Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 11 (6.3.1848)
- Date
- 1848-03-06
- Page
- Seite 161 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3225551-3225563--09238-3237484- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
161 als dem-Lßndrecht. selbst.: Jeder Ketzer ohne Unterschied wurden den Flammen überliefert, und ich will Ihnen die Worte eines alten Schriftstellers (Lyndewode) vorlesen, um Ihnen zu zeigen, welche Art von Mensch ein Ketzer war: „Raeretieus est, qui dubitat de fide Catholica et qui negligit servare ea quae Romana ecclesia statuit et servare decreverat.“ Er glaubte, daß jeder ein Ketzer sei, der der römisch-katholischen Kirche nicht anhinge oder in einer Einzelnheit von ihr abwiche. So war das Recht in diesem.Lande beschaffen; es schützte nicht das Christenthum, sondern nur die damals herrschende Kirche des Reichs. Im Laufe der Zeiten kam die Reformation; verschiedene Sekten tauchten auf, die Reformation siegte und die englische Kirche wurde , protestantisch. Demungeachtet fuhr man fort, Ketzer zu bestrafen, und unter der Regierung der Königin Elisabeth, glaubeich, wurden Menschen wegen Ketzerei verbrannt. Später trat eine neue Unterscheidung ein, die sich aber weniger auf religiöse als politische Spaltungen gründete. Die römischen Katholiken jener Tage, die unter Elisabeth und Jakob I. wenig Aussicht auf Wiedererlangung ihrer Herrschaft hatten, machten wiederholt Verschwörungsversuche, um die Thronfolge im Reiche zu ändern. Ich bitte, Ihre Aufmerksamkeit auf diesen Punkt zu richten, weil dies die Zeit war, in welcher die Worte: „auf den wahren Glauben eines Christen" in unfern Eid eingeführt wurden. Zu der Zeit der Königin-Elisabeth war es Gesetz, den Huldigungseid auf die vier Evangelisten zu leisten, den die Juden, .ein verachteter und verhaßter Stamm, nicht ablegen konnten. (Der Redner liest hier die Eidesformel vor, welche den neugewählten Parlamentsmitgliedern zu Anfang des 17. Jahrhunderts vorgeschrieben wurde, und fährt, daran anknüpfend, mit folgenden Worten fort): Es ist klar, welche Absicht das Parlament hatte, als es die Worte: „auf den wahren Glauben eines Christen" in den Eid einschaltete; es wollte hierdurch diejenigen unter den römisch-katholischen Unterthanen, die der Krone dieses Reiches eine treue Huldigung darbrachten, von denen unterscheiden, welche aufrührerische Plane hegten. Also waren;ene Worte „auf den wahren Glauben eines Christen" keineswegs darauf berechnet, Juden oder Ungläubige von dem Parlamente auszuschließen- und selbst gegen die Katholiken wurde diese Maßregel nur aus politischen, nicht, religiösen Zwecken gerichtet. Noch eine andere Klaffe von Unterthanenwar gleicherweise vom Parlamente ausgeschlossen, ich meine die diffentirenden Protestanten Diese, sagte man, seien der Hochkkrche so abgeneigt, daß sich dieselbe nicht sicher fühlen könne, wofern sie nicht von der Regierung ausgeschlossen bliebe». Jedoch, welches diese Gründe auch gewesen sein mögen, in den Jahren 1828 und 1829 haben wir alle diese Beschränkungen aufgehoben. Das Parlament erklärte-in seiner Weisheit, daß die römischen Katholiken nicht langer unter der Anklage der Untreue gegen ihren Herrscher leiden und so gut wie andere Bürger zu StaatSämtern befähigt sein sollten. Ebenso sielen die Beschränkungen der" diffentirenden Protestanten, weil in ihrer Abneigung gegen die herrschende Kirche kein hinreichender Grund gesehen wurde, sie der Rechte und Privilegien zu berauben, die jedem Unterlhan dieses Reiches zustehen. Ich wage daher zu behaupten, daß, was man den christlichen Charakter unserer Verfassung genannt hat, wenn es überhaupt existicte, erst seit den Jahren 1828 und 1829 vorhanden ist. Und wenn man sagt, daß das Christenthum ein wesentliches Moment des Landesgesetzes bildet, so ist dies nach meiner und vieler gelehrten Männer Meinung nur in dem Sinne zu verstehen, daß Schriften, welche die christliche Religion schmähen und verspotten, ungesetzlich und deren Urheber strafbar sind. Nie aber habe ich mehr darin finden können, und es scheint mir eine sehr seltsame Erklärung, daß man, weil christliche Elemente in das Landesgesetz übergegangen sind, von einem Jeden, der einen Amtseid leistet, verlangen dürfe, sich „auf den wahren Glauben eines Christen" zu verpflichten. - Ich denkesomit festgestellt zu haben/ erstens', daß das Gesetz seiner Absicht und seinem Wortlaut nach nicht Personen jüdischen Glaubens, sondern Personen, deren Fernhaltung vom Parlamente aus politischen Gründen rathsam-schien, ausschloß; zweitens, daß das Gesetz in seiner gegenwärtigen Fassung das Parlament nicht davor sicher stellt, Ungläubige unter seine Mitglieder aufzunehmen, denn während religiöse Bedenken die Juden hindern, jene Erklärung auszusprechen, wird sie von Solchen abgegeben, die Nichts glauben. Ist dies nun der Fall, und liegt weder in unsrer Verfassung noch in den Landesgesetzen ein Grund zur fernem Ausschließung der Juden von der Theilnahme an der Leitung des Staats; so bleibt uns zu untersuchenob sich etwa anderswo ein Solcher Nachweisen ließe. Hier tritt uns die Meinung entgegen, daß die Juden ausgeschlossen sein müßten, weil sie eine abgesonderte Nation bilden. Aber die Juden selbst leugnen vollkommen diese ihnen angedichtete Absonderung;