Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 10 (28.2.1848)
- Date
- 1848-02-28
- Page
- Seite 147 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3225551-3225562--09223-3237468- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
147 Stadtgerichten zuzulassen sein; jedoch mit der Beschränkung, daß dieselben von der richterlichen Funktion ausgeschlossen bleiben. Auch durch einen, von dem Könige allerhöchst genehmigten Staatsrathsbeschluß vom 23. Mai 1834 wurde dieser Grundsatz, „daß dem zu einem Advokaten befähigten Israeliten nach bestehenden gesetzlichen Vorschriften eine Advokatie verliehen werden könne", bestätigt. Das Motiv der Zulassung eines Israeliten zur Advokatur liegt somit darin, daß diese kein Staatsdienst ist. — Noch weniger beweist die Anstellung des vr. Baer als Physikus bei dem Gerichte zu Kaiserslautern gegen unfern Ausspruch. Denn in der baierischen Pfalz oder Rheingegend genießen unsere israelitischen Glaubensbrüder alle Rechte, welche sie unter Napoleon erhielten. Dort hatte und hat das die diesseitigen Juden beschränkende, mehrfach erwähnte Edikt keine Anwendung oder gesetzliche Kraft finden können; dort kann daher der Jude zu jedem Staatsdienste gesetzlich zugelassen werden. Wenn dennoch seit dem Lode des vr. Baer kein Israelit mehr in der Rheinpfalz zum Staatsdienste gelangt ist, so haben wir die Ursache dieser bedauerlichen Erscheinung nirgends sonst zu suchen, als in dem Umstande, daß auch seit vr. Grünsfeld kein Jude mehr zum Advokaten ernannt wurde: in der Absicht unserS Königs, welcher seinen Willen will. — Wenn wir ferner Anstand nehmen, den Postkondukteur Wassermann einen Staatsdiener zu nennen, sondern nur einen für den öffentlichen Dienst Verpflichteten: so wird jeder Kundige unserer staatsrechtlichen Verhältnisse und Gesetze mir seine Beistimmung nicht versagen. Wenigstens ist von pragmatischen Rechten in der untern Amtssphäre dieser Klasse von Bediensteten keine Rede. Denn einen Staatsdienst auf pragmatischen Rechten kann der baierische Jude diesseits des Rheins verfassungsmäßig nicht bekleiden. Unser Militär jedoch — und damit begegnen wir dem letzten Beweismittel des Herrn Aub— steht außerhalb der Verfassung, die darum nicht von ihm beschworen wird. Deshalb liegt es auch in der unbeschränkten Machtvollkommenheit des Regenten, in dem Militär auch Nichtchristen zu allen Diensten oder Aemtern zu berufen. — Wir schließen damit unsre Beleuchtung und Rechtfertigung, welche wir durchaus nicht niederschrieben aus eitler Rechthaberei, sondern in der gewiß nicht nutzlosen Absicht, unsere baierischen Glaubensbrüder über ihre politische Stellung nach der Verfassung aufzuklären und den ausländischen Glaubensgenossen'eine richtige Kenntniß über unsere Verhältnisse zu geben.' Sollten wir von einem Irrthume befangen sein, so bitten wir Sachkundige um Belehrung. —d. Karlsruhe, 14. Februar. Der Präsident kündigt in der heutigen Sitzung an, daß Abg. Brentano eine Motion begründen werde auf Einräumung aller bürgerlichen und politischen Rechte an die Israeliten. München, 6. Februar. (S. M.) In Folge einer Ministerialweisung hatten die äußeren Behörden Bericht über die örtlichen Zustände und Verhältnisse der Israeliten in den verschiedenen Landestheilen zu erstatten. Jetzt hört man, daß durch die eingegangenen Rückaußerungen nicht blos das Dringende einer Revision der betreffenden Gesetzgebung neu dargethan worden ist, sondern daß auch die meisten Stimmen sich für die bürgerliche Gleichstellung der Juden ausgesprochen haben. Gleichwol werden diese Reformen voraussichtlich an die Durchführung des mit so allseitiger Sehnsucht erwarteten allgemeinen Gesetzgebungswerkes geknüpft sein und bleiben, wenn man sich nicht anders für den nächsten Augenblick mit den allerdringendsten Abänderungen alter Beschränkungsgesetze begnügen will. Lübeck, 31. Januar. Die lübeck'sche Gesetzgebung schreitet ungeheuer vorwärts; sie ist bereits so weit angekommen, daß sie in neuerdings ergangenen zwei Verordnungen die Führung eines Zivilstandsregisters für die Juden einrichtet und die Annahme fester Familiennamen befiehlt. So weit ist sie nun. Aus Mecklenburg-Schwerin, 17. Februar. (Eingesandt.) Der Korrespondent in No. 5 d. Bl. drehet und windet sich nach allen Seiten hin, um die Widerlegung unserer Zitate zum Beschneidungsreskript des schweriner Landrabbinats (in No. 2 d. Z.) mit „Beschneidung mißliebiger Stellen", „Auslaffungssünde", abzufertigen; hat aber die Begründung dieser Beschuldigungen — vielleicht weil er es nicht vermag — für sich behalten. ';f;- Ich verweise ferner auf Jore Dea % 5., wo es ausdrücklich heißt, daß der jüdische Götzendiener — 10*