit, die gleiche politische Berechtigung aller Staatsgenoffen ohne Unterschied des Glaubens gewährleistet, und es ist keinem Zweifel unterworfen, daß diese in vielen deutschen Staaten bereits in's Leben getretene Bestimmung vom Parlament wird ausgesprochen werden. In dem Augenblicke, wo das Parlament diesen Beschluß erlassen hat, fallen damit, nach dem srühern auf den Antrag des Abgeordneten Werner gefaßten Beschluß, alle entgegenstehenden Partikulargesetze der einzelnen Staaten, wozu auch die mit der guten alten Zeit im schönsten Einklang stehende Rathsverordnung vom 1. September 1824 gehört. Man kann nun zwar der gesetzgebenden Versammlung die kurze Freude noch gönnen; man kann es überlassen, ihre herkömmliche Gesinnung bis zum letzten Tage zu bewähren. Wer aber solche von dem Zeitgeist gerichtete Vorurtheile auf's Aeußerste vertheidigt, der macht sich lächerlich, gleichwie der Krieger, der eine unhaltbare Festung behaupten will, nicht nur keine Anerkennung findet, sondern auch nach dem Kriegsrecht strafbar ist. Daß die Versammlung übrigens bei ihrem Beschlüsse nur dem Vorurtheil Gehör gab, bewies sie dadurch, daß sie die nach der bestehenden Verfassung nicht gleichberechtigten Landbewohner zum Wahlrecht zuließ, wahrend sie die Beisassen und die Juden ausschloß. Wenn sie also den alten Rechtsboden verlassen hat — und