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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-07-24 · Heft 31 (24.7.1848) · p. Seite 445

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 31 (24.7.1848)
Date
1848-07-24
Page
Seite 445 (sequence 9)
Language
German
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445 man auch noch hie und da nachzuwersen sich bemüht, daß und warum Juda verdammt sei, stehen zu bleiben und nicht mit vorwärts zu schreiten, wohin das Jahrhundert das ganze Menschengeschlecht ruft": so wird dennoch die Wahrheit siegen, „so wird," wie ein edler Britte sagt, „endlich der letzte,, der größte Schandfleck von der Flache der Erde verschwinden, und die hehre Sonne der Gedankenfreiheit, der Gewissensrechte, wird erleuchtend, erwärmend glänzen über dem Firmament der Menschheit auf ewig." — Dann geht auch der Ausspruch Herders (Ideen zur Philosophie der Geschichte der Menschheit) in Erfüllung: Es wird eine Zeit kommen, da man inEuropa nicht mehr fragen wird, wer Jude oderChrist ist; denn auch der Jude wird nach europäischen-Sitten leben und zum Besten der Staaten beitragen, woran nur eine barbarische Verfassung ihn hindern, oder seine Fähigkeiten schädlich machen konnte!" W—ll. Berlin, 10. Juli. Die Z. H. enthält folgenden Artikel: „Es ist hier vor Kurzem der seltene Fall vorgekommen, daß ein zum Christenthum übergetretener Jude wieder zum Judenthum zurückgetreten ist. Er erfüllt die ihm vom jüdischen Rabbinat auferlegten Bußpflichten für seinen ersten'Uebertritt auf das Getreulichste." (Bemerkung d. Redakt. Wenn die Z. H. dies einen „seltenen" Fall nennt, so vergißt sie, daß in Preußen es auf's Strengste verpönt war, daß ein Christ gewordener Jude wieder zu seiner Religion zurücktrat. Nach Holland und England wandten sich sehr Viele, welche leichtsinnig ihre Religion verlassen hatten, und zu ihr sich wieder schaaren wollten. In Nordamerika ist dieser Fall ein sehr „häufiger", wie in früheren Berichten d. Bl. schon oft bemerkt worden. Die Art und Weise, wie in vielen Ländern „die Bekehrung der Juden" betrieben wurde, und die bekanntlich eher ein Kauf als eine Bekehrung genannt werden muß, macht es hinlänglich klar, warum Viele zu ihrer, innerlich nicht überwundenen Religion zurückzukehren sich sehnen müssen.) Berlin, 16. Juli. Mit Freude können wir jetzt überschauen, daß die Zusicherungen, die für Gleichstellung der Konfessionen gemacht worden, in Preußen nach und nach der Verwirklichung zugeführt werden. Folgende Erlasse geben den Beweis dafür. 1) Aus dem Ministerium der geistlichen rc. Angelegenheiten ist folgende Verfügung ergangen: In Folge einer an mich gerichteten Anfrage wegen der Zulassungsberechtigung jüdischer Gelehrten zu den akademischen Lehrämtern habe ich mit Rücksicht auf die von des Königs Majestät wegen Unabhängigkeit der staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntnisse ertheilten Zusicherungen keinen Anstand nehmen können, zu erklären, daß ich auch jüdische Gelehrte als zulassungsberechtigt zu allen Lehrämtern an den Landesuniversitäten anerkenne, insofern nicht die Natur eines solchen Lehramtes das christliche Bekenntniß nothwendig voraussetzt. Ew. Hochwohlgeboren gebe ich von dieser Erklärung mit der Veranlassung Kenntniß, den Inhalt derselben dem Rektor und Senat der Universität, so wie den einzelnen Fakultäten, mit Ausschluß der theologischen, zur Kenntnißnahme und Beachtung mitzutheilen. Berlin, den 14. Juli 1848. Für den Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizmalangelegenheiten. Im allerhöchsten Aufträge, (gez.) v. Ladenberg. An sämmtliche außerordentliche Bevollmächtigten und Kuratoren der Universitäten (mit Ausnahme von Berlin) und an den Rektor und den Senat der berliner Friedrich-Wil- Helms-Universität. Somit ist der betreffende §. des Gesetzes vom 12. März 1811 wieder in sein Recht eingesetzt, und die Bedenken, die der vereinigte Landtag wegen -er ausschließenden Statuten der preußischen Universitäten hatte, mit einem Striche vernichtet. 2) Das Ministerialblatt enthält Folgendes: „145) Zirkularverfügung an sämmtliche königl. Oberpräsidenten und Regierungen, so wie an das königl. Polizeipräsidium Hieselbst, die Verhältnisse der jüdischen Bevölkerung des Großherzogthums Posen betreffend, vom 8. Mai 1848. Ew. Exzellenz erwidere ich auf den gefälligen Bericht vom 26. v. M., daß die bisherige Unterscheidung der jüdischen Bevölkerung des Großherzogthums Posen in naturalisirte und nicht naturalisirte Juden als durch das Gesetz vom 6. v. M. aufgehoben zu betrachten ist. Es sind daher die Bestimmungen der §§.24—33. des Gesetzes vom 23. Juli v. I. außer Kraft getreten. Dagegen sind die Vorschriften des §. 34. in Betreff der Verbindlichkeit zur Ablösung der Korpo- 31*

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