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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-06-19 · Heft 26 (19.6.1848) · p. Seite 373

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 26 (19.6.1848)
Date
1848-06-19
Page
Seite 373 (sequence 5)
Language
German
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373 treten, sich gütkgst auch dieser so wichtigen Angelegenheit unterziehen und die in Rede stehende Angelegenheit höchsten Orts zur Sprache bringen möchten. Sobald Sie sich dafür ausgesprochen, werden Ihnen gewiß alle jüdischen Lehrer unsers Vaterlandes so schleunig wie möglich die Vollmacht hierzu ertheilen und würden Sie sich dadurch den Dank nicht nur aller Lehrer, sondern auch aller Besseren in Israel erwerben. Es ist hohe Zeit; thun wir das Unsere, meine geliebten Amtsbrüder und der Herr wird unser Streben segnen! I. M. Wedelt, Lehrer. Wir ergreifen diese Gelegenheit, uns über die,Stellung der jüdischen Lehrer auszuspcechen. Wir bemerkten schon in vor. Nr. bei Gelegenheit des Antwortschreibens des Ministers v. Schwerin an die krefelder Lehrerkonfecenz, daß wir beim jüdischen Lehrer gänzlich unterscheiden: seine Eigenschaft als Kultusbeamter und Religionslehrer und seine Eigenschaft als Elementar- und Schullehrer. Wir würden hierbei folgende Positionen annehmen: * I. Die Kosten des jüdischen Kultus müssen, wie in Frankreich, Belgien, vom Staate ganz oder in einem zu den übrigen Kulten gleichen Verhältnisse getragen werden. Zu den Kosten des Kultus gehören: a) Erhaltung der Synagogalbaulichkeiten; b) Kosten des Gottesdienstes an sich; e) Erhaltung der Kultusbeamten; ä) Kosten des Religionsunterrichtes; e) Erhaltung der Religionslehrer. NB. Es versteht sich von selbst, daß a und d, so wie c und e vereinigt, identisizirt werden müssen. II. Die Organisation des jüdischen Kultus muß unter Anordnung des Staates durch die Bekenner des Iudenthums selbst geschehen, und zwar durch eine Zahl von den Gemeinden gewählter, in der Hauptstadt versammelter Abgeordneten. Hl. Bezüglich des Schulunterrichtsunb öffentlichen Erziehungssystems muß der Staat von allem Konfessionellen abstrahiren, daher a) Die Staats-Schulanstalten sind durchaus nicht konfessioneller Natur;. d) An den Staats-Schulanstalten können Lehrer ohne Berücksichtigung der Konfession angestellt werden; c) Der Religionsunterricht ist vom allgemeinen Schulunterricht getrennt, und geschieht konfessi'onsweise. d) Will eine Konfession eine Elementar- oder andere < Schule haben, so ist dies lediglich Sache ihrer selbst, so daß keine Konfessionsschule den Charakter einer Staatsanstalt hat. Die Argumente für diese Ansichten sind so allgemein bekannt, daß wir sie hier nicht erst näher zu entwickeln nöthig haben. Wir hatten nur diese Positionen aufzustellen, um unsre Stellung zu der obschwebenden Frage zu erkennen zu geben. Wir haben diese Ansichten konsequent verfolgt und schon in den ersten Heften des Israel. Pced. und Schulmagazins im Jahre 1834 ausgesprochen. Hiermit ist durchaus nicht gesagt, daß gar keine Konfessionsschulen bestehen sollen, daß nicht aus Lokalverhältnissen eine Konfessionsschule nicht allein wünschenswerth, sondern sogar nothwendig sein kann, aber dies haben wir damit durchführen wollen, daß keine öffentliche oder Staatsschulanstalt konfessioneller Natur, und daher jede Konfessionsschule zwar den allgemeinen Schulgesetzen unterworfen, aber nicht eine Staatsanstalt sein soll. In Folge dieser Ansicht können wir durchaus nicht, dem Staate gegenüber, von einer jüdischen Schule sprechen, sondern allein vom jüdischen Kultus und jüdischen Religionsunterricht, und müssen dann für den jüdischen Kultus und jüdischen Religionsunterricht jede Begünstigung verlangen, welche dem Kultus und Religionsunterricht irgend einer Konfession zugestanden werden. Wir können daher so allgemein hin „den jüdischen Lehrer" gar nicht berücksichtigen, sondern nur insofern, wie es ja allgemein der Fall ist, der jüdische Lehrer Religionslehrer und Kultusbeamter (Vorbeter, Prediger u.) ist. Für diesen würde dann nach Position I. der Staat die Besoldung tragen, für seine definitive Anstellung auf gesetzliche Weise gleich bei den anderen Konfessionen zu sorgen, eine gesetzliche Prüfung anzuocdnen haben, so wie für seine Vorbereitung und Ausbildung die Mittel eröffnen müssen. Es versteht sich von selbst, daß wir daher auf den Antrag des Herrn Wedell so geradezu nicht eingehen können. Wir müssen vielmehr abwartm, welche Grundsätze die Verfassung über das Verhaltniß der Kirche zum Staate und der Konfessionen zum Staate feststellen wird. Dann wird unser Werk beginnen, nämlich: für die unumwundene Ausführung der Konsequenzen vollständig zu wachen und zu sorgen. Mögen unsere Freunde sich überzeugt halten, daß wir diesem Werke alle unsere Kräfte widmen werden. vr. Ludwig Philippson.

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