Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 13 (20.3.1848)
- Date
- 1848-03-20
- Page
- Seite 189 (sequence 3)
- Language
- German
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180 Grund angeben, weshalb Ihr ihm die ungetheilten und vollständigen Rechte des Bürgerthums vorenthaltet. Der Meinung des vr. Arnold stelle ich die Meinung einer noch größern Autorität entgegen, die des Lord Bacon. In seinem Argument über das Recht des post-nati von Schottland, sagt Lord Bacon: Es scheint mir bewunderungswürdig zu betrachten,, mit welcher gemessenen Hand und in wie richtigen Verhältnissen unser Gesetz die verschiedenen Grade von Vortheilen der Einbürgerung verleiht und überträgt. Der erste Grad ist ein fremder Feind, der zweite ist ein fremder Freund, der dritte ist Einer, der das Bürgerrecht erhalten hat. Dieser Person giebt das Gesetz das Vermögen und die Fähigkeit, nicht in der Sache aber in der Zeit beschränkt. Der vierte und letzte Grad ist der eingeborene Unterthan; dieser ist vollständig berechtigt. Ein anderes Gesetz fügt diesem Privilegium noch besondere Bestimmungen hinzu; denn die Römer hatten, neben dem jus civitatis, welches der Naturalisation entsprach, das jus sussragii. Denn, wenngleich ein Mann eingebürgert war und Land- und Erbrecht besaß, so war er dennoch nicht befähigt eine Stimme in Bezug auf die Gesetze oder auf die Wahl der Beamten zu haben; und ferner noch hatten sie das jus xetitionis und jus honorum. Denn, obgleich Jemand eine Stimme hatte, war er dennoch nicht zu Würden und Aemtern befähigte Doch dies sind Einrichtungen, welche gewöhnlich sind in den volksthümlichen und freien Staaten, die eifersüchtig sind auf die, welche sie unter sich aufnehmen, und eignen sich nicht für Monarchien; denn durch das Gesetz von England hat der eingeborne Unterthan die Befähigung zu allen Vorrechten." (Hört! Hört!) Der Jude ist ein eingeborner Unterthan, und ich behaupte, „daß er das Anrecht und die Befähigung hat zu allen Vorrechten, ohne Ausnahme," es sei denn Ihr zeigtet einen Grund für das Gegentheit — einen Grund, der sich nicht nur auf einen blos religiösen Jrrthum stützt, sondern auf irgend eine politische Unfähigkeit. Nun, ich habe in dem Verlaufe dieser Debatte die Ausschließung der Juden rechtfertigen hören, mit Bezugnahme auf eine andere Unfähigkeit, welche noch besteht. Es ist behauptet, daß es keine Bedrückung sei, die Juden auszuschließen, da Besitzer von Lehngütern von den Rechten ausgeschlossen sind, die Eigenthumsbesitzer haben, und Minderjährige ausgeschlossen seien von der Ausübung der Gewalt, welche ein Volljähriger besitzt. Ein ehrenwerther und gelehrter Herr, dessen Namen in diesem Hause stets geehrt sein wird (Mr. Walpole), behauptet, daß ein Unterschied bestehe zwischen dem Wahlrecht unb dem Recht der Gesetzgebung. Doch dies Alles sind sinnreiche Täuschungen, in der Absicht angewendet, vor uns selbst den wahren Charakter dieser strengen Ausschließung zu verhehlen. Wie sollte das Wahlrecht in seinem Charakter von dem Rechte der gesetzgebenden Macht abweichen? Das sind keine durch das Herkommen' gegebene Rechte; das Wahlrecht ist eine Schöpfung der gesetzgebenden Macht. Ihr enthaltet dem Hausbesitzer von 9 Pfd. ein Recht vor, welches Ihr dem Hausbesitzer von 10 Pf. zugesteht. Aber die Ausschließüng der Geistlichkeit von diesem Zweige der gesetzgebenden Macht, und die Ausschließung der Minderjährigen und derjenigen, welche nicht hinreichendes Eigenthum besitzen, alle diese Ausschließungen unterscheiden sich wesentlich von der Unfähigkeit, welche Ihr den Juden auferlegt. Im erstem Falle ist der Jude gleicherweise mit denen, welche das Christenthum bekennen, all diesen Ausschließungen unterworfen — aber Ihr fügt noch andere Beschränkungen hinzu (Hört! Hört!); er ist denselben Beschränkungen unterworfen, als Andere von Ihrer Majestät Unterthanen, und Ihr legt ihm noch andere Beschränkungen auf, die ganz anderer Natur sind. Denn viele jener Ausschließungen sind freiwillig. Ein Geistlicher, wenn er in das heilige Amt tritt, weiß, daß er von diesem Hause ausgeschlossen ist. Ein Minderjähriger weiß, daß er, wenn ec lebt bis zu der Zeit seiner Volljährigkeit, seine vollen Rechte erlangen wird. Aber was die Beschränkungen der Juden anbetrifft, so finden siö in Bezug auf seinen Glauben statt. Es ist keine Beschränkung, welche zeitweise oder freiwillig ist; es ist eine hinzugefügte Beschränkung, und in ihrem Charakter verschieden von den Beschränkungen, welchen andere Klassen unterworfen sind. Es besteht keine Aehnlichkeit zwischen ihnen, und die Beschränkung der Juden ist eine Solche, welche Argwohn einflößt und Schande auferlegt, und welcher er nur durch einen Glaubenswechsel entgehen kann. Nun, so weit wie ich gehört habe, ist kein hinreichender Grund für diese Beschränkung angeführt worden; und es sind im Laufe der Debatte Erwägungen herangebracht, welche das Grausame der Ausschließung der Juden noch fühlbarer machen. Ich behaupte, daß im Punkte, der moralischen Aufführung, im Punkte der thatigen Ausübung der Barmherzigkeit, im Punkte der erprobten Treue und im Punkte der Schicklichkeit, die Juden zu . derselben Achtung berechtigt .sind, wie irgend eine andere Sekte. Ich kann deshalb keinen politischen Grund angeben.