Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 18 (24.4.1848)
- Date
- 1848-04-24
- Page
- Seite 258 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3225551-3225570--09342-3237595- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
258 höchsten Stellen zu bringen, und würde es mir wenig Mühe gekostet haben, meine Bitte durch die Unterschriften vieler Gemeinden unterstützen zu lassen, wenn nicht die Zeit -drängte, da durch die in's Stocken gekommene Ausführung des Gesetzes vom 23. Juli xr. nur um so mehr Unzuverlässigkeit und Unsicherheit vorhanden ist. Ew. Exzellenz rc. rc. Das Gesuch in Betreff der Zivilstandsregister ist bereits an den Herrn Iustkzminister, versehen mit der Unterschrift von .58 Gemeinden, abgegangen. Den Text desselben werden wir in nächster Nummer geben. Zeitungsnachrichten« Deutschland. Berlin, 14. April. Die soeben erschienene erste Nummer des Ministerialblattes für die innere Verwaltung dieses Jahres bringt noch einige Hinterlassenschaften des abgetretenen Ministeriums, die wir als die Todeszeichen eines verblichenen Systems hier mittheilen. Unter der ganz besondern Rubrik „IV. Korporations- und sonstige Verhältnisse der Juden" sind folgende Verfügungen gegeben: 7) Verfügung an die königl. Regierung zu N., betreffend die Auslegung des §. 41 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 rücksichtlich der Wahl der Repräsentanten der Synagogengemeinden, vom 24. Dez. 1847. Der königl. Regierung wird auf den Bericht vom 19. v. M. eröffnet, daß wir der darin entwickelten Ansicht über die Auslegung des §. 41 des Gesetzes vom 23. Juli d. I. nicht beipflichten können. Die Bestimmung des §. 41, wonach diejenigen Mitglieder der Synagogengemeinde, welche die Repräsentanten zu wählen haben, während der letzten drei Jahre mit Entrichtung der Abgaben für die Synagogengemeinde nicht in Rückstand geblieben sein dürfen, setzt voraus, daß die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgaben und deren Betrag überall feststehe, wie dies nach der in dem Gesetz festgesetzten Verfassung bei allen Synagogengemeinden künftig der Fall sein wird. In den Landestheilen, in denen das Edikt vom 11. März 1812 Giltigkeit hatte, bestand jedoch seither nur eine vertragsmäßige Vereinigung, durch welche bedingt war, daß die Beiträge der betheiligten Juden zu gemeinschaftlichen Zwecken der Synagogengemeinden im Rechtswege eingezogen werden mußten, und bei welcher die Verpflichtung der einzelnen im Orte wohnenden Juden vielfach zweifelhaft blieb. Sonach ist die Vorschrift des §. 41 nicht auch auf die erste Wahl der Repräsentanten zu beziehen. Uebrigens wird der königl. Regierung für die künftige Anwendung des §. 41 bemerklich gemacht, daß, wenn die Juden, welche während der dem Wahltermin vorangegangenen drei Jahre mit ihren Abgaben im Rückstände geblieben sind und somit ihre Verpflichtungen nicht ordnungsmäßig erfüllt haben, von der Wahl ausgeschlossen bleiben sollen, diese gesetzliche Bedingung keinesweges durch Berichtigung der aufgelaufenen Rückstände vor dem Wahltermine nachträglich erfüllt werden kann. Berlin, den 24. Dez. 1847. Der Minister des Innern, v. Bodelschwingh. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten. Im Aufträge, v. Ladenberg. 8) Zirkularverfügung an sämmtliche königl. Regierungen, betreffend die Beschaffung von Begräbnißplätzen für Juden an Orten, in welche deren Anzug erst gestattet worden, vom 22. Januar 1848/. Auf die Anfrage in dem Berichte vom 20. November v. I., betreffend die Beschwerde des jüdischen Handelsmanns N. über den Magistrat in N. wegen verweigerter Niederlassung daselbst, eröffnen wir der königl. Negierung hierdurch, daß nach Erlaß des Gesetzes vom 23. Juli v. I. der Anzug der Juden in solche Städte, in welchen bisher Juden noch nicht vorhanden gewesen und deshalb auch ein jüdischer Begräbnißplatz noch nicht eingerichtet ist, nicht mehr davon abhängig gemacht werden kann, daß zuvörderst ein solcher Begräbnißplatz beschafft werde. Da nach der Vorschrift des §. 58 des gedachten Gesetzes die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung derBegräbnißplätze zu denjenigen, den Synagogenverband betreffenden Bedürfnissen gehören, deren Befriedigung den Synagogengemeinden obliegt, so wird die königl. Regierung nur darauf zu halten haben, daß bei Abfassung der Statuten in Betreff derjenigen, einer Syn-