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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-03-06 · Heft 11 (6.3.1848) · p. Seite 165

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 11 (6.3.1848)
Date
1848-03-06
Page
Seite 165 (sequence 11)
Language
German
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165 ausgaben durch freiwillige Beiträge ersammelt wird, die andere Hälfte aber wird, wie hier jede andere Gemeindeausgabe, mit einem Fünftel auf Familien, mit den anderen vier Fünfteln dagegen auf das versteuerte Vermögen (Erach) repartirt: eine Anordnung, mit der bis jetzt die ganze Gemeinde ihre Zufriedenheit zu erkennen gegeben hat. Auch ein Israelite, ein Armenfreund. (Anm. der Red. Der Jahresbericht der Magdeburger Synagogenvorsteher von 1847 zeigt, daß in diesem Jahre 1330 fremde Bettler 330 Lhlr. Pr.Kt., 160 Portionen Essen -am Sabbat und an Ostern, so wie Kleidungsstücke für 60 Personen erhielten. Dafür sind die Privaten fast ganz verschont geblieben, die sonst wie von einem Heuschreckenschwarm belagert wurden. Der Beweis, wie sehr die Privaten dieses Institut anerkennen, ist der, daß für 1848 noch mehr als für das verflossene Jahr an freiwilligen Beitragen gezeichnet worden.) Preußen. Magdeburg, 21. Februar. Bei der noch gänzlich unentschiedenen Stellung des Judenthums in Preußen, ist jedes Symptom von Wichtigkeit und nicht zu übersehen. In voriger Woche wurde im ständischen Ausschüsse über die Beleidigungen einer Kirche, über die Störungen des Gottesdienstes verhandelt. Gerade dieser Punkt enthält ein bedeutendes Moment, da er die Stellung der jüdischen Kirche im Verhältniß zu den christlichen offenbar macht. Das Allg. Preuß. Landrecht machte hier eine Unterscheidung zwischen den christlichen Kirchen und den geduldeten Religionsgesellschaften — unter denen es die jüdische verstand, jetzt hat freilich die jüdische mehr Gesellschaft bekommen — indem es z. B. für Störung des christlichen Gottesdienstes 1—3 Jahre Gefängniß, für die eines geduldeten Kultus */2—1V2 Jahre feststellte. Der neue Strafgesetzentwurf geht einen Schritt weiter, er unterscheidet zwar auch zwischen „christlichen Kirchen und geduldeten Religionsgesellschaften", stellt aber ein gleiches Strafmaß für Beide auf. Soweit die Verhandlungen des ständischen Ausschusses hierüber uns als Juden berühren, theilen wir aus denselben (nach der A. Pr. Z.) mit. Der §. des Gesetzentwurfs lautet: „§. 148. Wer öffentlich iy Worten, Schriften, Abbildungen oder .anderen Darstellungen Gott lästert, oder Eine der christlichen Kirchen oder eine geduldete Religionsgesellschaft oder ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche, oder die Gegenstände ihrer Verehrung durch Schmähung oder Verspottung herabzuwürdigen sucht, ingleichen wer in Kirchen oder anderen von der Obrigkeit gestatteten religiösen Versammlungsorten an Gegenständen, welche dem Gottesdienste unmittelbar gewidmet .sind, beschimpfenden Unfug verübt, ist mit Gefängniß oder mit Strafarbeit bis zu drei Jahren zu bestrafen." Zu diesem §. hieß es im Gutachten der Abtheilung: Zu §. 148. In diesem §. werden als Religionsgesellschaften neben einander gestellt: „Christliche Kirchen oder geduldete Religionsgesellschaften." Obgleich diese Bezeichnungen alle im Staate bestehenden Religionsgesellschaften begreifen, so ist doch gegen die gewählten Bezeichnungen eingewendet worden, daß sie zu irrigen Ansichten führen würden. Einmal nämlich könne aus diesen Bezeichnungen gefolgert werden, als dürsten geduldete Religionsgesellschasten auf den Charakter der Kirche keinen Anspruch machen,. wahrend doch hierüber das Gesetz nicht zu entscheiden habe, und dann könne dadurch zu der Annahme Veranlassung gegeben werden, daß der Staat nur christliche Religionsgesellschaften als Kirchen anerkenne. Um diesen Mißdeutungen vorzubeugen, wurde vorgeschlagen, statt: „Eine der christlichen Kirchen oder eine geduldete Religionsgesellschaft", zu setzen: „Eine der vom Staate anerkannten oder geduldeten Religionsgesellschaften." Die Abtheilung hat indeß mit 7 gegen 6 Stimmen diesen Vorschlag abgelehnt, weil die angegriffenen Ausdrücke materiell zu keinem Zweifel in der Bestimmung des §. 148 Anlaß geben. Der übrige Theil des Gutachtens betrifft die Streichung der Worte „Gott lästert". Hierüber entstand eine lange Diskussion, welche den Antrag der Minorität (6 St.) „eine der vom Staate anerkannten oder geduldeten Reliligionsgcsellschaft" ganz in den Hintergrund brachte, und so vergessen ließ — daß er nicht einmal zur Abstimmung kam. Indeß äußerte sich der Justizminister darüber folgendermaßen. /. Justizminister Uhden: Der geehrteDeputirteaus der Mark Brandenburg hat die Fassung gerügt und ausgesprochen, daß, weil nicht gesagt sei, Kirchengeselschaften, sondern Religionsgesellschaften, der Richter dadurch irre geführt werden könnte.

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