Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 21 (15.5.1848)
- Date
- 1848-05-15
- Page
- Seite 306 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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306 den ferneren Verleihungen der Handlungen an Juden, oder mit den Erlaubnißectheilungen mehrere Handlungen zu haben,, soll Einhalt gethan werden. Das wäre meines Erachtens nach das beste Mittel, um die Juden in den gehörigen Schranken der Bescheidenheit zu halten, was den Christen dann nicht mehr so sehr veranlassen würde, den Juden zu hassen und zu verfolgen. W. St—ch." Dies ist die Lage der Dinge. Traurig! Traurig! Traurig! Zeitungsnachrichten. Deutschland. Braunfchweig, 26. April. (Schluß der Verhandlungen der braunschweigischen Stande über die Schließung gemischter Ehen.) Präsident: Der Abgeordnete Bartels hat zu §. 4 folgenden Zusatz eingereicht: „Der Zivilbeamte erklärt dem Brautpaare, daß es ihm unbenommen bleibe, seinen Ehebund kirchlich einsegnen zu lassen." v. Campe:- Ich muß anführen, wie ich nicht verhehlen kann, daß meiner Meinung nach der Antrag unnöthig ist, weil es keinem begründeten Zweifel unterliegen kann, daß es den angehenden Eheleuten unbenommen sei, der geschloffenen Ehe auch eine kirchliche Weihe geben zu lassen; und schon aus diesem Grunde muß ich die Annahme des Antrags für bedenklich halten; allein auch noch aus einem andern Gesichtspunkte läßt sich Bedenken dagegen anführen, indem die Sache sich nunmehr so stellen würde, als sei in dem Gesetze nur der Wunsch des Gesetzgebers ausgedrückt, daß die betreffenden Personen irgend Etwas unternehmen oder unterlassen sollten. Der Gesetzgeber würde sich damit in eine eigenthümliche, für seine Stellung nicht paffende Lage versetzt sehen; und ich füge hinzu, daß auch der Fall denkbar ist, daß die angehenden Eheleute nach ihren religiösen Gesinnungen nicht für angemessen halten könnten, noch eine kirchliche Weihe eintreten zu lassen, und daß, wenn in dem Gesetze ausgesprochen, ist, daß sie förmlich daran zu erinnern seien, darin mehr oder weniger ein Vorwurf liegen möchte, wenn sie diesem Rathe nicht nachkämen. Meine Meinung ist daher diese: Der Antrag ist unnöthig und auss der andern Seite kann er zu gleicher Zeit zu einer persönlichen Verletzung der Betheiligten führen. Ich werde deshalb gegen den Antrag meine Stimme abgeben. Bartels: Dieses Bedenken kann ich schlechterdings nicht theilen, ich sehe nicht ein, welche Verlegenheiten es dem Richter bringen soll/ wenn er schließlich erklärt, daß dem Ehepaare unbenommen bleiben solle, den Ehebund kirchlich einsegnen zu lassen. v. Campe: Es ist nicht davon die Rede gewesen, daß aus den Erinnerungen, welche angehenden Eheleuten zu machen seien, dem Richter Verlegenheiten erwachsen könnten, sondern es ist nur gesagt, daß in solchen Erinnerungen leicht eine Verletzung der Ansichten der Betheiligten liegen könne. Außerdem mag der Gesetzgeber, wenn er Etwas anzuordnen für nöthig findet, solche Anordnungen direkt treffen, und es kann nicht passend sein, wenn er sich auf Wünsche beschränken soll. Trieps: Es dürfte leicht sein, die verschiedenen Ansichten, die sich hier ausgesprochen haben, zu vereinigen. Ich glaube nicht, daß es wünschenswerth ist, wenn der Beamte bei dem Akte der Zivilehe den Einzelnen eingeschärft: „sie hätten für die kirchliche Einsegnung nun Sorge zu tragen;" das könnte Mißdeutungen veranlassen.- Es spricht auch dagegen, daß das Gesetz durchaus festftellen muß, in welchem Augenblicke das eheliche Band als rechtlich vorhanden zu betrachten,- und dazu gehört, daß man sagt, mit diesem Zivilakte ist die Ehe geschloffen, so daß keine Zweifel entstehen; aber es unterliegt keinem Bedenkens daß . die löbliche Sitte das ersetzen wird-, was etwa von den getzlichen Vorschriften zu fehlen scheint;-denn es wird Niemand einfallen, diese kirchliche Einsegnung abzuweisen. Ich halte aus diesem Grunde für gut, wenn zwischen §. 4 und 5 eingeschoben wird: „mit diesem Akte ist die eheliche Verbindung geschloffen, es bleibt den Ehegatten überlassen , ihre eheliche Verbindung kirchlich einsegnen zu lassen." Erstens ist hier ausgedrückt: in diesem Momente ist der Abschluß der Ehe vollendet; Zweitens bringt es den Beamten nicht in die Lage, einschärfen-zu müssen, daß es als angemessen und von der Sitte geheiligt erscheine, bei ehelichen Verbindungen die Kirche nicht auszuschließen. ' v. Cramm-Sambleben: Ich kann nurdem Abgeordneten v. Campe beipflichten, da durch diese