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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-06-19 · Heft 26 (19.6.1848) · p. Seite 375

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 26 (19.6.1848)
Date
1848-06-19
Page
Seite 375 (sequence 7)
Language
German
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375 und den von demselben als zweckmäßig erachteten Feststellungen in Betreff der Verwaltung der Gemeinden, so wie in Betreff des Synagogen-, Kultus- und Schulwesens gewissermaßen Sanktion ertheile. Und laßt sich von der Humanität und Freisinnigkeit unsers Kultusministers, des Herrn Grafen von Schwerin, der schon 1847 als Landrath und Abgeordneter des hiesigen Kreises seine Sympathie für die jüdischen Preußen zu erkennen gab, erwarten, daß er seine hohe Fürsorge auch diesem Gegenstände zuwenden werde. Thun wir also das Unsrige und zwar bald; denn auch hier gilt: -nsn rrtob ny Es ist Zeit zum Handeln; denn sonst sind die Interessen der Religion gefährdet! *) W—ll. Berlin, 7. Juni. In der Hauptsynagoge der hiesigen - jüdischen Gemeinde verband der Prediger vr. Sachs mit der heute abgehaltenen allgemeinen Todtenfeier auch die Gedächtnißfeier für den verstorbenen König Friedrich Wilhelm HI. Der Redner gedachte des Hingeschiedenen zwar nur in kurzen aber einfach gemüthlichen Worten. (B. Z. H.) (Wir Haben sonst von keiner Gedächtnißfeier des verstorbenen Königs von Preußen in einer Kirche oder Synagoge gehört, und möchten den Herrn vr. Sachs fragen , was ihn eigentlich noch heute zu einer Gedächtnißfeier eines Fürsten drängte, der den Juden „christliche^ Vornamen (sie!) verbot, der den Kriegern und Invaliden von 1813—1815 jede Anstellung versagte, wenn.sie sich nicht taufen ließen, der sein eigemes Edikt von 1812 zum Theil wieder beschränkte und aufhob, und wo es vorkam, z. B. im Paderborn'schen, zum Nachtheil der Juden entschied. Die Zeit der Speichelleckerei ist doch wol vorüber, und die Wahrheit, welche das Eigenthum der Geschichte ist, hat Platz genommen. Red. d. A. Z. d. Jud.) Krefeld , 9. Juni. Das hiesige israelitische Konsistorium hat nachfolgenden Bescheid des Justizministers erhalten: Dem israelitischen Konsistorium ertheilt der Justizminister auf die Eingabe vom 19. d. M., in Betreff der- Eidesleistung .der zu Geschworenen berufenen Staatsbürger, welche dem jüdischen Kultus angehören, zum Bescheide, daß die zu Geschworenen beru¬ *) Wir haben uns hierüber bereits abermals im leitenden Artikel No. 24 ausgesprochen. Redakt. fenen Staatsbürger in Gemäßheit.des Art. 312 der rheinischen Kriminal-Prozeßordnung bei ihrer jedesmaligen Vereidigung auf die an sie zu richtende Anrede lediglich die einfache Bekräftigungsformel: „Ich schwöre es" welche in der gewöhnlichen Weise des bürgerlichen Eides erhoben wird, auszusprechen haben. Sie schließt eine Anrufung Gottes als Zeugen des abgelegten Versprechens um so unzweifelhafter in .sich, als die vorgegangene und zu bekräftigende Anrede mit den Worten: „Sie schwören und geloben vor Gott und den Menschen u. s. w." beginnt. Wenn daher die zu Geschworenen berufenen Staatsbürger, welche dem jüdischen Kultus angehören, dem Gesetze durch Ableistung des im Art. 312 1. e. vorgeschriebenen Eides in der für andere Staatsbürger üblichen Weise zu genügen bereit sind, so liegen für die Staatsregierung keine Gründe vor, sie einer anderen Art der Vereidigung zu unterwerfen. Dem ersten Präsidenten des Rheinischen Appellationsgerichtshofes und dem Generalprokurator zu Köln ist Abschrift dieser Verfügung zugefertigt worden, um dieselbe den Assisenprasidenten und Oberprokuratoren zur Befolgung mitzutheilen, wobei es sich übrigens von selbst versteht, daß wenn in einzelnen 'Fällen über die Giltigkeit einer, in solcher Weise bewirkter Vereidung eine Kontestation entstehen sollte, hierüber der zuständige Gerichtshof zu entscheiden haben wird. Berlin, den 31. Mai 1848. Der Justizminister, (gez.) Borne mann. An das israell Konsistorium zu Krefeld. I. 1976. 'Hannover, 7. Juni. Gestern wurde bei der dritten Berathung der Verfassungsänderungen der Antrag des Abgeordneten Hantelmann: „Die Ausübung der politischen und bürgerlichen Rechte ist von dem Glaubensbekenntnisse unabhängig, jedoch kann sich Niemand durch Berufung auf Glaubenssätze seinen staatsbürgerlichen Pflichten entziehen" — ganz wider Verhoffen einstimmig angenommen. Als am 27. Mai darüber abgestimmt wurde, hatten sich 35 Stimmen dafür, 26 dagegen erklärt. - Frankfurt am Main, 8. Juni. Durch ein vom. Senate beantragtes und von der gesetzgebenden Versammlung am 3. Juni mit Stimmeneinhelligkeit angenommenes Gesetz ist der bisherige Judeneid aufgehoben und für die Angehörigen sämmtlicher Kon-

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