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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-05-15 · Heft 21 (15.5.1848) · p. Seite 307

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 21 (15.5.1848)
Date
1848-05-15
Page
Seite 307 (sequence 11)
Language
German
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807 Bestimmung des Gesetzes die kirchliche Einsegnung nicht als ausgeschlossen betrachtet werden dürfte; würde aber einer dieser Anträge angenommen, so läge hierin gewissermaßen ein indirekter Zwang. Ich will aber weder einen direkten noch indirekten Zwang in religiöser Angelegenheit. Wir verlangen jetzt daher Glaubens- und Gewissensfreiheit und dürfen daher konsequenterweise in dieser Beziehung selbst nicht einmal einen indirekten Zwang auferlegen. Diejenigen, deren religiöses Gemüth das Bedürfniß fühlt, ihren Ehebund durch die Kirche einsegnen zu lassen, werden dies thun. Wem dieses aber kein Bedürfniß ist, dem werden auch keine Worte und Erinnerungen dazu bestimmen. Hollandt: Ich habe mich immer gegen Bestimmungen und Zusätze in neuen Gesetzen erklärt, welche nicht unbedingt nothwendig erscheinen; es entstehen hiedurch nur Jnkonvenienzen. Wir können uns wol bei dem beruhigen, was hier in der Versammlung als vorherrschende Meinung ausgesprochen ist, da es sich wirklich ganz von selbst versteht. Abgesehen hiervon würde ich mich übrigens lieber dem Vorschläge des Abg. Trieps anschtießen, als den anderen Anträgen. Nur darf ich nicht unterlassen, darauf aufmerksam zu machen, daß der erste Lheil desselben, die Bestimmung, daß die Ehe nun perfekt sei, jedenfalls.wegbleiben müßte, da derselbe fast nur eine wörtliche Wiederholung der Formel des Beamten am Schlüsse des §. 4 .ist. Mansfeld: Ich schließe mich dem Abg. v. Campe an. Die kirchliche Feier ist Sache des kirchlichen Disziplinargesetzgebers; ich halte den Zusatz im Gesetz für überflüssig. Bartels: Ich muß nochmals darauf aufmerksam machen, daß in meinem Anträge von einem Ermahnen, Auffordern und Einschärfen durchaus nicht die Rede ist, und daß ich nicht ein Wörtchen mehr gesagt habe, als was mein verehrter Kollege Trieps ausgesprochen. Ich wollte den Herrn Präsidenten bitten, meinen ihm überreichten Antrag zu verlesen. Hille: Weil ich eben den religiösen Sinn unseres Volkes für nicht so tief gesunken erachte, so dürften auch die Beamten Nichts an Ansehen dabei einbüßen, sondern sie würden vielmehr dadurch gewinnen, wenn sie auch bei Gelegenheit der Zivilehe eine religiöse Erinnerung mit einfließen ließen. Dieses würde auch dem Wunsche Vieler entsprechen, und wer den religiösen Sinn der Landgemeinden kennt, in denen auch ich längere Zeit gelebt, der wird fühlen, daß durch Hinweglaffung aller Beziehungen auf eine religiöse Weihe der Vermuthung einer Mißachtung Raum gegeben werden würde. Ich würde es beklagen, wenn die verehrte Ständeversammlung nicht darauf einginge, daß in dem Gesetze der religiösen Weihe, rücksichtlich deren übrigens weder dem Ermessen der Brautpaare, noch dem. Gewissen der Geistlichen irgend ein Zwang anzuthun ist, gedacht werde. Trieps: Ich glaube darauf aufmerksam machen zu müssen, daß diese ganze Frage nicht in das Gebiet der Religions- und Glaubensfreiheit gehört. Wir wollen mit dem Gesetze eine Zivilehe einführen und soll zweifellos mit der Beendigung des gerichtlichen Aktes auch die Ehe geschlossen sein. Was die einzelnen betreffenden Personen nach den Vorschriften und Gebräuchen ihrer Kirche nachher vornehmen wollen, das mögen sie thun, ich würde es aber in der Ordnung finden, wenn in dem Gesetze auf irgend eine Weise angedeutet wird, daß es den Einzelnen unbenommen bleiben soll, sich nach ihrer Konvenienz mit ihren Seelsorgern über das Weitere zu verständigen. Hierin wird Niemand einen Eingriff in die Glaubens¬ und Bekenntnißfreiheit finden und ich wünsche einen Eindruck zu beseitigen, den ich, von dem Standpunkte des Gesetzgebers aus, nicht für wünschenswerth halte. Was die Erwähnung der kirchlichen Einsegnung betrifft, so wird man schwerlich daran einen Anstoß nehmen können, es könnte nur dann ein Bedenken obwalten, wenn das religiöse Bekenntniß in die Sphäre der individuellen Freiheit eingreifen sollte. Hollandt: Es erscheint mir zweckmäßig, den Zusatz wegzulaffen, um nicht Bestimmungen im Gesetze zu geben, welche sich von selbst verstehen. , Ich habe schon vorhin gesagt, daß es schon im §.4 steht, mit diesem Akte sei die Ehe vollzogen; wozu soll man dies also noch einmal aussprechen. Uebrigens wünsche ich von Herzen dem Gesetze solches Gedeihen, wieder Herr Abt Bartels mit prophetischem Geiste vorherzusehen scheint, indem er sagt, dies Gesetz sei von Lausenden ersehnt. Nur besorge ich, daß sich die Voraussicht wegen Mangel an Kompetenten nicht in solchem Maße verwirklichen möchte. Bartels: Meine Bemerkung sollte sich nicht blos auf die hiesigen Brautpaare beziehen, sondern auf das ganze Publikum, nicht blos auf Braunschweig,

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