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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-03-20 · Heft 13 (20.3.1848) · p. Seite 201

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 13 (20.3.1848)
Date
1848-03-20
Page
Seite 201 (sequence 15)
Language
German
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mitat nach Baja berufen und dort mit einem Wn Gehalt bleibend angestellt wurde. Später fand er es gerathen, um seinen Kindern eine bessere Erziehung geben zu können, nach Pesth zu übersiedeln, wo er bis an sein Ende lebte. R. machte auch oft Kunstreisen in und außer Ungarn und wurde überall mit dem größten Beifall beehrt; auch bei verschiedenen Gelegenheiten von ungarischen Komitaten wie von einzelnen Landesgroßen ehrenvoll ausgezeichnet und 1824 vom wesprimer Komitat aus Rosenthal in — Rozsavölgyi getauft. Er hinterläßt, bis hundert ungarische Kompositionen, deren Gesammtausgabe der nemzeti kör (Nationalzirkel) schon im I. 1844 — wo noch kein Jude Mitglied deffelben sein konnte — beschlossen und auch begonnen. Bei allen öffentlichen und Privatunterhaltungen, wie bei allen nationalen Feierlichkeiten sind es R.'s Kompositionen, die den Ungar bald zur Freude, bald zur Trauer stimmen, bald mit Wonne, bald mit Schmerz erfüllen, und dabei sagt man noch immer: der Jude sei ein antkmagyarisches. Element und könne nicht für die und mit der Nation fühlen! Und von öffentlichen Unterhaltungen, auf denen Alles nach den Noten eines alten ungarischen Juden tanzt, wird der Jude ausdrücklich ausgeschlossen! So geschehen im Jahre des Heils 1848 auf dem Juristenball in unsrer k. Frei- und Hauptstadt Pesth. Und die Juristen, das sind unsere künftigen Gesetzgeber. Und von diesen sollen wir Heil erwarten? erwarten, daß sie die trennende Wand zwischen Jud und Christ im Staate aufheben, von Männern, die so mittelalterlich engherzig denken, den Religionsunterschied auch bei einer Unterhaltung — die doch gewiß weder mit dem Staat noch mit der Religion in geringster Beziehung steht — eisenfest aufrecht erhalten??... Wahrlich, die Chronologen irren sehr, die das Mittelalter schon mit 1492 schließen. Gebe Gott, daß es für uns ungarische Juden mit 1892 ganz zu Grabe getragen wäre! — (Fortsetzung folgt.) Anzei g er. In demselben werden Annoncen aller Art gegen iViNgr. (1 gGr.) Gebühren für die gespaltene Zeile aus Petitschrift oder deren Raum sowie literarische, merkantile u. a. Beilagen ausgenommen. Die Verlagshandlung. Offene Stelle in Gröbzig. Bei hiesiger israelitischen Gemeinde ist sofort oder bis -,"8 n"-i die Stelle als *)Tfi und wniw zu besetzen. Dieselbe trägt einen jährlichen Gehalt von 160 Thlr. Pr. Krt. nebst freier Wohnung und Nebenakzidentien. Nur gut befähigte, talmudisch gebildete, mit besten Zeugnissen versehene unverheirathete Personen haben sich persönlich zu melden. Reisekosten werden nicht vergütigt. Der Vorstand der israelitischen Gemeinde zu Gröbzig in Anhalt-Dessau. Charleston (Süd-Karolina), den 6. Dez. 5608. Zirkular. (Aus dem Englischen übersetzt.) Die hiesige jüdische Gemeinde (Beth Elohkm genannt), deren gegenwärtiger Pastor gesonnen ist, sich in's Privatleben zurückzuziehen, sobald sich eine geeignete Person findet, die Pflichten seines Amtes zu übernehmen, hat beschlossen, einen Andern an seiner Statt zu engagiren, und demnach die Unterzeichneten zum Konnte ernannt, um Bewerber um dieses Amt aufzufordern, und dieselben um ihre Aufmerksamkeit auf die folgenden Bedingungen zu ersuchen. 1. Der Bewerber muß mit allen Zweigen der jüdischen Literatur gründlich bekannt sein, und eine beträchtliche Kenntniß derjenigen orientalischen Sprachen besitzen, die mit derselben in Verbindung stehen, besonders die arabische und syrische Sprache. 2. Er muß ein tüchtiger Lateiner und Grieche, und in der englischen, deutschen und französischen Literatur wohl bewandert sein. 3. Man wünscht, daß derselbe gleich beim Eintritt in's Amt fähig wäre, richtig und geläufig englisch zu sprechen und zu schreiben. Sollte jedoch die englische Sprache nicht seine Muttersprache sein, so muß er dann in der Kenntniß derselben wenigstens zu dem Grade vorgerückt sein, der die Erwartung berechtigen würde, daß er sich derselben in einem mäßigen Zeitraum bemächtigen werde. 4. Seine Gelehrsamkeit und sein Rednertalent müssen ihn befähigen können, eine Predigt oder Rede über irgend einen gegebenen Text oder religiösen Gegenstand mit der äußersten Leichtigkeit zu verfassen. Das Auswendig- oder gar ex tempore-predigen würde man dem Vortragen aus einem Manuskript vorziehen. 5. Es wird demselben zur Pflicht gemacht werden, sowol am Vorabend als am Morgen eines jeden Sabbats und Feiertages, so wie bei jeder andern Veranlassung zum Gottesdienste, in der Synagoge sowol als an irgend einem andern Orte, wo die Gemeinde seine amtlichen Dienste in Anspruch nehmen sollte — eine von ihm selbst verfaßte, passende Predigt oder Rede und dergleichen Gebete in der englischen Sprache vorzutragen. Auch wird

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