Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 6 (31.1.1848)
- Date
- 1848-01-31
- Page
- Seite 84 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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84 Aus Mähven^29. Dezember. (PrivaLmitth. Miszellen.) Zn einem ziemlich breiten, den Sonderbund und'die Jesuiten in Schutz nehmenden, Artikel der Allgem. Zeitung, No. 357, Beilage S. 2850, „Schweizerische Zustände" überschrieben, kömmt folgende bemerkenswerthe und höchst charakteristische Argumentation vor: „Auf Badens Grenzen gegen die Schweizer Kantone wohnen viele Juden. Es würde nicht besonders schwer fallen darzuthun, daß dieselben für die Landbewohner jener Kantone ebemckSW<ÄM)lthat sind. Ist es aber deswegen je einer schweizerischen Regierung seit Jahrhunderten eingefallen, von dem Dberherrn dieser Gebiete die Vertreibung(!!) der-Juden zu verlangen? Würde eine schweizerische Regierung sich so vergessen, um diese zu verlangen? Welches Urtheil aber hatte sie sich zu gewärtigen?" Nebenbei sei bemerkt, daß einige Zeilen früher die Phrase: Wahrheit gegen Freund und Feind, vorkömmt. Wahrlich wie der Schelm ist/ so denkt er! Solches hätten die armen Juden zu erwarten gehabt, wäre der Sonderbund nebst der Siegwartschen Regierung der Jesuiten ei Konsorten als Sieger aus dem Kampfe hervorgegangen! Gewiß, so was Jesuitisches ist nur ein Korrespondent der Augsburgerin fähig! Die badener Juden mögen ein feierliches Dankgebet veranstalten/daß der Krieg einen so glücklichen Ausgang nahm; denn was wäre den Jesuiten wol schwer gefallen zu beweisen? — Höchst bezeichnend ist auch die Einleitung der geschwätzigen Augsburgerin vom 25. Dezember, mit welcher sie Göthen, der als frankfurter Kind die Juden und alles Jüdelnde, daher auch eine gewisse „Berlinerei" sein Leben lang nicht recht leiden mochte (f. Riemer I. S. 427 ff.) als Gewährsmann anführend, die klassische und schöne Rede des edeln Lord John Russell einleitet. Die Augsburgerin, als alte Hexe weiß immer dem Schönen und Guten eine Dosis Wermuth beizumischen!*) *) Es wäre sehr zu wünschen, wenn der thätkge pesther Vorstand die trefflichen Reden des Lord Russell, d'Jsraeli u. s. w. nebst Auszügen aus der Debatte der preußischen Kammer in einer ungarischen Uebersetzung vollständig abdrucken ließe und an die Mitglieder der Ständetafel in Preßburg vertheilen möchte, was mehr nützen würde als das Schwab'sche Religionsbuch! Die Emanzipationsfrage ist in ein anderes Stadium getreten, wo man dergleichen Rechtfertigungsmittel nicht mehr bedarf! Die Idee des christlichen Staates wird auch in P. seine Lobredner finden. Zur Kenntniß des Maßstabes und der Anforderungen, den man insonderheit in Galizien bei der Anstellung von Rabbinen und Relitzionsweisen stellt, ist folgende eigenthümliche Art der Konkursausschreibung, Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 16. Januar 1847, nicht unwichtig. — „Zur Besetzung der Religionsweiserstelle beiden Judengemeinden Drohobycz, Staremiasto, Komarno Turka rc., auf die Zeit bis Ende Oktober 1849 mit den damit verbundenen Bezügen wird der Konkurs hiermit ausgeschrieben. Bittsteller, haben ihre :Gefuch^ Mt. folgenden Nachweisen zu versehen, und zwar: s) Ueber die mit gutem Fortgange beendigten philosophischen Skuk'ien; b) über die bestandene Prüfung aus der Erziehungskunde; e) über-dffe Zündung der vorgeschriebenen Anzahl Lich^.M:-..ck> über die bestandene Prüfung aus dem religiös-moralischen Lehrbuche Bnezion; e) über das Alter-ISAßd, moralische Betragen und über die Kenntnisse'der jüdischen Religionsgrundsätze, und 5) über die Befähigungsart seit dem Austritte aus der Schule, und diese Gesuche entweder Hieramts oder unmittelbar bei den betreffenden Ortsobrigkeiten zu überreichen. Vom k.k. Kreisamte Jambor (Galizien) u. s. w." Das Ganze ist charakteristisch genug, das jeder Kommentar über die Zündung der vorgeschriebenen Anzahl Lichter oder eigentlich über die famose Lichtsteuer und endlich über die Prüfung aus dem Bnezion, dem elenden Herz Homberg'schen Machwerk (eine wahre Geißel für die Juden in Oesterreich!) gewiß überflüssig ist. Allein als besonders wichtig verdient hervorgehoben zu werden,- daß die Kenntniß des religiös-moralisch em Lehrbuches Bnezion nicht unter der Kenntniß der jüdischen Religionsgrundsätze verstanden und in zwei Rubriken d und e gelheilt ist! Die Aufnahme eines Lokal- und Kreisrabbiners und Religionsweisen (eine juridi-> sche Benennung für solche Gemeinden, deren Religionshaupt nicht den Namen Rabbiner und deren Bethäuser nicht den Namen Synagogen führen dürfen) ist nur auf 3 Jahre giltig, und muß alle 3 Jahre, was aber blos eine leere Formel ist, wiederholt werden. Leider hat dieses Formelwesen auch in Mähren, nach dem Zirkular vom Jahre 1844, mit dem Unter-: schiede, daß hier der Termin auf 6 Jahre festgesetzt: ist, Eingang gefunden. Wir wissen nicht, ob diese Stelle, deren Konkursfrist längst abgelaufen ist, schon besetzt ist, aber dergleichen Konkursausschreibungen