Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 18 (24.4.1848)
- Date
- 1848-04-24
- Page
- Seite 261 (sequence 5)
- Language
- German
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261 in die großen Rathhaussale. Es fand eine auf mehre Sausend Köpfe sich belaufende Versammlung statt, in der Dr. Philippson seine Ansichten nochmals entwickelte. Bei oft sehr stürmischen Debatten war das Resultat sehr günstig, und die Mitwirkung Uhlich's, Weichsel's, Stüber's, des Vorsitzenden, Buchbindermeisters Behrens, Nadlermeisters Weise und anderer Handwerker, die ihre Ansichten tüchtig entwickelten, wurden die Paragraphen einstimmig angenommen, das Konnte für den ganzen Handwerkerstand bestätigt, und zur weitern Verfolgung der Sache autorisirt. — Vom 18. an erscheint hier eine neue politische Zeitung, „die Elbzeitung", deren Tendenz namentlich die Besprechung der Fragen und Ereignisse sein soll; in die Redaktionskommission ist Dr. Philippfon eingetreten, und hat insonders die Besprechung der Verfaffungs- und sozialen Fragen übernommen. Dessau, 16. April. Die bürgerliche Gleichstellung der Juden geht ihren fortschreitenden Gang bei uns. Das Ministerium hat befohlen, sofort alle hiesigen Juden, welche zum Bürgerwerden die gesetzlichen Bedingungen haben, als Bürger aufzunehmen. München, 12. April. Die zweite Kammer hat bereits das Wahlrecht und die Wählbarkeit jedes selbstständigen Baiern, also ohne Berücksichtigung des Glaubens, in das deutsche Parlament ausgesprochen. Stolp, 16. April. (Privatmitth.) Der hiesige Gemeindevorstand hat im Namen der hiesigen und vieler Gemeinden des Regierungsbezirkes Köslin am 11. d. M. eine durch den Rabbiner Dr. Klein in bündiger Kürze aber mit kräftigen Worten abgefaßte Eingabe an den Justizminister gesandt, worin sie um eine Verfügung wegen einer festen und auf den niedrigsten Satz ermäßigten Entrichtung der bekannten Gebühren für Geburten, Sterbefälle u. dgl. bittet, um nicht an jedem Gerichte der willkürlichen Besteuerung des Richters anheimgegeben zu sein (wie der Justizminister schon unterm 4. d. M. eine ähnliche Verfügung wegen des Austritts aus der Kirche erlassen hat), worin sie zugleich um Bescheid bittet, ob nicht nach §. 5 der allerhöchsten Verordnung vom 6. d. M. diese ganze Steuer wegsallt. Ueber den Erfolg dieser Eingabe werde ich seiner Zeit berichten. Berlin, 17. April. Der Justkzminifter Bornemann hat jetzt, ohne erst besondere Anträge abzuwarten, den Rechtskandidaten jüdischen Glaubens, welche sich bereits im vorigen Jahre vergeblich darum bemüht, angezeigt, daß sie die Prüfungen Behufs Eintritt in das Richteramt ablegen können, da dem eine gesetzliche Schranke nicht mehr entgegensteht. Braunfchtveig, 15. April. Durch ein von der Regierung den Standen vorgelegtes Gesetz war ausgesprochen, daß alle Rechtsungleichheiten, sowol im öffentlichen als Privatrechte, welche Folgen des Glaubensbekenntnisses sind, aufgehoben sein sollten. Die ständische Begutachtungskommission richtete deshalb an das Staatsministerium die Frage, ob durch diese gesetzliche Bestimmung auch das Verbot der Ehen zwischen Juden und Christen als aufgehoben anzusehen sei. Der für die Ständeversammlung abgeordnete Regierungskommiffär Minister von Schleinitz, erwiderte in letzter Sitzung darauf: „Die Landesregierung könne zwar nicht dafür halten, daß die Aufhebung jenes Verbots als eine nothwendige direkte Folge jenes Gesetzes anzusehen sein würde, da dieses Verbot die Christen gleichmäßig wie die Juden treffe; dieselbe sei aber der Ansicht, daß wenn allen Glaubensbekenntnissen in staatsbürgerlicher Beziehung eine völlig gleiche Berechtigung eingeräumt werde, ein Verbot solcher Ehen nicht länger aufrecht erhalten werden könne. Es lasse sich zwar nicht verkennen, daß Ehen von Personen verschiedener Glaubensbekenntnisse nicht unerhebliche Bedenken überhaupt enrgegenstehen, well eine solche Verschiedenheit der religiösen Ansichten und Gebräuche leicht die innige Verbindung der Gemüther, auf der jede . Ehe beruhen solle, zu stören im Stande sei: diese Bedenken könnten in einem freien Staate indeß nicht das Verbot solcher Ehen rechtfertigen, und deren Schließung müsse den Gefühlen und Gewissen eines Jeden überlassen bleiben. Da überdieß nach der ursprünglichen Lehre der christlichen Kirche, Ehen dieser Art als unerlaubt nicht anzusehen seien, deren Verbot vielmehr erst aus der Zeit stamme, wo das Chriftenthum. die Staatsreligion des römischen Kaiserreiches geworden und dessen Lehre zu Ketzerverfolgungen mißbraucht sei; da ferner seit der Reformation in den protestantischen Ländern die Ansicht feststehe, daß die Lehre von der Ehe, wenngleich mit großem Rechte deren religiöse