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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-03-06 · Heft 11 (6.3.1848) · p. Seite 166

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 11 (6.3.1848)
Date
1848-03-06
Page
Seite 166 (sequence 12)
Language
German
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166 Ich erlaube mir dagegen zu bemerken, daß der 6. Abschnitt im 20. Titel des Allg. Landrechts überschrieben ist: „Von Beleidigung der Religionsgesellschaften", und dennoch sind unsere Richter dadurch nicht irre geführt worden. Es ist ferner die in dem §. des Entwurfes gemachte Unterscheidung von „christlichen Kirchen- oder geduldeten Religionsgesellschaften" mit Bezug auf die bestehende Bestimmung unsers Landrechtes ganz richtig, da nur die ausdrücklich aufgenommenen Religionsgesellschaften Kirchen haben, während die geduldeten Religionsgesellschaften ihre Versammlungsörter nicht Kirchen nennen dürfen. Der fernere, hierher gehörige §. lautet: 152. Wer den Gottesdienst oder einzelne gottesdienstliche Handlungen Einer der christlichen Kirchen oder einer geduldeten Religionsgesellschaft zu verhindern oder zu stören unternimmt, ingleichen wer einen Geistlichen wahrend seiner gottesdienstlichen Amtsverrichtungen beleidigt, ist mit Gefängniß oder mit Strafarbeit bis zu drei Jahren zu bestrafen." Die §§. wurden also angenommen. Die Gleichheit derKulte wäre hiermit wenigstens vor dem Gerichte anerkannt. Jastrow, 20. Februar. (Privatmitth.) Mit Bezug auf unsere Mittheilung über den sich hier aufhaltenden heimathlosen jüdischen Knaben Moses (s. No. 2. d. Bl.) erlauben wir uns den geehrten Lesern in aller Eile die Nachricht zu geben, daß in Folge einer dem königlichen hohen Justizministerium vorgelegten Bittschrift hier soeben eine Verfügung des königl. Oberlandsgericht zu Marienwerder einging, die dem hiesigen Land- und Stadtgericht aufgiebt, dafür Sorge zu tragen, daß der Findling Moses, Falls nachgewiesen wird, daß er beschnitten sei*), in der jüdischen Religion erzogen werde. Nächstens mehr über diesen Gegenstand. W —ll. *) Und dies tdfjt sich durch ärztliche Atteste sehr gut Nachweisen. W. Literarische Rachrichte«. Magdeburg, 13. Februar. (Fortsetzung der Einleitung zum 9ten und 10ten Psalm aus dem dritten Bande unsers Bibelweckes.) 2) Durch den Inhalt. Beide Psalmen haben denselben Grundgedanken, behandeln ihn aber in ganz verschiedener, ja entgegengesetzter Weise. Der 9te Pf. beginnt Gott den Richter und Helfer aus voller Brust, für vollzogenes Gericht und geleistete Hilfe zu danken (2—13.); allerdings ist der Sänger noch nicht ganz befreit, noch viele Feinde umgeben ihn, so daß er Gott um fernere Gnade bitten muß (14. 15.), aber Gott hat ja schon gerichtet, hat die Frevler in ihr eigen Netz fallen lassen (16. 17.). So ist es denn gewiß, daß alle Frevler untergehen, der Bedrängte sichere Hoffnung hat (18. 19.); so möge denn das vollständige Gericht Gottes vor sich gehen, und der Mensch seiner sterblichen Natur inne werden (20. 21.). Auf diese Weise ist die Grundlage des 9ten Psalm die geschehene Hilfe Gottes, an die sich die Bitte und Zuversicht schließt, daß das Gericht vollendet werde. Daß dies die richtige Auffassung ist, ersieht man auch daraus, daß in der Danksagung nur von „Völkern", die Rede ist 9, 6, 16., in der Bitte von „allen gottvergessenen Völkern" V. 18. In vollem Gegensatz beginnt der 10te Ps. mit der Frage: warum der Frevler unbestraft bleibt? und schildert dann in großer Breite das Thun und Obherrschen der Frevler, die durch ihre Straflosigkeit desto übermüthiger werden (1 — 11.) Darum Aufruf an Gott, das Gericht eintreten zu lassen, daß der Frevler nicht zu seiner Bosheit den Hohn hinzufüge; ist ja doch Gott sicherlich der Herrscher für und für, der die Gebeugten aufcichtet, den Unterdrückten Recht schafft, so daß der Sterbliche nicht mehr trotzen wird (12 — 18.). Die Grundlage des 19ten Ps. ist daher die noch nicht geschehene Hilfe Gottes, an die sich die Bitte und Zuversicht schließt, daß das Gericht eintreten werde. Demnach können auch dem Inhalte nach die beiden Ps. kein Ganzes ausmachen, da sie sich in ihrer Grundlage vielmehr widersprechen. Eher wäre dies möglich gewesen, wenn Ps. 10 der erste und Ps. 9 der zweite Theil wäre, was jedoch die ganze Anordnung unmöglich macht. Denn von der geschehenen Hilfe ist kein direkter Uebergang zu der noch nicht geschehenen, wol aber umgekehrt. Auf diese Weise ist es strickte widersinnig, beide Psalmen zu einem Ganzen zu verbinden, sondern zwischen Beiden liegt eine völlig veränderte Si-

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