Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 21 (15.5.1848)
- Date
- 1848-05-15
- Page
- Seite 308 (sequence 12)
- Language
- German
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303 sondern auf ganz Deutschland, welches unsere Gesetze liest. Hille: Es liegen gegenwärtig drei Ansichten vor. Nach der einen wird gewünscht, daß die Beamten an die Zulässigkeit des religiösen Aktus erinnern sollen; nach der andern, daß nur das Gesetz die Zulässigkeit ausspreche; nach der dritten, daß das eine wie das andere überflüssig sei. Wenn die erste auf eine Majorität hoffen könnte, so würde ich mich dem anschließen; sollte dieselbe nicht zum Beschlüsse erhoben werden, so würde ich dem Anträge des Abg. Trieps meine Beistimmung geben, daß wenigstens das Gesetz die Zulässigkeit der religiösen Weihe ausspreche und ich gebe anheim, um keine Wiederholung eintreten zu lassen, daß der erste Theil wegbleibe und der letzte stehen bleibe. Ro fenth a l: Ich bin von Jugend auf ein Freund der Religion gewesen, und werde auch in meinem spätem Alter nicht ihr Feind oder ein Widersacher ihrer Gebräuche werden. Da aber die Ehen — von denen hier die Rede ist — nicht vor dem Altäre, sondern vor dem irdischen Richter geschloffen werden, sokann es füglich dem Brautpaare überlassen bleiben, die kirchliche Weihe in Anspruch zu nehmen oder nicht. Fühlt es dies Bedürfniß, so wird es gewährt werden, fühlt es dasselbe nicht, so wird ihm die vorgeschlagene Erinnerung im Gesetz nicht nützen. Dem freien Ermessen muß es daher anheim gestellt bleiben, und ich stimme aus diesem Grunde für den Gesetzentwurf. Präsident: Vermittelt die Ansichten der Abg. Forke, Bartels und Trieps. Nachdem Letzterer sich mit dem Abg. Rosenthal verständigt, macht er den Vorschlag, zwischen die §.4 und 5 einzuschalten: „es bleibt den Eheleuten überlassen, ihre Ehe kirchlich einsegnen zu lassen. Auf die Giltigkeit der Ehe hat die Vornahme oder Unterlassung dieses kirchlichen Aktes keinen Einfluß/' (Der Antrag wird unterstützt und angenommen.) Mansield hat auf Wiederaufnahme der Verhandlungen des §. 3 angetragen und wünscht statt der Worte am Ende des §.: „die Behörde des Wohnsitzes der Braut setzt" u. s. w. zu sagen: „unv die zukünftigen Eheleute haben zur feierlichen Schließung der Ehe einen bestimmten Tag der Behörde des Wohnsitzes der Braut anzuzeigen." (Wird angenommen.) Präsident: §. 5 lautet: „darüber, in welchem Glaubensbekenntnisse die aus solchen Ehen entspringenden Kinder zu erziehen seien? entscheidet der Vater." Die Kommission hat bemerkt, daß darüber eine Bestimmung vermißt ist, wie es gehalten werden soll, wenn etwa der Vater vor dieser abgegebenen Entscheidung verstorben und die Kommission hält dafür, daß diesem Mangel durch folgenden Zusatz abgeholfen werden könnte: „stirbt der Vater vor getroffener Bestimmung, so geht die Entscheidung auf die Mutter über." Trieps: Ich bin der Meinung, daß hier doch noch ein Gesetz nöthig wäre, obschon die Fälle nicht so häufig Vorkommen werden. Es könnte sein, daß auch die Mutter verstorben wäre; die Fälle sind wenigstens denkbar. Stirbt die Mutter, sollen die Söhne im Glaubensbekenntniß des Vaters, die Mädchen im Glaubensbekenntniß der Mutter erzogen werden. Hier könnte leicht eine gegenseitige Erbitterung erzeugt werden, und wenn ein Vormund ernannt wird, was soll der thun, wenn von beiden Seiten Verwandte sich gegenüberstehen? Ich kann es nicht für gut halten, wenn Geschwister einem verschiedenen Glaubensbekenntniß zugethan sind, welches leicht das innige Verhältniß, in welchem dieselben zu einander stehen sollen, stören möchte. Forke: Ich sollte meinen, daß es den Kindern überlassen bleiben könnte, sich über diesen Punkt selbst später zu entscheiden. Trieps: Es kommt nicht darauf an, was nach vollendeter Erziehung geschieht, sondern nach welchem Glaubensbekenntniß die Kinder erzogen werden sollen, so lange sie das diskretionsfähige Alter noch Nicht erreicht haben. Forke: In diesem Falle möchte dem Vormunde, dem ja sonst so Vieles in Beziehung auf die Kinder überlassen wird, diese Anordnung überlassen bleiben. v. Gramm-Sambleben: Ich mochte hier als Auskunftsmittel vorichlagen, die Kinder in der Religion des verstorbenen Vaters zu erziehen, da das Gesetz die Bestimmung der Religion, in welcher seine Kinder erzogen werden sollen, dem Vater überläßt, und wol anzunehmen sein dürfte, daß meistens derselbe sie in der Religion, welcher er selbst zugethan