Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 16 (10.4.1848)
- Date
- 1848-04-10
- Page
- Seite 242 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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242 , Anmerkung. Diejenigen Religionslehrer, welche zur Ertheilung dieses Vorbereitungsunterrichts'qualift'zirt sind, werden durch die Bezirksrabbinate ermittelt. (Im Rabbinatsbezirke des Unterzeichneten ist vorzüglich der Religionslehrer Herr I. Mehler zu Niederlahnstein — ein Mann, welcher die jüdischen Wissenschaften aus den Quellenschriften zu" erforschen'bestrebt'ist — hierzu geeignet.) III. Die Zöglinge sollen in der Folge im Hause des Unterfertigten logiren, damit deren sittliches Betragen genau beaufsichtigt und Ihnen bei Ausarbeitung ihrer Schulaufgaben die nöthige Nachhilfe zu Theil werden kann. . , . IV. In der Regel sollen wenigstens 6 inländische Jünglinge diese Lehranstalt unentgeldlich besuchen, wodann alle Jahre 2 von denselben austreten und Anstellungen erhalten; indeß 2 neue Zöglinge an ihrer Statt ausgenommen werden. . . - y.! Inländische Jünglinge, deren Eltern, unbe mittest sind, erhalten, noch außerdem , theils Freitische' bei hiesigen, wohlhabenden Glaubensgenossen und theils die Ausgaben für Kost und Logis .aus. den von herzoglicher Staatsregierung hierzu angewiesenen. Fonds vergütet; worüber bereits mit hiesigen Kostgebern kontrahirt worden. VI. Bemittelte Eltern solcher Jünglinge haben sich wegen Kost und Logis an den Unterfertigten zu wenden; und ist derselbe nicht abgeneigt,- gegen annehmbare Bedingungen solche Zöglinge auch an seinem Tische Theil nehmen zu lassen. (Ein gleiches Verfahren haben überhaupt auswärtige Konkurrenten zu beobachten.) VII. Die Lehrgegenstände, in welchen die Adspiranten während der drei Iahceskursen Unterricht erhalten, sind: A. Israelitische Religionskenntnisse. c; , 1) Kenntniß der heiligen Schrift und der ganzen israelitischen Bibel; indem dieselbe aus dem hebräischen-Urtexte in. die. deutsche Muttersprache übersetzt und mit Benutzung der alten jüdischen Kommentatoren (i. d. mV!}, manpft u. A.) sowol, als auch der neueren Exegeten erklärt wird. Die Apokryphen werden in deutscher Uebersetzung nachträglich gelesen und erläutert. (Mit Benutzung der Gutman'schen Bearbeitung derselben.) 2) Israelitische Moral- und Religionsphilosophie, auszüglich behandelt nach den besten Werken der, jüdischen Gelehrtenaus der spanisch-maurischen Schule (wie Saadia, Bechaiji, Iehuda .Halevi- Maimonides, Jos. Albo rc.) und. den besfallsi'gen Schriften unserer Zeitgenossen, insoweit Solche das israelitische Relkgionssystem begründen helfen , und darum den gewöhnlichen Katechismen, so wie den religiösen Kanzelvorträgen zur Quelle dienen. . . 3) Jüdische Volks- und Religionsgeschichte bis auf unsere Tage, wobei—.außer den älteren hebräischen Schriften hierüber.— vorzüglich die Jost'schen und Zunz'schen Geschichtswerke benutzt werden (indeß sich die Zöglinge.vorläufig in Dessauer's Handbuch darauf vorbereiten). . 4) Hebräische und chald ärsche Sprachkunde; Letztere, soweit solche zum Verständnis der chaldäischen Theile und Paragraphen (v^i^ri) . der. Bibel und theilweise . auch der rabbknischen Schriften nothwendkg ist. (Mit Benutzung der grammatikalischen und lexikalischen Werke von Gesenius, Vater, Fürst und Landau). 5) Bonden rabbinischen Kenntnissen werden theilweise diejenigen gelehrt, die für den Beruf des Religionslehrers gegenüber seisier Glaubensgemeinde — nicht blos seiner Schule ersprießlich sein dürften; als: a) Die rabbinische Interpretation der mosaischen Religionsgesetze (Km'Vifcn n.i^), welche jedoch auch thematisch und mit Andeutung ihres natürlichenrationellen Sinnes behandelt werden; > b) diejenigen Bestandtheile der rabbinischen. Tradition (N^N) aus der Mischna (Talmudtext), welche noch im heutigen Judenthume anwendbar oder wenigstens geschichtlich merkwürdig sind; c) Auszüge aus der Ha gada (rabbinische. Moralien- Legenden und Parabeln rc.), welche in beiden Talmuden und Midraschen vorkömmt rc., insoweit Solche zu moralisch-religiösen Vorträgen und.Predigten — worin die Zöglinge gleichfalls einige Fertigkeit erlangen sollen— zu benutzen, sind. . Anmerkung. Für. den letztgenannten Zweck werden aus den Werken unserer Zeitgenossen vorzüglich die Predigtsammlungen von Salomon, Mannheimer, Kley und Stein rc. verwendet. B. Sprach- und Realkenntnksse. Diese werden in der hiesigen Realschule gelehrt und erstrecken sich über folgende- Lehrgegenstände: a) deutsche Sprache mit Orthographie und Kalligraphie; dann auch Stylistik, Rhetorik und Literaturgeschichte. ' . b) Weltgeschichte und namentlich die Geschichte des -. deutschen Volkes.