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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-04-03 · Heft 15 (3.4.1848) · p. Seite 228

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 15 (3.4.1848)
Date
1848-04-03
Page
Seite 228 (sequence 10)
Language
German
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228 Belobung. Zu ihrer Unterstützung werden in unsrer i Stadt jährliche Beiträge' wie auch bestimmte Abgaben als von Koscherfleisch u. dgl. gesammelt,' UMederen Beförderung der Herr N. Brande mit Anerkennung genannt zu , werden verdient. Dieser Mannfür die Anstalt eingenommen, ermüdet seit vielen Jahren nicht, hie Milde der Reichen unsrer Stadt darauf zu lenken, so daß durch dessen Vermittelung sämmtliche Beiträge sich jährlich bis über 400. Silberrubel belaufen. ' Am jüngsten Fastnachtabend hatten mehre Israeliten die Ehre, vym Gouverneur Herrn v. Semenoff Erz. zur Soiree eingeladen zu werden, was hier etwas Unerhörtes. Minsk, 14. Marz. (Privatmitth.) Ich beeile mich Ihnen die soeben hier erhaltene Nachricht aus Petersburg per Äerlin mitzutheilen, .und ersuche Sie . ergebenst, diese wichtige Nachricht, welche zu Gunsten der. 'russischen Hpden.erlassen wurdedurch Ihre ge-; schätzten Blätter auch dem ausländischen Publikum bekannt machen zu wollen. Am 27. Dezember v. I. hat Se. kaiserl. Maj.> zu ..befehle^,geruhet: 1) Hebräischen Kaufleuten 1. und 2!'Gilde soll fortan erlaubt sein, zwei Mal im Jahr nach der Residenz und anderen Städte Rußlands zu reisen, um Maaren einzukaufen, laut im Gesetze festgesetzter Frist, d., h. für Kaufleute. 1. Gilde 6 .Monate und für 2. Gilde 3 Monate im Jahr. 2). Hebräischen Kaufleuten 3. Gilde ist das nämliche erlaubt ein Mal im Jahr, quf 2 Monate., 3) Wenn, die hebräischen Kaufleute xer Zufall von Krankheit oder. anderen Ursachen nicht im Stande sind. innerhalb. .des Reichs sich selbst zu begeben,, so'kann jeder hebräische Kaufmann statt seiner seinen Handlungsdiener (prikasckzik) dahin schicken auf die nämliche. Frist, die für jeden Kaufmann bestimmt ist. 4) Die. auf diese Grundsätze innerhalb des Reichs reisenden Kaufleute oder Handlungsdiener müssen von der Staatsbehörde besondere. Scheine erhalten, worin die Termine ihres Aufenthalts innerhalb des, Reichs erklärt.ist. 5) Hebräischen Kaufleuten 1. Gilde ist fortan erlaubt innerhalb des Reichs ssieferüngskontrakte zu schließen, jedoch aber sollen sie durchaus nicht zur Verwaltung .und Beobachtung dieser Geschäfte Hebräer gebrauchen. 6) Jungen hebräischen Handwerkern, welche 15—-20 Jahre alt sind, ist erlaubt innerhalb des Reichs zu fahren, unr.dort bei. hefferen Meistern ihre Handwerkerei zu vervollrkommnen, jedochMit diesen Beschranküngen^ waß. diese .Leute beurlaubt 'werden von der Staatsbehörde.nicht .Mehr als auf, zwehJahre lautZeugnistvon drei christlichen Bürgern, daß sie wirklich angeordnet und fähig sind,, eine gewisse Arbeit zu vervollkommnen, daß diese jungen Leute nicht zu den ersten zwei Rekrutenrerhen gehören, und daß nach ihrer,Ankunft auf .einen Ort sie im Laufe e i n es Monats bei. einem Meister sich anordnen, im Gegenfalle aber, wenn er sich mehr' als einen Monat aufhalte ohne Beschäftigung, voni innerhalb des Reichs fottgeschickt werden, und soll'auf's Neue nicht mehr erlaubt sein dorthin zu fahren. 7) Ebenfalls' ist hebräischen Bürgern erlaubt, sich einmal km Jahre auf 6 Wochen innerhalb des Reichs ohne Familie zu. begeben, um nur Lebensmittel' oinzukaufen, laut 'Bescheinigung der Sthatsbehorve, 8) Hebräischen Fuhrleuten isterlaubt,ohsse Familie, Ladungen innerhalb des Reichs zu führen, und daß sie sich zur UeberMe' uüd neue' Ladungen zu empfangen nicht Mehr als zwei Wochen aüshälten. ' So hat unsere Regierung die Thore ihres Reichs auch für ihre hebräischen Unttrthanen geöffnet,..Znd die Schlagbäume der altrussischen Städte aufgehoben, um auch das bis. jetzt zürückgestoßene Volk aufzunehmen und als Einheimische zu betrachten... Freilich! wir sehen das tägliche Gebet der russischen Juden in Erfüllung gehen, rc. Literarische Nachrichten. Magdeburg, 2. März. (Predigten. Fortsehung!) Wir gehen über zu, Trauerreden. ^Das Vermachtmß, das der hochselige Reichs-Palatin im Lebenündim Sterben hinteclaffen." Pred. zum. Gedachtniß ff am 6. Febr. 1847 zu Papa gehalten von Leopold Low, Oberrabb: Wenn diese Rede einmal nach einem halben oder ganzen Jahrhundert einem Nachkommen in -die Hände fallen' wird, wird sie'ihm 'viel Kopfzerbrechens machen; .sie-wird ihm auffallend, sonderbar, bizarr erscheinen. Eine Gedachtnißrede, und darin :die, 'bessere Erziehung; .der jüdischen ■_ Jugend, die Entfernung -.der Arbeitsscheu, , die Erbaulichkeit des Gottesdienstes, die Nichtigkeit, bösartiger, Verfolgung, .die .Frömmelei und Heuchelei u. s.,w.^besprochen. ein Vermächtniß eines Fürsten, und dies: wollet das Gute, mit -Liebe,; ordnet

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