Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 24 (5.6.1848)
- Date
- 1848-06-05
- Page
- Seite 341 (sequence 5)
- Language
- German
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341 schm, wie es bekanntlich alle jüdischen' Auswanderer in Amerika thun. Sie kehren so in den Naturzustand zurück, aus dem sie durch unnatürliche soziale Verhältnisse herausgerissen' wurden. Wie löblich auch dieses Vorhaben ist, so sehen wir doch andererseits die Unausführbarkeit dessen ein, da die Wenigsten, insbesondere Städter, mit den zum Anbau notwendigsten Elementarkenntnissen ausgerüstet sind. Hiezu rechnen wir die Kunst Bäume zu fällen, aus den Stämmen eine notdürftige Hütte zusammenzufügen, sie mit Fenstern und Riegeln zu versehen, den Acker aufzufrischen, Bäume anzupflanzen, den Viehstand abzuwarten ic. Mit diesen Handgriffen nicht vertraut, läuft die ganze Kolonie Gefahr, entweder zu Grunde zu gehen, oder was ein gleiches Uebel wäre, ihren Plan dort aufzugeden, um sich so wieder dem Handel zuzuwenden. Diesem kann jedoch leicht abgeholfen werden. Bekanntlich wird sich die Abfahrt noch 2 bis 3 Monate verzögern, während dieser Zeit können die dahin Reflektirenden sich leicht diecheiläufigen Kenntnisse aneignen. Wir bitten daher die edelen Menschenfreunde, die mit Geldopfern so bereitwillig sind, hier'damit zu beginnen, viele Jünglinge in den einzelnen Zweigen nach Lust und physischer Kraft unterrichten zu lassen; namentlich sie mit dem Handwerke des Baumfällens des Zimmermannes, Schreiners, Schmiedes, Schlossers, Maurers, Böttchers, Hafners, Brunnengräbers, Korbmachers, Müllers, Gärtners, Fischers, Viehzüchters, Landmannes, Winzers rc. bekannt zu machen. Andere Handwerke, wie Schuster, Schneider, Glaser, Gerber, Kürschner, Fleischhauer, Bäcker, Weber, Posamentierer, Bräuer und Branntweinbrenner, Uhrmacher, Goldschmiede rc. werden nach jetzigen Mitteln schon hinlänglich vertreten sein, Aerzte, Lehrer, Chemiker und Techniker gar nicht zu gedenken. Auch Mädchen mögen sowol in ländlichen und häuslichen Arbeiten besonders im Spinnen Anweisung erhalten. Man glaube ja nicht, daß 2 bis 3 Monate eine zu geringe Zeit sei, um die Elemente zu erlernen, wo Selbsterhaltung und Eifer für die gute Sache jeden Monat im Fortschritte zum Jahre machen dürfte. Dieses ist jetzt um so leichter, als Handel und Gewerbe stocken, und daher jeder Meister sowol der guten Sache als auch der Zahlung halber sich bereit finden wird, die ihm anvertrauten Jünger schnell in das Gebiet des Meisterthums einzuführen. Schließlich muß ich noch bemerken, daß ich vor 4 Monaten einen ähnlichen Plan entwarf, welcher besonders den Verhältnissen polnischer Juden angepaßr war, dessen Ausführung jedoch leider damals durch Abmahnen eines angesehenen Mannes unterblieb." Dr. I. E. Pollak. BraunfchweiK, 1. Juni. Das Gesetz über bürgerliche Gleichstellung ist erschienen. Es ist höchst einfach, nur einen Paragraphen enthaltend. Es lautet: „§. 1. Alle Rechtsungleichheiten, sowol im öffentlichen als im Privatrechte, welche Folgen des Glaubensbekenntnisses sind, werden — vorbehältlich der noch bestehenden Parochialgerechtsame und der übrigen kirchlichen Verhältnisse — hierdurch aufgehoben." - Hierauf folgt in der Gesetzsammlung das Gesetz über die Erlaubniß der Ehe zwischen Juden und Christen. Dasselbe lautet: §. 1. Das Verbot der Ehen zwischen Christen und Juden ist aufgehoben. §. 2. Bei Abschließung einer ehelichen Verbindung zwischen Christen und Juden sind folgende Vorschriften zu beobachten. Die angehenden Eheleute haben ihre Absicht dem Stadtgerichte oder Amte, unter welchem die Braut ihren Wohnsitz hat, anzuzeigen. Diese Behörde hat sich zu überzeugen, daß der zu schließenden Verbindung ein gesetzliches Hinderniß nicht entgegensteht und zu dem Ende die erforderlichen Bescheinigungen sich vorlegen zu lassen. Bestehen keine gesetzlichen Hindernisse, so macht die Behörde des Wohnsitzes der Braut und des Bräutigams die Absicht der angehenden Eheleute durch Anschlag an der Gerichtsstelle und durch zweimalige Insertion in die Braunschweigischen Anzeigen nach einem Zwischenräume von 14 Tagen öffentlich bekannt. Erfolgt eine Einsage, so ist solche erforderlichen Falls durch Verweisung auf den Weg Rechtens zuvörderst zu erledigen. Erfolgt innerhalb acht Tagen nach der letzten Bekanntmachung in den Braunschweigischen Anzeigen keine Einsage, so ertheilt die Behörde des Wohnsitzes des Bräutigams diesem darüber eine Bescheinigung, und die künftigen Eheleute haben zur feierlichen Schließung der Ehe einen bestimmten Tag der Behörde des Wohnsitzes der Braut anzuzeigen.