Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 21 (15.5.1848)
- Date
- 1848-05-15
- Page
- Seite 310 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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310 Hände urch forderten zur Rache gegen die Juden auf, die die Christen mit Vitriol begossen haben sollten. Man führte Einige dieser Beschädigten auf das Rathhaus, und da ergab sich, wie die Bohemia berichtet, daß die vermeintlichen Vitriolflecke Schmuz von Oel und Kienruß waren! Die frühem Anstifter selbst erschrecken nun über die großen Folgen der von ihnen angefachten Pöbelwuth, da vorauszusehen, daß, ist man mit den Juden zu Ende, es über alle Begüterten gehen werde. (L. Z.) Butzotv, 5. Mai. (Privatmitth.) Das Werk der Befreiung unserer Glaubensgenossen in Mecklenburg ist nun um einen Schritt weiter seinem Ende näher gerückt. Unter den am 17. April von sämmtlichen Deputaten der mecklenburgischen Reformvereine gewählten 12 Komitömitgliedern, die während des Landtages ihren Sitz zu Schwerin haben sollen, befinden sich auch 2 Israeliten: Herr vr. Markus, Advokat in Schwerin und Herr vr. Aarons, Advokat in Güstrow. Ersterer wurde auch am 22. desselben Monats von den Wahlmännern des dritten Wahlbezirks Schwerin zum Ersatzmann für die Nationalversammlung in Frankfurt a. M. gewählt. — Die Emanzipationsfrage der Juden in Mecklenburg dürfte erst auf dem nächsten Landtage ihre Erledigung finden, da die gegenwärtige Ständeversammlung ihre Thätigkeit nur auf die Berathung des ihr Behufs einer neu zu organisirenden Landesvertretung von der Regierung proponirten Wahlgesetzes beschrankt. — Auch der Judeneid hat eine zeitgemäße Reform von Seiten der Regierung erhalten und ist somit auch in dieser Beziehung eine Schmach von den Schultern der mecklenburgischen Juden abgewälzt worden. Die darauf Bezug habende großherzogl. Verordnung lautet wörtlich also: „Wegen Eidesleistungen der Juden verordnen Wir, dadie früher hierüber erlassenen Vorschriften nicht mehr für angemessen zu halten, nach hausvertragsmäßiger Kommunikation mit Sr. königl. Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und verfassungsmäßiger Berathung mit Unseren getreuen Ständen, wie folgt: 8. 1. Rücksichtlich der Eides Mündigkeit gelten für die Juden die solcherhalb in Betreff Unserer christlichen Unterthanen vorhandenen Bestimmungen. .. . §. 2. Gerichtliche Eide der Juden sind dahin zuformuliren: „Ich N. (hier ist der bürgerliche Vorname „und der erbliche. Geschlechtsname des Schwörenden einzurücken) schwöre bei Adonai, dem „Gotte Israels, daß rc.-—; so „wahr mir Adonai, der Gott Israels helfe!" und unter Auflegung der rechten Hand auf den Pentateuch (2 Buch Moses, Kapitel 20), mit bedecktem Haupte, 3) die gemeinschaftlichen Ausnahmsfälle vorbehältlich, nur im Gerichtslokale, b) in der Regel weder am Sabbat noch an jüdischen Festtagen zu leisten. Zum Gebrauche für die Handlegung auf den Pentateuch genügt ein hebräisches (geschriebenes oder gedrucktes) Exemplar des Pentateuchs oder des alten Testaments, welches von dem bei der Eidesleistung gegenwärtigen Landesrabbiner oder Religionslehrer vor selbiger mündlich zu Protokoll. als tauglich und zweckdienlich erkannt ist. §.3. Der Eidesleistung vor Gericht, bei welcher gegenwärtig zu sein den Betheiligten freisteht, soll eine Meineidsverwarnung durch den Richter und außerdem noch durch den Landesrabbiner oder durch einen von ihm dazu befähigt erklärten Religionslehrer (welche Letztere während der Verwarnung und der Eidesleistung ihr Haupt zu bedecken haben) voraufgehen. , . Die dem Landesrabbiner oder dem Religionslehrer für die ihnen obliegende Herbeischaffung eines geeigneten Exemplars des Pentateuchs oder des alten Testaments (§. 2) und für die Meineidsverwarnung zukommende Gebühr zu ist zwei Thalern Kourant bestimmt. §. 4. , Bei außergerichtlichen Eiden, also auch bei Amtseiden jüdischer Aerzte und Advokaten, genügt die Formel: „Ich N. N. (hier folgt der bürgerliche Vorname „und der erbliche Geschlechtsname des Schwörenden) schwöre im Namen des Gottes Israels „daß rc. — —-; so wahr mir helfe „der Gottes Israels!" welche von dem Schwörenden unter Aufhebung der