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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-02-28 · Heft 10 (28.2.1848) · p. Seite 146

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 10 (28.2.1848)
Date
1848-02-28
Page
Seite 146 (sequence 8)
Language
German
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146 in diesem Organe verdiente. Wollte Gott, wir hatten geirrt und die Ansicht des Herrn Aub wäre die richtige! Leider aber sind wir durch die Beweisführung des Herrn Aub nicht überführt, sondern wiederholen unsere Klage, daß wir baierischen Juden zum Staatsdienste bis jetzt gesetzlich unfähig sind. Eine klare Auseinandersetzung wird unsre Ansicht rechtfertigen. Herr Aub schlägt zur Begründung seines Ausspruches vorerst den theoretischen Weg ein, indem er sich auf Lit. IV. §.1—5 der Verfassungsurkunde beruft. Ständen nur diese und ähnliche §§. in dieser Charte, nun so unterläge es keinem Zweifel, daß wir baierischen Israeliten uns solcher Rechte erfreuten, um die wir vielleicht noch lange petitioniren müssen. Allein auf den §. 5: „Jeder Baier ohne Unterschied kann zu allen Zivil-, Militär- und Kirchenämtern oder Pfründen gelangen", folgt der §. 9: „Die nicht christlichen Glaubensgenossen haben zwar vollkommene Gewissensfreiheit; sie erhalten aber an den staatsbürgerlichen Rechten nur in dem Maaße einen Antheil, wie ihnen derselbe in den organischen Edikten über ihre Aufnahme in die Staatsgesellschaft zugesichert ist." — Das organische Aufnahmsedikt für die baierischen Juden bildet bekanntlich das vielgenannte Edikt vom 10. Juni 1813. Der scharfsinnigste Verstand wird sich jedoch nicht versucht fühlen, aus diesem Edikte die gesetzliche Fähigkeit der Juden zum Staatsdienste zu eruiren. Vor dem Erscheinen dieses Ediktes waren wir Schutzjuden, durch das Edikt wurden wir zwar Bürger, aber ohne alle Befugniß zum wirklichen Staatsdienste. Man halte uns nicht entgegen, daß ja in diesem Aufnahmsedikte der Jude nicht ausdrücklich von dem Eintritte in den Staatsdienst ausgeschlossen sei, um daraus den Schluß zu ziehen, daß demnach der Staatsdienst dem Juden offen stehe; weil was dem Juden nicht speziell verwehrt sei, ihm nothwendig gleich dem christlichen Mitbürger gestattet und möglich-gemacht sein müsse. Wie wahrscheinlich diese Folgerung erscheine, so steht ihr doch der todte Buchstabe der Verfaffungsurkunde entgegen. Denn der oben erwähnte §. 9 beschränkt den Antheil der nicht christlichen Glaubensgenossen an den staatsbürgerlichen Rechten auf die ihnen zugesicherten. Welcher §. aber in dem Edikte vom 10. Juni 1813 räumt den jüdischen Baiern das Recht zur Uebernahme eines Staatsamtes ein? Im §. 32 wird vielmehr den Israeliten der Zutritt zu höheren Lehranstalten gestattet. Gäbe es aber einen größern Pleonasmus in der Gesetzgebung als dieser erlaubte Zutritt zu höheren Lehranstalten, wenn der Israelit befugt wäre, einen Staatsdienst zu bekleiden, da doch die Uebernahme eines Staatsdienstes für Jedermann den Besuch der höheren Lehranstalten voraussetzt und gesetzlich nothwendig macht? — Wollen wir daher uns nicht selbst täuschen und uns einreden, die Versaffungsurkunde räume uns Rechte ein, von welchen wir in der That ausgeschlossen sind. Solche Selbsttäuschung macht uns laß, daß wir irrig uns über den Besitz solcher Rechtsgenüffe freuen, nach welchen wir mit aller Kraft noch zu ringen und streben haben. Doch Herr Aub beruft sich zur Bekräftigung seiner Behauptung auch auf Lhatsachen. Wir folgen demselben auch auf diesem praktischen Wege, um die von ihm angeführten Beispiele zu beleuchten. Wir betrachten diese Fakta oder Anstellungen im Staate von dem Standpunkte der Verfassung, wobei es dann ganz gleichgiltig ist, unter welcher Regierung ein Israelit im Staatsdienste angestellt worden sei: ob unter der des höchstseligen oder der des höchstregierenden Königs. „Dr. Grünsfeld wurde zum Advokaten ernannt." Ist denn aber die Advokatur nach den Prinzipien unserer Verfassung ein Staatsdienst? tzuoä non, wie verschiedene Verhandlungen darthun. Wir erinnern zunächst an die Kammerdebatten im Jahre 1845 über die Zulassung des Advokaten W illi ch. Gemäß §.44. Beilage X. können Staatsdiener oder Staatspensionisten, so wie alle für den öffentlichen Dienst verpflichteten Individuen ohne Bewilligung , des Königs nicht in die Kammer eintreten. Willich wollte ohne diese Bewilligung das Recht des Eintrittes für sich beanspruchen und fast die Majorität der zweiten Kammer stellte den Grundsatz auf, auf Rechtsanwälte finde diese Urlaubsbewilligung keine Anwendung; die Regierungspartei selbst aber hütete sich wohl, Advokaten unter die Kategorie der Staatsdiener zu subsummiren, sondern behauptete blos, sie seien für den öffentlichen Dienst verpflichtete Individuen. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, enthält ein Ministerialreskript vom 17. Januar 1825 den Beschluß, daß die der mosaischen Religion zugethanen Rechtskandidaten von der Konkurrenz zur Rechtsanwaltschaft nicht ausgeschlossen seien, weshalb sie zum Akzeß bei den Kreis- und

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