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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-03-06 · Heft 11 (6.3.1848) · p. Seite 164

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 11 (6.3.1848)
Date
1848-03-06
Page
Seite 164 (sequence 10)
Language
German
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164 So Hai es denn in Loskana keiner langen Landtags- und Parlamentsverhandlungen bedurft, und ein Gesetz von so und so viel hundert §§. für die Juden war ihm nicht nöthig; so hat Toskana keine „insofern" und keine „inwieweit", sondern einen einzigen kurzen Artikel: jeder Toskaner ist vor dem Gesetze gleich — damit ist die Sache beendet. Deutschland. Meiningen, 9. Februar. (Fr. I.) Schon im vorigen Jahre wurde unseren Landständen ein Gesetz wegen Verbesserung der Verhältnisse israelitischer Unterthanen vorgelegt; Solches konnte jedoch wegen der damals erfolgten Auflösung des Landtages nicht mehr zur Berathung kommen. .Man vernimmt nun, daß dasselbe von den jetzt versammelten Landständen berathen werden soll, und es knüpfen sich natürlicherweise die Hoffnungen der israelitischen Unterthanen daran. Wiewol nun von einer vollständigen Emanzipation der Juden in diesem Gesetzentwürfe gar nicht die Rede ist, sondern einzig und allein einige drückende, mittelalterliche Verordnungen außer Kraft gesetzt werden, wie denn z. B. das Schutzgeld,, welches kaum in einem andern deutschen Lande die Juden zur Zeit entrichten möchten*), abgelöst werden kann; ferner die bedingte Möglichkeit der Erlangung eines beschränkten Staatsbürgerrechts rc. ihnen gewährt werden soll, so werden dennoch hier und da Stimmen laut, die sich gegen jede Erleichterung der jüdischen Verhältnisse aussprechen. Den meisten derartigen Aeußerungen liegt jedoch, wie wir fast mit Sicherheit behaupten können, theils Unkenntniß des betreffenden Gesetzentwurfs, theils reines Privatintereffe zu Grunde; einige engherzige Krämerseelen nämlich sind der Meinung, daß die Juden, sobald ihnen der freie Umzug gestattet sei, Handel und Gewerbe zu Grunde richten würden, obwol diese Furcht schon dadurch weniger begründet wird, daß den betreffenden Gemeindebehörden die Entscheidung über die Zulassung zusteht, ohne daß den Israeliten gegen eine ungünstige Entscheidung der Rekurs an die Regierung gestattet sein sollte. Aus Württemberg, im Februar. (Privat- *) In — Anhalt-Dessau. Redakt. mitth.) Allerdings ist es an der Zeit, daß die jüdischen Gemeinden dem Bettelwesen ein Ende zu machen und es wenigstens auf angemessene Weise zu organisiren suchen. Es ist unglaublich, was für Summen hierdurch aus den Gemeinden weggeschleppt und geradezu vergeudet werden, da die Bettler es doch nur wieder auf der Heerstraße lassen. Der Art. in No. 6 d. Z. hat daher das Verdienst, diese wichtige Sache kräftig zur Sprache gebracht zu haben. In unsrer Zeit will Alles nur angeregt sein, um bald Nachahmung zu finden. Ihre Bemerkung aus der Gemeinde zu Magdeburg war daher an ihrem Platze, und erlaube ich mir hier Ihnen anderweitig einen Artikel aus dem Schwäb. Merkur zu übersenden. Er lautet: In einer Gemeinde im Jaxtkreise ist folgende Einrichtung getroffen worden. Sie besteht darin, daß ein ausländischer Bettler, wenn er sich zuvor mit einem Paß oder andern gesetzlichen Ausweis legitimiren kann, von einem dazu aufgestellten Kassirer 6 kr. erhält; der Name desselben wird aus dem Ausweis ausgezogen, in ein eigens hierzu bestimmtes Buch mit dem Datum eingetragen. Derselbe erhält dann vor einem halben Jahre keine Unterstützung mehr. Ein Armer aus einer entfernter» Gemeinde des Vaterlandes erhält unter gleicher Eintragung des Namens 12 kr., dagegen Einer aus der nächsten Nähe alle Vierteljahre 24 kr. Darnach richten sich die Bettler genau, indem sie unter dem Vierteljahr weder von Privaten, noch von dieser Kasse Etwas bekommen. Auch die Handwerksbursche erhalten Jeder gegen Vorzeigung des Wanderbuchs ihre einmalige Unterstützung von 6 kr. Dadurch wird der Hausbettel ganz vermieden, auch bei manchen Armen das Schamgefühl durch diese Einrichtung weit weniger verletzt. Vom Juli bis Ende September waren nach dem von mir geführten Verzeichnisse 144 Arme aller Klaffen hier; sie erhielten nach den verschiedenen oben genannten Abstufungen zusammen 29 fl. 42 kr., was also für's Jahr etwa 120 fl. betragt. Noch ist zu erwähnen, auf welche Weise eine solche Armenkasse für auswärtige Arme gebildet werden kann. Für die Ortsarmen wird wol in jeder Gemeinde eine Summe in den jährlichen Ausgaben ausgeworfen werden; für auswärtige und sogar ausländische Bettler wäre der freie Wille der Gemeindemitglieder anzusprechen. Ich habe mit Einwilligung der ganzen Gemeinde die Anordnung getroffen, daß die Hälfte der jährlichen Armen-

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