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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-05-08 · Heft 20 (8.5.1848) · p. Seite 294

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 20 (8.5.1848)
Date
1848-05-08
Page
Seite 294 (sequence 14)
Language
German
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294 c) Anstellung. Die Anstellung eines Lehrers betrachtete man nicht als schwierig. Maturitals- und Leumundszer^nisse wurden nicht beliebt. Auch waren solche Forderungen in der damaligen Zeit nicht nothwendig; denn vorerst ward ja die Permanenz des Lehrers nicht gesichert und konnte man ihn ja bei Wahrnehmung seines unbefriedigenden Wissens, Wirkens und Lebens leicht verabschieden, weshalb der Verlust durch die Anstellung eines schlechten Lehrers nicht so gar groß sein könnte. Dann war das Maaß der erforderlichen Befähigung so klein, daß man zur damaligen Zeit leicht genügen konnte und endlich hatte fast jede Gemeinde Glieder, die den Supplikant aä coram nehmen und sich über dessen Begabung Gewißheit verschaffen konnte. Man bekümmerte sich sohin nicht um Bildungsact und Bildungsgrad des Bewerbers, doch beachtete man, wenn derselbe mit dem Chabar- oder gar mit dem Morenutitel ausgestattet war. War das nicht der Fall, so trug man dem Bewerber auf, Etwas zu übersetzen, oder sich bei einem Lamdan „verhören" zu lassen und überließ das Uebrige der Praxis. Hatte man nun gegen die Person keine beachtungswerthe Ausstellung, so wurden die Bestimmungen bezüglich des Salärs und der Subsistenz des Lehrers, der Herrichtung eines Gebäudes zum Unterricht und anderer Kleinigkeiten geregelt. Zuweilen auch wurde die Größe der Besoldung nicht voraus bestimmt, und dann erhielt der Lehrer, was man gewönlich einem Lehrer gab*). Es scheint aber in spaterer Zeit sowol einerseits der opferungsfahige Sinn der Gemeinde für die Sache .des Jugendunterrichts, als andererseits die uneigennützige Widmung für dieselbe, Seitens der Lehrer schwächer geworden zu sein, denn wir finden mehre später festgesetzte Bestimmungen, die ebenso von Eigennutz des Lehrers, wie von dem der Pcinzipalität Beweise geben. So heißt es in Choschen-Hamischpat: „Wenn man sagte, ich will dir einen Dinar für jeden Monat wegen des Unterrichts geben, also 12 Dinar per Jahr, so erhalt der Lehrer auch beim Schaltjahre für den 2ten Adar kein Honorar, wenn er es beansprucht." Hingegen suchte man auch die gerechte Forderung des Lehrers in Schutz zu nehmen. So wurde bestimmt, daß der Lehrer die Bücher seiner Zöglinge in Besitz nehmen darf, wenn man ihm den verdienten Lohn vorenthalten wollte**). Erkrankte ein *) Jore Dea 245, 17. **) Jore Dea Sefec Chasidim H. 1001. Schüler, so konnte der Vater deßhalb dem Lehrer weder die Besoldung zurückhalten, weil tt&wb nai «‘■nitt ist, noch konnte er ihm für das erkrankte Kind ein anderes übergeben, es sei denn, dasselbe sei im Wissen und Talent dem ersten gleich*). Der Vater ist keineswegs berechtigt, den Lehrer in diesem Falle in die Kategorie mit den gewöhnlichen Taglöhnern zu stellen, denen man keinen Lohn zu geben habe, sobald sie nicht arbeiten, da man annahm, dem Lehrer ist es lieber, zu lehren als muffig zu gehen und die gezwungene Arbeitlosi'gkeit sei ihm also ohnehin schon Strafe. Wäre es aber gewiß, daß er den Müssiggang dem Unterrichten vorzöge, dann wäre man nicht verpflichtet, ihm däs versprochene Honorar einzuhändigen**). Erkrankte indessen der Lehrer, so wurde ihm sein Gehalt nach Verhältniß der Krankheitszeit verringert. „Wenn ein Vater einen Lehrer mit der Klausel miethete, daß er sich bei einem Verwandten der Prüfung unterziehen oder einen Zögling zu unterrichten verstehe, der Lehrer aber that es nicht und unterrichtete fort, später aber ließ er sich prüfen und besteht, so kann man ihm das Honorar nicht entziehen, selbst wenn ein Zeuge aussagen würde, daß ec früher unbefahigt gewesen wäre***)." „Kam man mit dem Lehrer überein, daß er den Sohn eines Freundes, wahrend Letzterer zugegen war und dazu schwieg, unterrichten soll, so muß der Vater dieses Kindes das Honorar zahlen und seine Entschuldigung, er habe keinen Kontrakt geschlossen, bleibt unberücksichtigt-f). Nur wenn-des Kindes Vater bei dem Kontrakte abwesend war, sind die Meinungen verschieden, ob er zahlen müsse, oder nicht-j-f). Der Bestallungsbrief lautete gewöhnlich nur auf einen d. i. von Pesach bis Sukkot und von Sukkot bis Pesach. Indessen stand es dem Lehrer und der Gemeinde frei, auch auf langer als auf diese Zeit zu kontrahiren, jedoch glaubt der daß er dies nicht auf 3 Jahre thun dürfe, weil es im Pentateuch 3. B. M. 25, heiße: „Ihr seid meine (Gottes) Diener, aber nicht Diener anderer Diener. Sabbathei Cohen jedoch will es auf 3 Jahre gestattet wissen, wenn der Kontrakt all- *) Jore Dea 245, 17. **) Im Falle aber der Prininzipal sich nicht schon anfangs diese Bedingung Vorbehalten, sagt 22^ "WH zu dieser Stelle, dürfe er ihm wegen Krankheitsfälle keinen Abzug machen. ' ***) Choschen Hamischpat 335, H. 1. f) Das. 81, 7. ft) Das. 335, 1.

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