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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-06-05 · Heft 24 (5.6.1848) · p. Seite 339

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 24 (5.6.1848)
Date
1848-06-05
Page
Seite 339 (sequence 3)
Language
German
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839 richts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Berlin, 24. Mai. Die Z. H. enthält Folgendes: Die am Sonntag stattgehabte Sitzung des hiesigen jüdischen Gemeindevorstandes, wird bis jetzt noch immer in jenen mysteriösen Schleier der Verschwiegenheit eingehüllt, dem seither alle derartige Verhandlungen der Gemeinde unterlegen. Dieses Verstecken, denn nicht anderes kann es sein, vor der Oeffentlichkeit ist eine alte Gewohnheit, die schon früher kein ganz günstiges Licht auf das. ganze System werfen mußte, und die Heutige Zeit berechtigt unbedingt zu der Anforderung, daß nun endlich diese Heimlichkeitskrämerei auch bei dem jüdischen Gemeindevorstande falle. Man könnte sonst leicht zu Schlüffen gelangen, die für ihn selbst nicht sehr ersprießlich sein möchten. Berlin, 25. Mai. Die soeben erschienene No. 2 des Ministerialblattes bringt noch einmal letzte Rudera des vorigen Ministeriums-, : nämlich eine Verfügung, „die Nichtbefreiung der jüdischen Rabbiner und Schullehrer von öffentlichen und Kommunalabgaben, vom 10. Januar". Sie lautet: Auf die Eingabe vom 23. September v. I. gereicht Ihnen hierdurch zum Bescheide, daß die Verfügung der königl. Regierung zu!V., wonach Ihr Anspruch auf Befreiung von den . öffentlichen und Kommunalabgaben für unbegründet erachtet worden ist, von uns nur bestätigt werden kann. Nach dem Gesetze wegen Einführung, der Klaffensteuer vom 30. Mai 1820 sind dieser Steuer alle Einwohner unterworfen, 'insoweit sie nicht durch ein Gesetz ausdrücklich davon befreit, oder durch frühere Spezialbestimmungen seit dem Jahre 1815 von den gewöhnlichen Personalsteuern bereits entbunden sind. In letzterer Beziehung hat eine Befreiung der jüdischen Rabbiner und Schullehrer von der Klassensteuer bisher nicht stattgefunden, vielmehr beschränkt sich die diesfällige Immunität des geistlichen und Lehrstandes nur auf die Geistlichen und Schullehrer der christlichen Konfessionen. Dasselbe gilt nach dem Gesetze vom 11. Juli 1822 von den Beiträgen zu den Kommunallasten. Hierin ist auch in Folge deS Gesetzes vom 23. Juli v. I. keine Aenderung eingetreten. Denn aus der Gleichstellung der christlichen und jüdischen Unterthanen im Genüsse bürgerlicher Rechte, wie sie der §. 1 daselbst vorschreibt, folgt noch nicht, daß den jüdischen Unterthanen auch die besonderen Vorrechte einzelner privilegirter Klassen christlicher Unterthanen beigelegt worden sind, und ebenso wenig ist daraus, daß der §. 67 den nach Vorschrift der §§. 64—66 eingerichteten jüdischen Schulen die Eigenschaften und Rechte öffentlich er Schulen beilegt, zu folgern, daß den bei solchen Schulen angestellten Lehrern ein Anspruch auf die den christlichen Lehrern als ein besonderes Vorrecht verliehene Befreiung von öffentlichen und Kommunalabgaben zusteht. Berlin, den 10. Januar 1848. Die Minister des Innern, v. Bodelschwingh; der Finanzen, v. Düesberg; der geistlichen, Unterrichts-und Medizinalangelcgenheiten. Im Aufträge, v. Ladenberg. An den jüdischen Lehrer ,N. zu N. Berlin, 27. Mai. In einem Artikel des „Preuß. Staatsanzeigers" über „die Thätigkeit der Minister", welcher einen offiziellen Charakter hat, wird bemerkt: „In der geistlichen Verwaltung sind die erforderlichen Einleitungen getroffen, um der zugesicherren Religionsfreiheit und der Gleichstellung aller Konfessionen die gesetzliche Grundlage zu geben und das Verhältniß der Kirche zum Staate zu regeln. Zur Umformung der Gesetzgebung in Betreff der Juden sind, der verheißenen Gleichstellung aller Kulte in ihren äußeren Rechten - gemäß, die erforderlichen Einleitungen ebenfalls bereits getroffen worden." (Mochte diesmal der rechte Weg getroffen und eingeschlagen werden! Unser Gesuch, Deputirte von Juden aus allen Provinzen nach Berlin einzuberufen, um ihre inneren Angelegenheiten zu organisiren, hat noch keine Beantwortung erlangt. Am Wenigsten wäre uns gedient, wenn man uns wieder von den Berlinern bevormunden ließe, da diese die Verhältnisse in der Provinz gar nicht kennen und daher nur zu unpraktischen Maßnahmen führen. Red. d. A. Z. d. Jud.) Krefeld, im Mai. (Privatmitth.) In der Gewißheit, daß nach dem Geiste der neuen Gesetzgebung den emanzipirten Israeliten das Ehrenrecht der Geschworenen nicht mehr vorenthalten werden kann,, hat das hiesige israelitische Konsistorium unterm 19. c. bezüglich der dabei anzuwendenden Eidesformel eine ausführliche Eingabe an Se. Exzellenz den Herrn

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