Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 24 (5.6.1848)
- Date
- 1848-06-05
- Page
- Seite 338 (sequence 2)
- Language
- German
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338 man fragen müssen:- wird ein deutscher Staat auch die Kosten des jüdischen Kultus tragen wollen? Diese Frage wird eine Lebensfrage der Synagoge sein. Vicht insofern den Juden die sehr bedeutenden Lasten ihrer Kultuskosten, wenn auch nicht gänzlich, doch zum Theil dadurch abgenommen würden: sondern weil der zukünftige Staat eine exekutive Eintreibung der Gemeindebeiträge von den jüdischen Individuen nicht mehr gestatten kann, dann aber die Herbeischaffung der Kultuskosten an den meisten Orten so fraglich sein wird, daß der Bestand der Synagoge dadurch an vielen Orten zweifelhaft sein wird. Mit dem Augenblick aber, wo der Staat die Kultuskosten übernimmt, fällt auch ein großer Theil der Gemeindeorganisation hinweg, nämlich der finanzielle und es bleibt nur die innere Beschaffenheit der Synagoge und der mit dieser verbündeten Religionsunterrichtsanstalt übrig. Hieran knüpft sich nun unmittelbar die Frage: wie wird sich der Staat zu einer innern Organisation der jüdischen Religionsgemeinde verhalten? Wird er die Fäden derselben in seiner Hand behalten? oder wird er sie den Juden selbst überlassen? Daß der Staat eine Organisation einer Religkonsgemeinde in Zukunft geradezu vorschreibe und dekretire, ist wol nicht mehr denkbar. Andrerseits ist es einsichtlich, daß, wenn ein Interesse — und wir glauben, ein großes — vorliegt, eine Religionsgemeinde nicht völlig in Auflösung und Chaos verfallen zu lassen, der Staat wenigstens die Anordnung und Anregung, auf welchem Wege die Organisation aus dem eigenen Schooße der Gemeinde zu bewirken sei, geben muß. Auch hier stellt sich also die Mitte als der geeignete Weg dar, der zu einer bessern Zukunft zu führen vermag. Der Staat muß, auf eine angemessene Weise von den Gemeinden gewählte Abgeordnete nach der Hauptstadt berufen, um sich über einen Organisationsentwurf zu einigen. Die Zahl der Abgeordneten braucht nicht .allzugroß zu sein, indem eine Anzahl von 30—40 Abgeordneten genügen würde. Dieser Entwurf würde den Gemeinden zur Rückäußerung vorgelegt, und hiernach zum Gesetz erhoben werden können. Einen andern Weg, um die Selbstbestimmung der Relkgionsgenossenschaft zu wahren, dennoch aber zu irgend einem Ziele einer organisicten Haltung zu gelangen, kennen wir nicht. Allerdings geht er von dem Grundsatz aus, daß eine Religionsgemeinde im Ganzen besteht, die, wenn ihre. Wirklichkeit auch in allen einzelnen Gemeinden enthalten ist, diese alle umfaßt-und für sie alle ein und dasselbe Interesse hat, nämlich: Fortbestand und Entwickelung. Diese Beide aber können nur erreicht werden, wenn dem Ganzen eine einheitliche Organisation gegeben wird., in der sich Alle wiederfinden, ohne daß sie .irgendwie beschränkt und dem Zwang unterworfen sind. Erkennt man aber die Richtigkeit unserer Bemerkungen an, so genügt es nicht, dass man es den Behörden allein überlasse, ob, wann und wie sie die Sache in Angriff nehmen wollen: sondern die Gemeinden müssen die Staatsbehörde direkt ersuchen, diese Angelegenheit einzuleiten. Wir gestatten uns daher, insbesondere die preußischen Gemeinden hierauf aufmerksam zu machen und sie zu den nöthigen Schritten hierzu zu vermögen. Mögen insonders die Vorsteher der Gemeinden dies nicht übersehen. Es ist jetzt die Zeit, wo man Nichts gehen lassen darf, wie es geht, und wer die Pflicht hat, Etwas zu betreiben, der darf sie nicht unerfüllt lassen. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 22. Mai. Der Verfassungsentwurf, den das Ministerium der konstituirenden Versammlung übergeben hat, enthalt folgende Paragraphen: §. 4. Alle Staatsbürger find vor dem Gesetze gleich. §. 10. Die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem rligiösen Glaubensbekenntnisse. Allen Staatsbürgern ist die. Freiheit gemeinsamer Religionsübung gestattet, so weit dadurch weder ein Strafgesetz übertreten, noch die öffentliche Sicherheit, die Ordnung oder Sittlichkeit verletzt oder gefährdet wird. §. 11. Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen bleibt ungehindert. Die Bekanntmachung kirchlicher Erlasse ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen,, welchen aste übrigen Veröffentlichungen unterliegen. §.12. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft bleibt , im Besitz und Genuß ihrer für Kultus-, Unter-