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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-03-13 · Heft 12 (13.3.1848) · p. Seite 177

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 12 (13.3.1848)
Date
1848-03-13
Page
Seite 177 (sequence 7)
Language
German
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177 selben Stande gehörenden, christlichen Lehrer zugestanden werden. — In früheren Zeiten, wo sämmtliche jüdische Lehrer nur als konzessionirte Privatlehrer betrachtet wurden, konnte freilich der jüdische Lehrer, wie jeder andere Pripatlehrer, keinen Anspruch machen auf Freiheiten, die nur dem öffentlich en Lehrerzuerkannt wurden, und so mußte er denn natürlich auf Befreiung von Staats- und Kommunalabgaben, die in Folge der Kabinetsordre vom 13. September 1815 und 11. März 1816 in der Instruktion zur Aufnahme der Klaffensteuer vom 9. Oktober 1820 und in dem Gesetze vom 11.. Juli 1822, die Heranziehung der Staatsdiener zu Gemeindelasten betreffend, den Lehrern bewilligt wurden, Verzicht leisten, da in jenen Verordnungen wol nur öffentliche Lehrer gemeint find. Das Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli v. I. legt aber unter gewissen Umstanden auch jüdischen Schulen die Eigenschaften und Rechte einer öffentlichen Schulenden an diesen Schulen fungirenden Lehrern also auch die Eigenschaften und Rechte eines öffentlichen Lehrers bei; demnach hätten die an solchen öffentlichen Schulen angestellten Lehrer Ansprüche auf die in den allegirten Verordnungen vom 9. Oktober 1820 und 11. Juli 1822 den öffentlichen Lehrern überhaupt, nicht aber den christlichen Lehrern ausschließlich, bewilligten Immunitäten von Staats- und Kommunallasten. Dieses veranlaßt den Unterzeichneten, der königl. hochlöbl. Regierung zu Bromberg, die mit wahrhafter Humanität auch der jüdischen Lehrer sich annimmt, unterm 16. v. M. folgendes Gesuch einzureichen: „Die an öffentlichen christlichen Schulen angestellten Lehrer find den bestehenden Verordnungen gemäß von allen königl. und städtischen Abgaben befreit, während die mit ihren christlichen Amtsbrüdern gleichen Beruf habenden, gleichen Pflichten unterworfenen, mit gleichem Eifer, gleichem Fleiß, gleicher Liebe und Wärme an dem heiligen Werke der Jugendbildung' arbeitenden, also dem Staate gleich treu und redlich dienenden, jüdischen öffentlichen Lehrer zu allen jenen Steuern herangezogen werden. Diese Ungleichheit der Rechte bei gleichen. Pflichten, wodurch das Ehrgefühl des jüdischen Lehrers verletzt wird, ist aber auch durch das Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli y. I, aufgehoben worden. Nach §. 1 des angeführten Gesetzes sollen nämlich die jüdischen Unter- Hanen — also auch die jüdischen Lehrer — des preußischen Staates, soweit dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, neben gleichen Pflichten auch gleiche bürgerliche Rechte mit den christlichen Unterthanen genießen. Da aber nach §. 67 dieses Gesetzes eine nach §§. 64—66 errichtete jüdische Schule die Eigenschaften und Rechte einer öffentlichen Schule, der an dieser Schule angestellte Lehrer also auch die Eigenschaften und Rechte eines öffentlichen Lehrers hat; da nach §. 69 besagten Gesetzes diejenigen jüdischen Schulen, welche nach §. 10 der Verordnung vom 1. Juni 1833 als öffentliche jüdische Schulen errichtet worden sind, vorläufig als Solche bestehen bleiben; da ferner die ausnahmsweise Verpflichtung der jüdischen Lehrer zur Zahlung der Abgaben in dem allegirten Gesetze nirgends ausgesprochen worden ist; da endlich nach §. 72 dieses Gesetzes alle von den Bestimmungen desselben abweichenden, allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften außer Kraft gesetzt wurden, die bisherige Regel aber, wonach die jüdischen Lehrer ausnahmsweise Abgaben zahlen mußten, von §. 1 wie §. 67 abweicht: so glaubt der gehorsamst Unterzeichnete, der als erster Lehrer an der hiesigen öffentlichen jüdischen Schule fungirt, seit dem 23. Juli v. I. weder königliche noch städtische Abgaben zahlen zu müssen. — Da ich aber nach wie vor zu allen jenen Abgaben herangezogen werde, so erlaube ich mir, eine königl. hochlöbl. Regierung gehorsamst zu ersuchen: von den königlichen und städtischen Abgaben hochgeneigtest mich befreien zu wollen." Auf diese unterthänige Vorstellung, welche der Herr Landrath v. Randow zu Wirfitz zu befürworten die Gewogenheit hatte, erhielt ich unterm 5. l. M. folgende Regierungsresolution. „tuf die Eingabe vom 16. v.M. gereicht Ihnen hierdurch zum Bescheide, daß den jüdischen Lehrern, die bei öffentlichen jüdischen Schulen angestellt sind, die den christlichen öffentlichen Lehrern aus früherer Zeit her bewilligten Immunitäten von Staats- und Kommunalabgaben nicht zustehen, und schon unsere früheren Verwendungen desfalls höhern Orts abgelehnt, Solche auch in dem neuen Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli v. I. ihnen nicht bewilligt sind. „Dagegen ist in Bezug auf die Grundsteuer durch besondere Verordnung nachgegeben, daß die öffentlichen jüdischen Schulhäuser und die Dienstwohnungen

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