Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 20 (8.5.1848)
- Date
- 1848-05-08
- Page
- Seite 292 (sequence 12)
- Language
- German
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292 lässigten Bildung seines Kindes weinte, eine Freuden- Ihräne, die er dieser hoffnungsreichen Anstatt im höchsten Seelenerguß zollt. — , Geben Sie, geehrter Herr! diesen Zeilen in ihren Blattern Raum, auf das doch unsere Stadt den anderen als Beispiel vorangehe. Die Errichtung einer Schule zu Cherson, in einer Gegend, die nie ein Strahl der Bildung beleuchtet, muß uns um so mehr überraschen, da es in einem Orte , geschieht, wo wir darauf zu hoffen am Allerwenigsten berechtiget waren. M. Epstein. Korrespondenz. Die Geschichte des jüdische« Schulwesens. Von Emanuel Hecht. (Fortsetzung.) So lesen wir*): „So wie wir verpflichtet sind, die Ettern zu ehren und zu fürchten, so sind wir in gleichem Maße auch Achtung und Ehrerbietung den Lehrern schuldig; denn der Vater verschafft uns nur das irdische Leben, der Lehrer aber das himmlische." So sagen auch die Gelehrten: „Die Furcht vor deinem Lehrer sei wie die Furcht vor Gott, und wer streitend gegen den Lehrer auftritt, hat sich das Vergehen schuldig gemacht., gegen Gott streitend aufgetreten zu sein; wer hadert mit Ecsterem gleicht dem, der mit Letzterem haderte; wer gegen jenen widersprechig, gleicht dem der es auch gegen diesen *) d» ‘’lll ,*$*»1 lnb©1 »b73 I3fib© »ft*' »b Tabnm aift Mii2öa pa©^ ia-w i73bi ian Ta» ü»i ,ina73in ib ■jrr’i ain Tsb httst sitts 173b© D^bip© v»i ,iaib trip*-raKTa inr vrabü aiH- »bi iaib i^a©73 ra» d»i ra»b trip^ trnn inT H73b Pa“» o»i ,011p ain »L733 ia©a »b» ü^ip'' 2122^ 211T vnp nPnb ib Hb Ta«©. s"2»i p»© »iü© Ta» tria^b n»11p lai m©» naib »3311 Prsi |»b aai ü»i ,2111 i3ab i''a©73 r>a» p»©a /‘-pa©si 'ums 'TYrp 1« 'iiii-pi "ii^a^a »brr 'i73bb r'biip *jni3rt b2a nfa» r» UTsbb Sefer Chasidim §. 79 und 585. Derselbe Verfasser fordert die größte Schonung des Lehrers. Unter §. 139 sagt er: n273© v»!nn» m2ta I73»n »b ii^brib ni2ü I73ba IN» ©“•« PaupTs in»b iHs^nn »b» Nta ©^anb •'S im» .1731 ^2©n b»i iahi«b 1» Unter §. 124 verbietet er den Leuten, mit dem Lehrer während seines Unterrichtes zu sprechen und ihn in seinem Beruf zu stören. ist; wer Uebles gegen seinen Lehrer denkt, gleiche dem, der sich, dieses Vergehen gegen die Gottheit aufbürden würde." . Ja, man forderte, freilich ohne Kenntniß oder Berücksichtigung der Psychologie, den Lehrer mehr als die Eltern zu achten, da jener für das ewige, diese nur für das zeitliche Wohl Sorge trügen. Nur wenn der Vater (oder wer sonst) Honorar leistete und der Lehrer den Unterricht sich bezahlen ließ, ging der Vater inder zu. empfangenden Achtung voraus*). Es waren dies nicht blos theoretische Bestimmungen, hie des praktischen Bodens entbehrten. Es konnten sehr, leicht Falle sich ereignen, wo der Schüler ihnen Geltung verschaffen mußte,, wollte er sich , nicht in seinem Gewissen beunruhigt fühlen. So z. B. wenn Vater und Lehrer gleichzeitig gefänglich eingezogen wurden, wessen Befreiung war. zuerst Pflicht? Zu einer Zeit, wo juridische und moralische Verpflichtungen identisch waren,, handelte es sich überhaupt nicht blos um schöne Aeußerungen, wie in der Jetztzeit, Gesetz und That flössen zusammen. Im Allgemeinen hatte der Schüler alle Zeichen der Achtung gegen seinen Lehrer strengstens zu beobachten. Jede Opposition, jede Hintenansetzung, jede Unzufriedenheit mit seinen Anordnungen und Lehrweisen galt als Verbrechen. Die Schüler durften den Namen des Lehrers nie anders als mit Beifügung des Ehrentitels: Rabbi, auch nach dessen Tode nicht anders aussprechen. Bei jedem Zusammentreffen mußte er angelegentlichst die Dehors gegen ihn berücksichtigen. ,,Sitzt der Schüler vor seinem Lehrer, so glaube er, er säße vor dem König." Er hatte sich ihm überall dienstfertig und gefällig zu zeigen. M©i2 i^bn iaib ü©12 ia2© tt2»ba ba> -Ivn 137373 23173 1©73©b73 il*»J3bn 23173Ü bsi iaib an* iai naS73 lai ba73 r-aibw© i^bn bai .b»!©*^ pbnön© H3*'a©b Der Lehrer sollte sich auch den Beweisen der Achtung gegen sie nicht entziehen, da er sie ja sonst an der Ausübung ihrer Pflichten hindere. Nur dann, wenn sich der Lehrer irgend einen Fehler zu Schulden kommen ließ, durfte ihn der Schüler mit Bescheidenheit darauf aufmerksam machen, denn da galt: .aib naa ppbin p» v©n bibn ©td üip737a Eigentlich war der Vater verpflichtet, für den Unterricht seines Sohnes Sorge zu tragen. Der Mutter sollte diese Pflicht, nach 5 M. 6, 6. und 4, 9. nicht obliegen, obgleich es auch ihr als Verdienst angerechnet wurde, wenn sie den Unterricht förderte. Konnte der Vater den *) Jore Dea 245.